Spruchtaxi: Kein Verstoß gegen § 166 StGB

Freispruch für "Gotteslästerer"

Prozeß Voß Berufung
Großes Medieninteresse an der Verhandlung - Der Angeklagte Albert Voß mit seinem Verteidiger Dr. Winfried Rath
Prozeß Voß Berufung
Anspannung vor dem Prozeß ...
Prozeß Voß Berufung
... und vergebliche Suche nach einem Kreuz im Gerichtssaal.
Prozeß Voß Berufung
Der Vorsitzende Richter Dr. Klenk mit Schöffen.
Prozeß Voß Berufung
Staatsanwalt Dr. Sumpmann

In zweiter Instanz wurde der pensionierte Lehrer Albert Voß gestern durch das Landgericht Münster vom Vorwurf des Verstoßes gegen den sogenannten "Gotteslästerungsparagrafen" §166 StGB freigesprochen. Für "gotteslästerliche" Sprüche auf der Heckscheibe seines Autos war er im Vorjahr durch das Amtsgericht Lüdinghausen in erster Instanz schuldig gesprochen worden.

Der kreuzlose Saal A06 im Landgericht Münster war bis auf den letzten Platz besetzt. Gut 20 Zuschauer sowie Vertreter lokaler und überregionaler Medien folgten am gestrigen Mittwoch der Berufungsverhandlung des "Heckenscheiben-Ketzers" Albert Voß aus dem münsterländischen Lüdinghausen. Im Oktober 2015 wurde der heute 68-jährige Voß wegen Verstoßes gegen §166 angezeigt, weil er auf der Heckscheibe seines Toyotas vermeintlich "gotteslästerliche" Sprüche angebracht hatte.

Zunächst den Spruch:

"Wir pilgern mit Martin Luther:
Auf nach Rom!
Die Papstsau Franz umbringen.
Reformation ist geil!"

(Daneben ein Google-Symbol sowie die Suchworte "Luther Papst umbringen")

Etwas später dann den Spruch:

"Kirche sucht moderne Werbeideen. Ich helfe.
Unser Lieblingskünstler:
Jesus – 2000 Jahre rumhängen
Und noch immer kein Krampf!"

Spruchtaxi-Martin Luther
Foto: Albert Voß/spruchtaxi.de

Laut Anklage wird Voß die "Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen", insbesondere ein Verstoß gegen § 166 Abs. 2 zur Last gelegt, der das Beschimpfen einer in Inland bestehenden Religionsgesellschaft sowie ihrer Einrichtungen und Gebräuche unter Strafe stellt, sofern dies in einer Weise geschieht, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Nach Auffassung der juristischen Standardkommentare umfasst dies beispielsweise auch die Christusverehrung, das Leiden Christi sowie das Papsttum.

Spruchtaxi
Foto: Albert Voß/spruchtaxi.de

Vor dem Amtsgericht Lüdinghausen hatte Voß im Februar 2016 den Sinn seiner Spruch-Aktion erklärt: Nach einer durch und durch münsterländisch-katholischen Kindheit und Jugend sei ihm durch die Lektüre von Büchern wie Karlheinz Deschners "Abermals krähte der Hahn" bewusst geworden, dass sein Glaube auf fragwürdigen Fundamenten ruhe. Insbesondere sei es für ihn sehr interessant gewesen zu entdecken, welche Passagen der Heiligen Schriften von den Kirchen bewusst verheimlicht würden. Im Gespräch mit Freunden und Bekannten habe er immer häufiger bemerkt, dass sie überhaupt nicht wüssten, was sie glauben. Als ihm dann ein Auto mit einem der üblichen positiven Bibelsprüche auf der Heckscheibe über den Weg gefahren sei, habe er den Entschluss gefasst, seine Mitmenschen auf genau demselben Wege darüber aufzuklären, was ihre Religion sonst noch alles beinhaltet. Im August 2014 beklebte er deshalb erstmals die Heckscheibe seines Autos mit einem jener Bibelsprüche, die üblicherweise lieber verschwiegen werden.

Voß begann schließlich, nicht nur wörtliche Zitate, sondern auch abgewandelte zu verwenden, da er als Lehrer gelernt habe, dass man nur durch "möglichst knusprige Formulierungen" Aufmerksamkeit für einen bestimmten Inhalt erzeugen könne. Voß führte aus, dass es sich auch bei den angezeigten Sprüchen um abgewandelte Zitate handelt.

Der "Papstsau Franz"-Spruch sei im Kern ein Zitat von Martin Luther, der mehrfach dazu aufgefordert habe, Päpste und Bischöfe umzubringen. Durch das Google-Symbol und die entsprechenden Suchworte neben dem Spruch verwies Voß darauf, dass die entsprechenden Lutherschen Originalzitate leicht selbst im Internet ergoogelt werden können.

Bei dem angezeigten "2000 Jahre rumhängen"-Spruch handele es sich um die Abwandlung eines Zitats des bekannten Journalisten Friedrich Küppersbusch, der nach dem Kruzifix-Urteil 1995 mit dem satirischen Satz "2000 Jahre rumhängen ist ja auch kein Vorbild für die Jugend" für allerhand Furore gesorgt habe. Küppersbusch wurde für diesen Spruch nicht nach §166 StGB verfolgt.

Das Amtsgericht Lüdinghausen zeigte sich jedoch wenig interessiert an den Ausführungen von Albert Voß und sprach 2016 eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus: 30 Tagessätze zu 100 €, ausgesetzt für ein Jahr auf Bewährung. Als Bewährungsauflage soll Voß eine Geldbuße von 500 € zahlen. Der Aufklärung seien Grenzen gesetzt – so das Amtsgericht - und Albert Voß habe sie überschritten. Deswegen sei er nach §166 StGB zu verurteilen. Voß legte gegen das Urteil Berufung ein.

Landgericht Münster
Landgericht Münster (Foto: Daniela Wakonigg)

Bei der gestrigen Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Münster erhielt Albert Voß durch den Vorsitzenden Richter Dr. Klenk sowie zwei Schöffen Gelegenheit, den Hintergrund seiner Spruch-Aktion ausführlich zu erläutern. Voß wiederholte die Ausführungen aus der Verhandlung in der ersten Instanz und machte deutlich, dass es ihm ein ernstes und wichtiges Anliegen ist, seine Mitmenschen über die Inhalte von religiösen Schriften und über Äußerungen religiöser Gestalten aufzuklären. Es herrsche geradezu "eine Verwahrlosung des religiösen Wissens", die durch den Religionsunterricht erzeugt werde, der nur den Teil der Religion lehre, der den Kirchen genehm sei. Würde er diese Aufklärung nicht betreiben, so würde er sich schuldig fühlen, sagte Voß.

Mit seinen Sprüchen auf der Heckscheibe, wolle er nicht provozieren und niemanden beschimpfen, er wolle zu dieser Aufklärung beitragen sowie zum Nachdenken und zur Diskussion anregen.

Die Frage des Richters, ob er nie Angst gehabt habe, dass man ihm die Scheibe einschlägt, verneinte Voß. Im Gegenteil: Er habe bisher vor allem Zuspruch erhalten. Sowohl in Lüdinghausen, wo er hauptsächlich mit seinem Auto unterwegs ist, als auch weltweit. Durch den Medienrummel um die Verhandlung in der ersten Instanz habe er Sympathiebekundungen aus der ganzen Welt erhalten. Ein Landtagsabgeordneter aus Kiel habe aus Solidarität mit ihm das eigene Auto sogar ebenfalls mit einem seiner Sprüche beklebt und sich selbst angezeigt. Das Verfahren gegen den Landtagsabgeordneten wurde eingestellt.

In seinem Plädoyer wies der Verteidiger von Albert Voß, Rechtsanwalt Dr. Rath, auf den Kern von §166 StGB hin. Es gehe eben nicht darum, dass durch §166 religiöse Gefühle oder Religionsgemeinschaften vor Kritik grundsätzlich geschützt würden. Nur insofern die Beschimpfung religiöser Einrichtungen dazu geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, sei diese strafbar. Ein Kriterium, das nur schwer fassbar sei. Jedoch könne die Tatsache, dass Albert Voß bislang hauptsächlich positive Rückmeldungen erhalten habe, als Indiz dafür gewertet werden, dass seine Sprüche nicht dazu geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören.

Ferner verwies der Verteidiger darauf, dass §166 StGB im Licht von Artikel 5 des Grundgesetzes betrachtet werden müsse, dem Schutz der Meinungsfreiheit. Er wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem "Wunsiedel-Beschluss" geurteilt habe, dass das Recht auf Äußerung der eigenen Meinung ein hohes Gut sei und der öffentliche Friede massiv gefährdet sein müsse, um eine Einschränkung der Meinungsfreiheit zu rechtfertigen. Solange keine Hetze betrieben werde, sei laut Bundesverfassungsgericht das Recht auf Meinungsfreiheit nicht anzutasten.

Das Recht auf Religionsfreiheit beinhalte umgekehrt nicht das Recht, über seine Religion nicht zum Nachdenken gebracht zu werden, so Dr. Rath. Religiöse Gemeinschaften, die die von ihnen als wahr erachteten Ansichten in die Öffentlichkeit tragen, könnten nicht erwarten, dass sie dies ungestört tun dürften. Ansonsten wäre es bereits unmöglich, beispielsweise katholischen Ansichten zum Thema Homosexualität oder Verhütung etwas entgegenzusetzen, ohne Gefahr zu laufen, für die Verletzung religiöser Gefühle verurteilt zu werden.

Staatsanwalt Dr. Sumpmann verlas in seinem Plädoyer die Urteilsbegründung des Amtsgerichts Lüdinghausen, das Voß in der ersten Instanz schuldig gesprochen hatte. Er betonte, dass dieses Urteil im Ergebnis richtig sei. Auch wenn Albert Voß durch seine Sprüche Aufklärung betreiben wolle, habe er dennoch gegen §166 verstoßen. Wenn diese Sprüche keinen Verstoß gegen §166 darstellten, was dann überhaupt noch ein Verstoß gegen §166 sein könne, fragte er. Auch, dass es sich bei der "Papstsau" um ein Luther-Zitat handle, sei für Voß kein Freibrief, denn "man darf nicht alles, was in der Geschichte mal gesagt wurde, zitieren". Er wolle Luther zwar nicht mit anderen Figuren der Geschichte gleichsetzen, aber man wisse schon, was er meine, sagte der Staatsanwalt. Ferner betonte er den Sinn des §166 StGB – insbesondere nach den Ereignissen um Charlie Hebdo. "Man muss mit dem Beschimpfen von Religionen sehr vorsichtig sein", sagte Dr. Sumpmann, "sonst löst man einen Brand aus". Was wohl passieren würde, wenn Voß statt seiner Kritik am Christentum, Kritik am Propheten Mohamed üben würde, fragte der Staatsanwalt. Deshalb sei es wichtig, mit Kirchen und Religionen tolerant umzugehen.

Angesichts dieses Plädoyers des Staatsanwalts hielt es den Verteidiger nicht auf seinem Stuhl. Er bat erneut um das Wort und wies darauf hin, dass es sich bei Charlie Hebdo um ein äußerst heikles Terrain handle. Gerade Charlie Hebdo, betonte er gegenüber Staatsanwalt und Richterbank, könne eben kein Argument dafür sein, die Meinungsfreiheit zugunsten der Religionsfreiheit einzuschränken.

Das Gericht folgte in seinem Urteil der Argumentation der Verteidigung und sprach Albert Voß vom Vorwurf des Verstoßes gegen §166 StGB frei. Die Sprüche auf der Heckscheibe seines Autos, die Voß in der ersten Instanz eine Verurteilung eingebracht hatten, sind nach Auffassung des Landgerichts Münster nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören und erfüllen damit nicht den Tatbestand von §166 StGB.

Das Gericht betrachtete die beiden verfahrensgegenständlichen Sprüche differenziert. Während das Gericht den "2000 Jahre rumhängen"-Spruch als erkennbare Satire einstufte, die durch Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt sei, sah es im "Papstsau Franz"-Spruch eine unnötig grobe Beschimpfung des katholischen Kirchenoberhaupts, die geeignet sei, Katholiken in ihren religiösen Gefühlen zu verletzen. Dennoch ist auch bei diesem Spruch nach Auffassung des Gerichts nicht zu befürchten, dass er Aggressionen auslöst. Eine Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, liege demnach nicht vor.

Das Gericht griff die Auffassung der Verteidigung auf, nachdem laut höchstrichterlicher Entscheidung (Wunsiedel-Beschluss) Eingriffe in die Meinungsfreiheit nur in sehr engen Grenzen erlaubt sind. Der Wunsiedel-Beschluss sei zwar in einem Volksverhetzungs-Verfahren ergangen, im Ergebnis jedoch auch – anders als es der Staatsanwalt argumentiert hatte - auf §166 übertragbar. Die Grenze zum Rechtsbruch sei bei den Sprüchen von Albert Voß eindeutig nicht überschritten.

Allerdings betonte das Gericht auch, dass es den Aufklärungsauftrag, den Albert Voß sich gesetzt hat, kritisch betrachtet. Es bezweifelte einerseits, dass Voß Sprüche geeignet seinen, die von ihm gewollte Aufklärungsarbeit zu leisten, und andererseits, dass die Gesellschaft eine solche Aufklärung noch nötig habe, da die Kirche doch ohnehin schon kritisch betrachtet werde. "Geschmacklich kann man zwar über diese Sprüche streiten", sagte der Vorsitzende Richter Dr. Klenk zum Abschluss seiner Urteilsverkündung, "trotzdem muss die Gesellschaft sie ertragen".

Albert Voß und sein Verteidiger Dr. Rath betrachten den Prozessausgang mit einem lachenden und einem weinenden Auge. Bei Albert Voss überwiegt zwar die Freude, dass das Gericht ihm nun Recht gegeben hat, doch durch den Freispruch ist kein Gang durch die Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht mehr möglich, wo man den "Gotteslästerungsparagrafen" §166 StGB selbst auf den Prüfstand hätte stellen können. Aber das bekümmert Albert Voß nicht. Schließlich wird er weiter mit seinem "Spruchtaxi" durch die Gegend fahren und dabei – ungewollt - vielleicht den einen oder anderen religiösen Mitbürger zu einer Anzeige inspirieren. Auch über das Anschaffen eines LKWs denkt Voß bereits nach: "Da hat man eine größere Fläche und kann vielleicht sogar mit zwei Sprüchen gleichzeitig durch die Gegend fahren."

Kommentare (16)

Udo Endruscheit (nicht überprüft)

Do. 30 Mär 2017 - 10:57

Ja, leider kam und kommt es nicht zur Grundsatzkritik am § 166... Was sehr nötig wäre, denn selbst das Gericht ist so weltfremd, Kirchen mit Religion gleichzusetzen (... da die Kirche doch ohnehin schon kritisch betrachtet werde) und damit vorauszusetzen, inhaltlichen Aufklärungsbedarf gebe es nicht mehr. Der Staatsanwalt scheint sich nicht darüber im Klaren zu sein, dass der § 166 -genau wie der im Wunsiedel-Verfahren angezogene Volksverhetzungsparagraf- eine Einschränkung der Meinungsfreiheit ist. Rechtssystematisch stehen sie auf der gleichen Stufe.

Nun ja, immerhin hat das Gericht darauf erkannt, dass der öffentliche Friede nicht gestört werde. Und das im Münsterland, immerhin.

Aufklärung hat Grenzen? Also muss sie domestiziert werden, nicht die Religion? Das in einem demokratisch-republikanischen Staat? Voltaire würde sich das passende Bonmot finden.

Klaus Bernd (nicht überprüft)

Do. 30 Mär 2017 - 14:53

Was mir an der Argumentation des Staatsanwalts auffällt:

"man darf nicht alles, was in der Geschichte mal gesagt wurde, zitieren".
Sehe ich das falsch, wenn ich das zum einen als Ohrfeige für Ratzinger interpretiere, der ja in seiner berühmten Regensburger Rede diesen obskuren Kaiser Manuel zitierte ? Unterliegt damit zum anderen auch das Zitieren unbestrittener historischer Aussagen einer Zensur ?

"Man muss mit dem Beschimpfen von Religionen sehr vorsichtig sein", sagte Dr. Sumpmann, "sonst löst man einen Brand aus".
a) eine Beschimpfung der Religionen oder irgendeiner Religion kann ich in den Aktionen von Voss beim besten Willen nicht erkennen. Ist der "Papstsau Franz" - Spruch doch immer noch deutlich erkennbar ein Zitat Martin Luthers, das mit einer geringfügigen Änderung in die heutige Zeit transponiert wurde, und damit eine wesentliche nach wie vor gültige Glaubensaussage des Protestantismus karrikierend verdeutlicht.
b) Das ist doch eine Drohung mit oder eine Warnung vor dem Gewaltpotential der Religionen ! Sollte man da nicht präventiv tätig werden ? Die Religionsgemeinschaften von den zuständigen staatlichen Organen beobachten lassen und den konfessionellen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen verbieten ?
c) Charlie Hebdo wird da wieder mal auf zynische Weise ausgeschlachtet, um öffentliche Kritik an Religionen zurückzudrängen, was mich an den „Faustschlag-Spruch“ von Bergoglio erinnert. Unausgesprochen wird doch damit die Drohung in den Raum gestellt, dass es durchaus auch mal ein evangelisches oder katholisches „Charlie Hebdo“ geben könnte, wenn man „Mama Kirche beleidigt“.

Was mir an der Argumentation des Gerichts auffällt:

Es war n.m.M. eigentlich nicht Sache des Gerichts und dieses Verfahrens, die Qualität und die Wirksamkeit der Aktionen von Voß zu beurteilen und es ist definitiv nicht Sache des Gerichts zu beurteilen, ob die Gesellschaft eine solche Aufklärung nötig hat. In diesem Punkt möchte ich der Auffassung des Gerichts sogar definitiv widersprechen. Angesichts der Medienpräsenz der Kirchen mit überwiegend positiver Grundstimmung - und in diesem Jahr ibs. auch von Martin Luther – sind Kirchenkritik und eine religionskritische Einstellung in den Medien und in der politischen Führungsschicht deutlich unterrepräsentiert. In dieser offenbar beschwichtigend gemeinten Aussage erscheint dann wohl doch wieder das Kreuz an der Wand des Gerichtssaals, in dem Sinne, dass Kritik an den (christlichen) Kirchen zwar nicht verboten, aber unzutreffenderweise für überflüssig erklärt wird. N.m.M. aber hat die Gesellschaft eine solche Aufklärung bitter nötig.

Wolfgang (nicht überprüft)

Do. 30 Mär 2017 - 15:10

Gotteslästerung ist nicht möglich, denn über welchen Gott könnte gelästert werden? Müsste nicht der "gelästerte Gott" selbst Anzeige erstatten? Es wäre doch ein kleiner Gott, wenn er von einem kleinen Richter geschützt werden muss, einem sündigen Menschen!

Warum Menschen auf die Füsse treten wenn man sie vor den Kopf stoßen kann?

Es geht ja beim 166 nicht um Gotteslästerung an sich, sondern um Störung "des öffentlichen Friedens". Dieser ist ja nun bei Voß' Heckscheibentexten nun wirklich nicht gegeben. Vielleicht eine Störung der freien Sicht durch den Rückspiegel.

Hans Trutnau (nicht überprüft)

Do. 30 Mär 2017 - 15:49

Na also - geht doch!

David Z (nicht überprüft)

Do. 30 Mär 2017 - 15:53

""Man muss mit dem Beschimpfen von Religionen sehr vorsichtig sein", sagte Dr. Sumpmann, "sonst löst man einen Brand aus". "

Was für eine perfide Argumentation des Staatsanwalts.

"Dennoch ist auch bei diesem Spruch nach Auffassung des Gerichts nicht zu befürchten, dass er Aggressionen auslöst. Eine Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, liege demnach nicht vor."

Und auch der Richter argumentiert hier, trotz des Freispruchs, äußerst merkwürdig. Wenn die Störung des öffentlichen Friedens das Kriterium ist, dann sind wir bei der perversen Position, dass nicht das Gesagte zählt, sondern dessen Wirkung. Tolerante Religiöse von Religion A darf man mit X beleidigen. Intolerante und gewaltbereite Religiöse von Religion B darf man mit X jedoch nicht beleidigen. X darf man also einmal sagen und ein anderes mal wiederum nicht. Freedom of Speech? Wohl kaum.

Traurig. Ganz traurig.

Hans-Jürgen Caspar (nicht überprüft)

Do. 30 Mär 2017 - 20:22

"Geschmacklich kann man zwar über diese Sprüche streiten, ...". Der Mordaufruf gegen Papst Franziskus ist keine Geschmacksache. Hier kommt m. E. Paragraph 111 StGB,
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, in Betracht.

Bernd Kammermeier (nicht überprüft)

Fr. 31 Mär 2017 - 12:22

Antwort auf von Hans-Jürgen Caspar (nicht überprüft)

"Der Mordaufruf gegen Papst Franziskus ist keine Geschmacksache. Hier kommt m. E. Paragraph 111 StGB,"

Kann man so sehen. Doch den Urheber dieses Mordaufrufes feiern wir derzeit für 250 Mio. Euro Steuergelder ein ganzes Jahrzehnt lang: Dr. Martin Luther. Aber den zu verklagen - oder zumindest sein hemmungsloses Gedenken zu stoppen - traut sich kein Staatsanwalt. Weil - das könnte ja die religiösen Gefühle der Protestanten beleidigen...

Heinrich (nicht überprüft)

Fr. 31 Mär 2017 - 00:56

Staatsanwalt: Wenn diese Sprüche keinen Verstoß gegen §166 darstellten, was dann überhaupt noch ein Verstoß gegen §166 sein könne?

Wie wahr! Er sagt es, hat seine Worte aber wohl trotzdem nicht begriffen...

Kay Krause (nicht überprüft)

Fr. 31 Mär 2017 - 04:45

In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals auf Wolfgang Sellingers (Eichstätt, Altmühltal, Bayern) Galerie der Kirchenkritik verweisen:
<info@galerie-der-kirchenkritik.de>, sowie auf sein ebenfalls in Eichstätt befindliches "Kirchenaustrittsbüro". Wolfgang Sellinger übernimmt für die/den Austrittswilligen die Formalitäten sowie die Kosten !

pavlovic (nicht überprüft)

Fr. 31 Mär 2017 - 10:44

Der Bürgerrechtler Peter Briody hat darauf hingewiesen dass es in Deutschland einen Exzess des Mißbrauchs des Beleidiungsparagrafen gibt, diese Gesetze werden ständig dazu benutzt die Meinungsfreiheit einzuschränken (der 166er Paragraf kommt nur selten zur Anwendung), ein Viertel aller Strafrechtsfälle in Deutschland sind Beleidigungsdelikte, etwa 200.000 pro Jahr(!!!!) England urteilt etwa 1-4 Fälle pro Jahr ab. Deutschland ist dafür 2002 von der KSZE gerügt worden, hier ausführlicher: http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/wp-content/uploads/2010/01/die-beleidigungsgesetze-in-deutschland.pdf man findet den Link auch am Ende des Artikels über Beleidigung (Deutschland) unter Weblinks. Typisch für Deutschland ist die Mißachtung von Grundrechten auf den unteren Ebenen der Justiz, wie im Falle Voß. Der Germanywatcher Briody hat dafür ein anschauliches Modell entwickelt "Alice in Heidelberg" genannt: http://www.eucars.de/violatio/essay/violatio.htm Möchte man seine Grundrechte einklagen muß man sich die Instanzen hochklagen. Da das ein Flaschenhals ist, da es nur ein Bruchteil aller Fälle bis zum Verfassungsgericht schafft, wird klar dass so in Deutschland massenhaft das "rechtliche Gehör" behindert wird: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliches_Geh%C3%B6r Es ist an der Zeit Deutschland nicht mehr leichtfertig als Rechtsstaat zu bezeichnen nur weil es geschrieben steht. Dieses Versprechen muß auch in der Rechtspraxis seinen Niederschlag finden, also mit Leben erfüllt sein.

Klaus Bernd (nicht überprüft)

Fr. 31 Mär 2017 - 12:47

Antwort auf von pavlovic (nicht überprüft)

Danke für den Hinweis. Das bestätigt, denke ich, meine Auffassung, dass es der Clerisey bei der Verteidigung und Neuformulierung "ihre" Gesetze nicht so sehr darauf ankommt, diese sauber zu formulieren, sondern darauf, Andersdenkende damit schikanieren zu können; siehe auch §§ 217 und 218.

Noncredist (nicht überprüft)

Fr. 31 Mär 2017 - 15:20

>> denn "man darf nicht alles, was in der Geschichte mal gesagt wurde, zitieren". <<

Doch! Man DARF alles, was in der Geschichte mal gesagt wurde, zitieren. Es kommt darauf an, was das Ziel des Zitats ist. Möchte man mit der "Errungenschaft" eines vorherigen Sprechers sein Argument bestärken, dann kann man z.Bsp. Hitlers "Mein Kampf" zitieren, um mit seinen "Argumenten" Hetze und Verfolgung zu rechtfertigen. Oder man zitiert aus seinem Buch, um damit die Gefahr der Manipulation und Verschwörung aufzuzeigen und aufzuklären, wie man dagegen vorgehen mag.
Ein "kommentiertes Zitat" längst usus in der wissenschaftlichen Arbeit. Seit wann genau wurde dies eingeschränkt? ;)

>> "Man muss mit dem Beschimpfen von Religionen sehr vorsichtig sein", sagte Dr. Sumpmann, "sonst löst man einen Brand aus". <<

Beschimpfungen sind kein Feuerzeug und kein Streichholz. Beschimpfungen sind subjektiv empfundene Angriffe verbaler Art. Für die einen sind es "schlimme Sachen", für die anderen sind es nur Worte.
Das Problem ist eher, dass ein Feuer längst vorhanden ist. Wenn es z.Bsp. in der Religion längst ein "Präzedenzfall" zu einer "Anfeindung" gibt, und die Religion "göttlicher Gesetzgebung nach" zu einer Reaktion berechtigt ist, besteht eine Gefahr für den öffentlichen Frieden in einer freiheitlich-pluralistischen Gesellschaft mit deshalb eben unterschiedlichen Meinungen. Wenn Religion X "das Recht" besitzt, Menschen mit Meinung Y zu ermorden, dann kann eine Beleidigung von Religion X zum Tode führen. Liegt dann nicht ein Problem bei Religion X vor? Widersetzt sich die Religion X nicht dem Gesetz, nach der eben "verbale Angriffe" NIEMANDEM das Recht gibt, Personen ermorden zu dürfen?
Aber wie möchte man einer Religion, die sich AUSSERWELTLICH versteht, jemals im Griff haben? Christen dürfen z.Bsp. keine Hexen mehr verbrennen. Auf verbaler Art jedoch gegen Homosexualität vorzugehen und dementsprechend den öffentlichen Frieden zu stören, in dem man den Menschen nicht gleichberechtigt sieht, wird NICHT eingeschränkt. Obwohl doch auch hier - theoretisch - ein Brand ausgelöst werden könnte. Im Gegensatz zu den Religionen haben Homosexuelle keine "Bibel", die ihnen ausserweltliches Recht zuspricht. Wenn schon in diesem simplen Fall keine "Fesseln" für religiös-begründete "verbale Verfolgung" in Frage kommen, weshalb darf man dann über "Fesseln für Religionskritiker" diskutieren? Sind sie besonders feuerspeiend? Von autofahrenden Spruchatheisten, die aufgrund ihres Unglaubens Flugzeuge in Hochhäusern steuern, Frauen verbrennen oder Menschen köpfen, hört man verdächtig selten etwas ;)

Wolfgang (nicht überprüft)

Fr. 7 Apr 2017 - 08:12

Die Staatsanwaltschaft hat Revision gegen den Freispruch erhoben, mit der Begründung,
der öffentliche Friede sei gefährdet. Moment mal, ein einziger Mann gefährdet den öffentlichen Frieden? Den der Gläubigen? 20 Millionen Menschen gehören keiner der beiden christlichen Kirchen an und dann ist der öffentliche Friede gefährdet? Möge der heilige Geist endlich einmal in die Köpfe der Verbohrten eindringen oder noch besser, möge der beleidigte Gott doch einmal selber erscheinen und ein Machtwort sprechen!

Woher stammt diese Information, insbesondere die Begründung für die Revision?

Daniela Wakonigg

Die Autorin ist studierte Philosophin, Theologin und Germanistin. Sie lebt in Münster (Westf.) und arbeitet als freie Autorin und Journalistin für Hörfunk- und Print-Medien. Sie ist u. a. Redakteurin der Zeitschrift MIZ und war von 2016 bis Anfang 2024 stellvertretende Chefredakteurin des hpd.

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