Konfessionsfreie fragen Parteien

Wahlprüfsteine Österreich

Österreich

Nicht nur in Deutschland wird ein neues Parlament gewählt, sondern auch in Österreich. Am 15. Oktober – drei Wochen nach der deutschen Bundestagswahl - findet die österreichische Nationalratswahl statt. Auch in Österreich haben Interessenverbände von Konfessionsfreien Wahlprüfsteine an die zur Wahl stehenden Parteien verschickt.

Die Vertreter der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) in Österreich versandte folgende Fragen an alle wahlwerbenden Parteien und ihre Spitzenkandidaten:

1. Weltanschauliche Neutralität des Staates

Der Staat ist die Heimat aller Bürger und hat gleichen Abstand zu allen weltanschaulichen Bekenntnissen zu wahren. Wie stehen Sie zu expliziten Gottesbezügen in Verfassungen und Schulgesetzen? Wie stehen Sie zu religiösen Symbolen in Gerichtssälen, Amtsstuben und Schulräumen?

2. Rechtlicher Status weltanschaulicher Organisationen

Der Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) setzt die Gewähr der Dauer voraus und bietet weitreichende Binnenautonomie im Rahmen eines historisch gewachsenen Privilegienbündels. Halten Sie den K.d.ö.R.-Status für Kirchen und Religionsgemeinschaften in der weltanschaulich pluralen, individualisierten Gesellschaft für zukunftsfähig? Welche Schritte zu einer weitergehenden Trennung von Staat und Kirche, von öffentlicher und religiöser Sphäre streben Sie an? Wie stehen Sie zu Konkordaten und zu Staatsverträgen mit religiösen, aber auch mit nichtreligiösen Gemeinschaften?

3. Weltanschauliche Trägervielfalt

Kinderbetreuungs- und Sozialeinrichtungen, Senioren- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser werden im Sinne des Subsidiaritätsprinzips oft in freier Trägerschaft betrieben. Viele dieser Einrichtungen sind kirchlich geprägt, werden aber weit überwiegend öffentlich finanziert. Sehen Sie die Notwendigkeit, in allen Teilen Österreichs nichtreligiöse Trägerschaften sicherzustellen bzw. zu fördern, die dem konfessionsfreien Anteil der Bevölkerung entsprechen? Wie begegnen Sie dem Wunsch nach einem ausreichenden Angebot an weltanschaulich neutraler Früherziehung und Betreuung? Wie stehen Sie zu Religionserziehung in öffentlichen Kindergärten?

4. Wertebildende Schulfächer

Die weltanschaulichen Wertefächer sind unterschiedlich und durch Schulexperimente sehr komplex geregelt. Die meisten Regelungen schreibt Religionsunterricht an öffentlichen Schulen als ordentliches Lehrfach fest. Wie begegnen Sie dem Wunsch nach einem integrativen Werte- oder Ethikunterricht, der die Schülerschaft nicht nach Konfessionen trennt? Wie sehen Sie die Aussichten für eine Umwandlung des konfessionellen Religionsunterrichts in einen übergreifenden Religionskundeunterricht? Wie stehen Sie zu weltanschaulichen Schulfächern in säkularer Trägerschaft, etwa Humanistische Lebenskunde oder Freireligiösen Unterricht? Sollte der Staat im Rahmen des Bildungssystems nicht viel mehr unseren Kindern bis zu Religionsmündigkeit Werkzeuge in die Hand geben um ihnen fundierte Entscheidungsgrundlage zum eigenem Weltbild zu ermöglichen sowie durch das Wissen Verständnis für Andere zu fördern anstatt ideologische Isolation zu unterstützen?

5. Öffentliche Trauer- und Gedenkkultur

Die Kirchen sind bewährte Partner eines kulturspezifischen Ritenangebots. Die Gesellschaft ist jedoch religiös plural und zu einem wachsenden Anteil nichtreligiös geworden. Setzen Sie sich dafür ein, dass öffentliche Trauer- und Gedenkveranstaltungen entweder weltanschauungsübergreifend (z.B. durch mehrere gleichberechtige Sprecher bzw. Gestaltungselemente) oder aber strikt weltanschauungsneutral durchgeführt werden?

6. Pluralitätssensible Medienpolitik

Bei den Sendeinhalten sind kirchennahe Positionen und in den Medienräten sind kirchliche Vertreter immer noch weit stärker repräsentiert, als es der schleichenden Auflösung ihres früheren Wertemonopols entspricht. Was werden Sie unternehmen, um die Repräsentanz säkularer Positionen und säkularer Kräfte in den öffentlichen Medien zu stärken?

7. Strafrechtliche Regelungen

Trotz eines weitreichenden gesellschaftlichen Grundkonsenses über die Regeln des Zusammenlebens in der pluralen Gesellschaft sind einige Strafrechtsnormen älteren wie neueren Datums noch von weltanschaulichen Vorurteilen bzw. Vorverurteilungen geprägt. Werden Sie sich dafür einsetzen, den §188 StGB abzuschaffen, weil sein Schutzzweck durch andere bestehende Normen hinreichend erreicht wird? Werden Sie auf eine Abschaffung/Abänderung des §77 StGB hinarbeiten, der die höchst private Autonomie am Lebensende ungebührlich einschränkt und  Freitodbegleitung kriminalisiert?

8. Evidenzbasierte Entscheidungen

Verschiedene historisch gewachsene Positionen und Ideologien dominieren politische Entscheidungen. Wären Sie bereit Ihre Entscheidungen auf Anfrage mit evidenzbasierten Fakten und überprüfbaren zu erwartenden Auswirkungen zu begründen/erklären?

Auch die Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) versandte Wahlprüfsteine an die zur Wahl stehenden österreichischen Parteien. Während die Giordano Bruno Stiftung Wert auf die weltanschauliche Neutralität des Staates legt und für eine Gleichbehandlung religiöser wie nicht-religiöser Weltanschauungsgemeinschaften durch die Abschaffung der Privilegien für Religionsgemeinschaften eintritt, strebt die Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich eine Gleichbehandlung von Religiösen und Nicht-Religiösen an, indem sie für sich dieselben Privilegien beansprucht, die auch Religionsgemeinschaften zugestanden werden.

Die Wahlprüfsteine der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) für die Nationalratswahl 2017 lauten wie folgt:

1. Der Bevölkerungsanteil der Konfessionslosen und der AtheistInnen steigt und die Gesellschaft wird immer vielfältiger. Wie wünschen Sie sich – auch im Sinne eines europäischen Integrationsprozesses – den Umgang von Politik und Gesellschaft mit weltanschaulichen, religiösen und anderen Minoritäten?

 2. Die Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) strebt die Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft an. Werden Sie es befürworten, dass dieses Verfahren von Seiten des dafür zuständigen Kultusamts mit einem hohen Ausmaß an behördlicher Transparenz durchgeführt wird?

3. Würden Sie in staatlichen und öffentlichen Stellen, in denen bereits andere Religionsgemeinschaften seelsorgerisch tätig sind (z.B. im Bundesheer, bei der Polizei, in öffentlichen Krankenhäusern, …), auch eine Atheistische/Humanistische Seelsorge zulassen, sofern die Kriterien dafür erfüllt sind?

4. Wie denken Sie über den Wunsch nach einem einheitlichen staatlichen Religionsrecht für alle Religionsgemeinschaften nach möglichst gut begründeten, allgemeinen und einheitlichen Kriterien?

5. Wie denken Sie über die derzeitigen Sonderstellungen von Religionsgemeinschaften im staatlichen Recht, etwa im Kindergarten- und Schulrecht?

6. Wie denken Sie über den Wunsch nach einer Beendigung der Ungleichbehandlung von religiösen und nichtreligiösen Weltanschauungen im staatlichen Recht, etwa im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen?

7. Vervollständigen Sie bitte diesen Satz: Die [Namen der wahlwerbenden Partei/Liste einsetzen] ist eine gute Wahl für AtheistInnen und säkulare HumanistInnen, weil …

Der hpd wird über die Beantwortung der Wahlprüfsteine in Österreich berichten.

Kommentare (15)

Peter Pokrotkin (nicht überprüft)

Di. 12 Sep 2017 - 11:15

Na also, es geht scheinbar doch anders. Während der KORSO seine Wahlprüfsteine in Deutschland nur an eine Untermenge der zugelassenen Parteien (14 von 48) verschicken wollte, über deren Zustandekommen der KORSO sich geflissentlich ausschweigt und Nachfragen nicht zugänglich ist, traut man sich in Österreich, den Wählern die (möglichen) Antworten aller Parteien zuzumuten. Bravo!

Dr. Emmerich Lakatha (nicht überprüft)

Mi. 13 Sep 2017 - 10:26

Ein Abklatsch deutscher Rechtsfragen, die an mehreren Stellen mit der lieberalen österreichischen Verfassung nicht übereinstimmen. Eher blamabel

Andreas Leber (nicht überprüft)

Do. 14 Sep 2017 - 10:33

Antwort auf von Dr. Emmerich Lakatha (nicht überprüft)

Die Wahlprüfsteine wurden laut Artikel von der österreichischen Regionalgruppe der gbs verfasst. Die sollten ihre Verfassung eigtl. kennen, sodass ich z. B. die Frage 1 eher allgemein und nicht bezogen auf die österreichische auffasse.

Dr. Emmerich Lakatha (nicht überprüft)

Do. 14 Sep 2017 - 14:15

Antwort auf von Andreas Leber (nicht überprüft)

Nach österreichischem Verfassungsrecht dürfen Gesetze, also auch Landesverfassungen usw., nur auf Grund von im Einklang mit der österreichischen Bundesverfassung stehenden Gesetzen geschaffen werden. Da das Bundesverfassungsgesetz im Artikel 1 lautet: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ und keinerlei Gottesbezug vorsieht, ist es nicht möglich, Gesetze mit Gottesbezug zu kreieren. Die liberale Verfassung ist im gesamten Bereich der Bundes- und Landesgesetzgebung zu beachten. Dies ist eben einer der entscheidenden Unterschiede zum deutschen Grundrecht. Diese Frage in den Wahlprüfungssteinen zeigt, mit wie wenig Wissen taktiert wird. Dass jedermann in Österreich die Frage gestattet ist, zu fragen, ob Rechtsnormen lückenlos verfassungskonform verfasst wurden, ist selbstverständlich korrekt. Dann ist aber auf den verdächtigen Sachverhalt genau hinzuweisen und nicht nur ein Generalverdacht auszusprechen.

Wilfried Apfalter (nicht überprüft)

Sa. 16 Sep 2017 - 08:23

Antwort auf von Dr. Emmerich Lakatha (nicht überprüft)

S. g. Herr Dr. Lakatha,
Sie schreiben: "Da das Bundesverfassungsgesetz im Artikel 1 lautet: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ und keinerlei Gottesbezug vorsieht, ist es nicht möglich, Gesetze mit Gottesbezug zu kreieren."
Tatsächlich ist aber etwa in der Präambel/Promulgationsklausel der "Tiroler Landesordnung 1989" (Landesverfassungsgesetz vom 21. September 1988 über die Verfassung
des Landes Tirol, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LTI11000103/LTI11000103.html) zu lesen: "Der Landtag [...] in Anerkennung der Bundesverfassung, im Bewußtsein, daß die Treue zu Gott und zum geschichtlichen Erbe [...] die geistigen, politischen und sozialen Grundlagen des Landes Tirol sind, die zu wahren und zu schützen oberste Verpflichtung der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Tirol sein muß, beschlossen: [...]". Die Tiroler Landesverfassung enthält also durchaus einen Gottesbezug.

Dr. Emmerich Lakatha (nicht überprüft)

So. 17 Sep 2017 - 19:18

Antwort auf von Wilfried Apfalter (nicht überprüft)

S. g. Herr Apfalter
Danke für Ihren Hinweis. Mein Problem: Ich bin 85 Jahre alt und seit 20 Jahren in Pension. Wahrscheinlich müsste ich umfangreiche Studien durchführen, um das Problem aufzuklären. Ich nehme daher Ihre berechtigte Kritik entgegen.

Was mich stört und wundert, ist die mangelhafte juristische Betreuung der österreichischen atheistischen Szene. In Deutschland tut sich etwas, in Österreich findet sich offenbar kein Rechtsanwalt oder sonstiger Fachjurist, der die Szene rechtlich strukturieren und beraten kann. Wir schiffen im Kielwasser der Deutschen, ohne Ahnung von unserer Verfassung und dem bestehenden Staatskirchenrecht zu haben. Dafür haben wir den Verband Zentralrat der Konfessionsfreien mit sechs Mitgliedervereinen und veralteten Statuten, eine GBS Regionalgruppe Österreich und zusätzlich den im Österreich eingetragenen Verein Giordano Bruno Regionalgruppe Österreich“ GBRÖ. Ich gehe davon aus, dass mehrere Verbandsmitglieder des Zentralrats für ihre Belange rechtlich beraten werden. Ansonsten aber sind im Bezug auf Rechtsfragen eher laienhafte Vorstellungen vorhanden.
Kein Unternehmen kommt heutzutage ohne fundierte Rechtsberatung aus. Gibt es in Österreich keine Rechtsanwälte oder andere qualifizierten Juristen, die etwa für den Zentralrat diese Aufgabe übernehmen können? Sollen wir uns mit Dilettantismus anstelle Professionalität begnügen?
S. g. Herr Apfalter
Sie haben mir mit Ihrem Beitrag meine Grenzen aufgezeigt. Der Schlag saß, hoffentlich nicht nur bei mir. Ich kann mir keinen Konsumentenschutz, keinen Miterschutz, keine Gewerkschaft noch irgendeinen anderen im Dienste der Öffentlichkeit tätigen Verein ohne rechtskundig Dienst vorstellen. Warum sollte ich mir einen Atheismus ohne einem Solchen vorstellen können?

Kay Krause (nicht überprüft)

Mi. 13 Sep 2017 - 15:41

Es ist mir unbegreiflich, wie man auf die Idee kommt, eine konfessionslose, nicht gottesgläubige Gruppe von Menschen als "Atheistische Religionsgesellschaft" bezeichnen kann! Da beißt sich doch der Hund in den Schwanz, oder?

Wilfried Apfalter (nicht überprüft)

Mo. 18 Sep 2017 - 11:41

Antwort auf von Dr. Emmerich Lakatha (nicht überprüft)

S.g. Herr Dr. Lakatha,
die Homepage der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich (ARG) finden Sie hier: https://atheistisch.at
Dort finden Sie auch Informationen etwa zum Konzept (https://atheistisch.at/konzept/) und zu den Statuten (https://atheistisch.at/organisation/statuten/) der ARG.

Dr. Emmerich Lakatha (nicht überprüft)

Do. 21 Sep 2017 - 18:22

Antwort auf von Wilfried Apfalter (nicht überprüft)

S.g. Herr Wilfried Apfalter!
Danke für Ihren Hinweis. Nachstehend meine Einschätzung:
Ich kann mir gut vorstellen, dass die Registrierung und der mit ihr verbundene Feststellungsbescheid auf behördliche Bedenken stoßen. Ich begründe dies wie flolgt:
Da der österreichischen Rechtsordnung der Begriff Weltanschauungsgemeinschaften fremd ist, ist zu untersuchen, was in der österreichischen Rechtssprache unter Religion zu verstehen ist. Ich habe keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass der von der Atheistischen Religionsgemeinschaft verwendete Religionsbegriff unter dem in der österreichischen Rechtsordnung Verwendeten subsumiert werden kann. Ich gehe nicht davon aus, dass die Atheistische Religionsgemeinschaft in der jetzigen Konzeption geeignet ist, jemals in Österreich als Religionsgemeinschaft anerkannt zu werden. Erfolgreich könnte es jedoch sein, sie als eine von der Religion unterscheidbaren Weltanschauungsgemeinschaft zu konzipieren und ihre Gleichstellung mit den Religionsgemeinschaften zu verlangen. Dazu braucht es jedoch einen mit dem Verfassungsrecht vertrauten Rechtsbeistand. Formulierungen, wie etwa die angeführten Riten oder die Darstellung, was die Atheistische Religionsgemeinschaft unter Religion versteht, geben zu viele Ansatzpunkte, den Antrag abzuweisen. Bedenken muss man jedenfalls, dass es hier um grundlegende Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechts geht, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist und schwerlich mit einer bereitwilligen allgemeinen Zustimmung rechnen kann. Ich möchte aber nochmals betonen, dass ich wegen meiner schwindenden Energie und meiner nicht mehr in jeder Weise aktuellen Kenntnisse nur eine vorläufige, beschränkte und persönlich gefärbte Meinung abgeben kann.

Dr. Emmerich Lakatha (nicht überprüft)

Fr. 22 Sep 2017 - 12:48

Antwort auf von Dr. Emmerich Lakatha (nicht überprüft)

Ergänzend zu meinen Ausführungen bringe ich einen Entwurf eines Musterstatuts für eine „Gemeinschaft von österreichischen Atheisten und Agnostikern“, das als Denkanstoß und Diskussionsvorschlag gedacht ist:

Statut
Die Gemeinschaft von österreichischen Atheisten und Agnostikern ist eine Weltanschauungsgemeinschaft von Atheisten und Agnostikern. Für sie gelten die jeweiligen Fassungen von § 2 des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874 zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009 und des § 11 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2011 entsprechend.

Begründung:
In Österreich bestehen keine gesetzlichen Regelungen für Weltanschauungsgemeinschaften. Aufgrund der ständig ansteigenden Zahl der Konfessionsfreien, unter denen sich viele zum Agnostizismus oder Atheismus bekennen, besteht der Bedarf, von den Religionen unabhängige Gemeinschaften zu bilden. Dies ist eine Gesetzeslücke, die durch Analogie geschlossen werden muss. Das Ignorieren der Bedürfnisse nicht religiöser Weltanschauungsgemeinschaften würde dem in Artikel 7 V-VG festgelegten Gleichheitsgrundsatz widersprechen.
Die folgenden Bestimmungen des Statuts können in Anlehnung der bisher bestehenden religiösen Bekenntnissgemeinschaften weiter ausgeführt werden. Dabei ist aber darauf zu achten, dass keine irrealen Wunschvorstellungen eingearbeitet werden. Hier ist fachjuristische Beratung dringend nötig.

Sollte dieser Antrag vom Kultusamt zurück- oder abgewiesen werden, ergeben sich berechtigte Chancen, im Instanzenzug eine Lösung des Problems zu erreichen. Auf jeden Fall wird dadurch auch die Öffentlichkeit sensibilisiert.

Wilfried Apfalter (nicht überprüft)

Fr. 22 Sep 2017 - 19:47

Antwort auf von Dr. Emmerich Lakatha (nicht überprüft)

S.g. Herr Dr. Lakatha,
vielen Dank für die Mitteilung Ihrer Einschätzung, ich bin mir allerdings nicht sicher, ob wir diesen Raum hier auch zur Erörterung dieser doch eher ARG-spezifischen Fragen benutzen können. Was wir auf jeden Fall tun könnten wäre, diese Fragen etwa im öffentlich zugänglichen Bereich des ARG-Forums (https://forum.atheistisch.at/) oder auf der Homepage der ARG in Kommentarform weiterzuverfolgen, alternativ oder darüber hinaus natürlich auch gerne per E-Mail. Es besteht auch die Möglichkeit, Gastkommentare auf der Homepage der ARG zugänglich zu machen.

Dr. Emmerich Lakatha (nicht überprüft)

Do. 14 Sep 2017 - 06:52

ad 1) In welcher österreichischen Verfassung ist ein Gottesbezug vorhanden?
ad 2) Welche Privilegien haben Religionsgemeinschaften dadurch, dass sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind? Ich kenne nur ihre Bedeutung hinsichtlich des Denkamschutzes. Welche darüber hinausgehende Bedeutung gibt es noch?

Wilfried Apfalter (nicht überprüft)

Fr. 22 Sep 2017 - 20:11

Antwort auf von Dr. Emmerich Lakatha (nicht überprüft)

ad 1) Ein Gottesbezug ist in der Tiroler Landesverfassung und in der Vorarlberger Landesverfassung enthalten.
ad 2) Etwa eine Bedeutung hinsichtlich des Schutzes des grundlegenden Rechts zur - grob gesagt - Selbstbestimmung in inneren Angelegenheiten, was wiederum sehr viel bedeuten kann ...

Christina Oberhofer (nicht überprüft)

Fr. 6 Okt 2017 - 19:59

www.glaube.at/wahl17

Daniela Wakonigg

Die Autorin ist studierte Philosophin, Theologin und Germanistin. Sie lebt in Münster (Westf.) und arbeitet als freie Autorin und Journalistin für Hörfunk- und Print-Medien. Sie ist u. a. Redakteurin der Zeitschrift MIZ und war von 2016 bis Anfang 2024 stellvertretende Chefredakteurin des hpd.

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