Artikel 261 des schweizerischen Strafgesetzbuches erklärt das Verspotten oder Beschimpfen religiöser Überzeugungen zum Delikt. Er kommt bis heute zur Anwendung, wie jüngst ein Prozess gegen eine Zürcher Politikerin zeigte.
Sanija Ameti, Vertreterin der Grünliberalen im Parlament der Stadt Zürich, stellte im September 2024 spät nachts auf Instagram zwei Bilder online. Eines zeigte sie beim Abdrücken mit einer Luftpistole, das andere das Ergebnis ihrer Übung: Rund zwei Dutzend Einschusslöcher in einem Bild, das die "Jungfrau" Maria mit Jesuskind zeigte. "Abschalten" schrieb sie zum Post.
Am folgenden Morgen dämmerte es der Lokalpolitikerin, dass sie das Sujet wohl nicht sehr weise ausgewählt hatte: Sie wurde von einem Journalisten aufgefordert, zur Veröffentlichung Stellung zu nehmen. Im Anschluss entfernte sie die Bilder und sie versuchte, sich zu erklären: Sie habe das Bild aus einem Auktionskatalog herausgerissen und nur gewählt, weil es als Vorlage für die Schießdistanz von 10 Metern geeignet gewesen sei, auf den Inhalt hätte sie nicht geschaut. Schießübungen würden ihr helfen, Stress zu bewältigen, gab sie weiter an. Und auf Instagram schob sie eine Entschuldigung nach.
Doch die öffentlichen Beschwichtigungen halfen ihr nicht, so ziemlich jedes Schweizer Medium griff die Geschichte tagesschnell auf und bald berichteten auch ausländische Redaktionen. Vertreter der äußersten Rechten kündigten Strafanzeigen wegen verletzter religiöser Gefühle an – zahlreiche von ihnen dürften ihre persönliche Religiosität erst im Rahmen dieser orchestrierten Aktion entdeckt haben – und reichten diese auch ein.
Im Nu fast alles verloren
Ameti verlor in Folge des Shitstorms, der im Nu über sie hereingebrochen war, innerhalb kürzester Zeit ihren Job in einer Kommunikationsagentur und die Co-Leitung ihrer Gemeinderatsfraktion. Die nationale Parteileitung kündigte zudem ebenso rasch ein Ausschlussverfahren an. Einzig Operation Libero, eine politische Bewegung, die sich in Abstimmungskampagnen einbringt, hielt zu Ameti, deren Co-Präsidentin sie weiterhin ist. Dem Rauswurf aus der Partei kam Ameti zuvor und trat nach einigen Monaten selbst aus. Den Parlamentssitz gab sie allerdings nicht auf, sie ist bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode im April dieses Jahres parteiloses Mitglied.
Mit den beruflichen und politischen Konsequenzen war die Sache für Ameti allerdings noch nicht erledigt, das Stören der Glaubens- und Kultusfreiheit ist nach Artikel 261 des schweizerischen Strafgesetzbuches ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft musste also angesichts der großen Öffentlichkeit zwingend ermitteln. Dazu kamen die Privatklagen, die die Justiz ebenfalls zum Handeln verpflichteten.
Eifriger Staatsanwalt
Es darf bezweifelt werden, dass der zuständige Staatsanwalt die Bearbeitung des Falls als leidige Pflicht empfand. Er legte seine Anklageschrift bereits im Juli des vergangenen Jahres vor, ein bemerkenswertes Tempo, gilt doch die Schweizer Justiz als konstant überlastet und immer wieder drohen Verurteilungen an den Verjährungsfristen zu scheitern. Der staatliche Kläger forderte zudem ein für eine bisher nicht vorbestrafte Person ungewöhnlich hohes Strafmaß: 2.500 Schweizer Franken Buße, 1.500 Franken Verfahrenskosten sowie eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10.000 Franken unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Er stufte Ametis Aktion als "gegenüber gläubigen Christen nach deren Durchschnittsempfinden objektiv eine unnötig herabsetzende und verletzende Missachtung und ein Lächerlichmachen ihres Glaubens" ein. Zudem habe sie, so der Vorwurf des Staatsanwalts, zumindest potentiell den Religionsfrieden gefährdet. Die Begründung deckt sich weitgehend mit den Vorwürfen der privaten Kläger. Zyniker könnten anführen, dass dies angesichts seiner Parteizugehörigkeit wenig überrasche – er ist Mitglied der rechtskonservativen Schweizerischen Volkspartei, deren Jungpartei bei der Kampagne gegen Ameti federführend war.
Die Staatsanwaltschaft hat sich für die Einhaltung des geltenden Rechts einzusetzen, doch die Anklage-Erhebung war keineswegs zwingend, derart rigide ist der Artikel nicht formuliert. Denn das Beschimpfen oder Verspotten religiöser Überzeugungen muss nicht nur öffentlich geschehen, damit es als Delikt zu sehen ist, sondern es muss auch "in gemeiner Weise" erfolgen. Das war bei Ameti nicht wirklich evident, sie ist zwar bekennende Atheistin, ist aber nie als Kirchen- oder Religionsgegnerin aufgetreten.
Am 28. Januar stand sie nun vor Gericht – und verweigerte die Aussage. Der zuständige Bezirksrichter schloss sich weitgehend dem Tenor der Anklageschrift an, reduzierte jedoch das Strafmaß, mit Hinweis auf den extremen Hass, dem Ameti ausgesetzt gewesen war und noch immer ist. Rechtsextreme Kreise hatten die "Remigration" der bosnischstämmigen Schweizerin gefordert, sie hatte Morddrohungen erhalten, benötigte zeitweise Polizeischutz – selbst der in seinem Plädoyer keineswegs zurückhaltende Staatsanwalt monierte, die öffentlichen Angriffe erinnerten ihn "an eine moderne Hexenverbrennung". Für den zuständigen Einzelrichter zeigten diese heftigen Reaktionen jedoch gerade, dass sie mit ihrem Post den religiösen Frieden gefährdet habe.
Extremisten definieren die religiöse Verletzung
Diese Einordnung ist bemerkenswert. Denn mehrere in der Schweiz bekannte Religionsvertreter hatten sich öffentlich beschwichtigend geäußert, beispielsweise der katholische Bischof Joseph Maria Bonnemain und Christoph Sigrist, ehemaliger Pfarrer des Grossmünsters, der größten reformierten Kirche Zürichs. Sigrist meinte – an die Medien gerichtet – gar, es wäre eine Brandmauer nötig gewesen, um Ameti gegen die Hasskampagne zu schützen. Auch der Schweizerische Katholische Frauenbund hatte in einer Veröffentlichung wenige Tage nach den ersten Medienberichten geschrieben, Christinnen und Christen seien "dazu aufgerufen, zu vergeben, anstatt Hass zu schüren". Und das katholische Nachrichtenportal kath.ch bezeichnete den Fall Ameti wenige Tage vor dem Prozess als "Stunde der Scheinheiligen" und stellte in Frage, dass der Prozess überhaupt noch nötig sei, denn die meisten Christinnen und Christen der Schweiz hätten der Politikerin vergeben.
All diese deeskalierenden Voten spielten bei den Erwägungen, ob sich Glaubensangehörige durch den Instagram-Post tatsächlich in ihren Überzeugungen verspottet oder herabgesetzt gefühlt hatten, offenbar keine Rolle. Sowohl der Staatsanwalt wie auch der Richter bejahten dies aufgrund der öffentlichen Äußerungen der Privatkläger, die jedoch allesamt keine kirchlichen Institutionen hinter sich hatten. Das Urteil richtet sich somit faktisch nicht nur gegen Ameti, sondern auch gegen diejenigen, deren Interessen Kläger und Richter zu schützen vorgaben: gläubige Christen. Denn der Schuldspruch impliziert, dass der Staat alleine schon deshalb eingreifen musste, da diese äußerst dünnhäutig seien und einige von ihnen im Zweifelsfall gar gewalttätig werden könnten, sollten sie sich in ihren religiösen Gefühlen verletzt fühlen.
Fragwürdiger Sonderschutz
In einem Kommentar zum Artikel 261 aus dem Jahr 1955, auf den in der Rechtsprechung noch immer Bezug genommen wird, wird postuliert, Richter hätten "einen vernünftigen Mittelweg" zu beschreiten. Dass dies in diesem Fall geschehen sein soll, ist kaum zu erkennen. Und genau dies stellt ein Grundproblem des "Blasphemieartikels" dar. Religionskritische Aktionen lassen sich fast beliebig einordnen, nach der Einschätzung mancher Juristen wäre auch ein Freispruch im Einklang mit der aktuellen Gesetzgebung und der bisherigen Rechtspraxis gewesen.
Der Fall zeigt aber auch exemplarisch, wie problematisch ein Strafrecht ist, das Überzeugungen einzig dann vor Kritik zu immunisieren sucht, wenn sie religiöser Natur sind. Hätte Ameti aus einem Text zu den Gründervätern der Schweizer Parteien ein Konterfei herausgerissen und auf dieses geschossen, hätten sich wohl auch einige gekränkt gefühlt, weil eine ihrer "Heiligenfiguren" verunehrt wurde. Aber es hätte schlicht keinen juristischen Hebel gegeben, um ihr Handeln rechtlich zu ahnden. Aus gutem Grund, denn hier würde ein derartiger Schutz wohl von den allermeisten als ausgesprochen befremdend eingestuft. Es ist an der Zeit, denselben Maßstab auch bei eventuell verletzten religiösen Gefühlen anzusetzen. Das Gesetz soll Personen vor gemeinen Angriffen schützen, nicht Überzeugungen.1
Diskussion zur Abschaffung des Blasphemieartikels neu aufgeflammt
2018 formulierte der Autor für die Freidenker-Vereinigung der Schweiz als damaliger Präsident eine Resolution zur Streichung des Blasphemieverbots und plädierte dafür, dass sich die Schweiz den zahlreichen westlichen Demokratien anschlösse, die ähnliche Artikel aus ihren Strafgesetzen gestrichen hatten. Ein Beweggrund dafür war, dass Länder wie Pakistan, die für ihre besonders drastischen Blasphemiegesetzgebungen bekannt sind, gerne auf unsere eigenen Gesetze verweisen, wenn diese von westlichen Menschenrechtsorganisationen oder Regierungen kritisiert werden.
Der Ball wurde damals von einem Mitglied des Nationalrats – der großen Kammer des Schweizer Parlaments – aufgenommen. Die Motion von Beat Flach wurde bei der Abstimmung im Jahr 2020 jedoch mehrheitlich nur von den Grünliberalen und den Grünen unterstützt. Der Fall Ameti hat die Diskussion über den Artikel 261 wieder aufflammen lassen, in mehreren Medien sind Meinungsbeiträge erschienen, die dessen Abschaffung verlangen. Ameti hat für ihren fragwürdigen Akt einen hohen Preis bezahlt.
Mit etwas Glück kann sie in ein paar Jahren dann etwas entspannter darauf zurückblicken, wenn ihr Prozess das Bewusstsein geschärft hat, wie sehr dieser Artikel aus der Zeit gefallen ist und er vielleicht durch das Parlament doch noch gestrichen oder zumindest entschlackt wurde.
1 Der Artikel 261 wurde 1994 durch die sogenannte Antirassismus-Strafnorm ergänzt, 2020 wurde deren Anwendungsbereich erweitert. Anders als der ursprüngliche Artikel zur "Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit" schützen die im neueren Teil untergebrachten Schutzbestimmungen nicht primär Überzeugungen, sondern haben vornehmlich zum Ziel, Personen vor Hass und Diskriminierung aufgrund unveränderlicher Persönlichkeitsmerkmale wie der Hautfarbe, der ethnischen Herkunft oder der sexuellen Orientierung zu schützen. Sie sind zudem durch zwei Volksabstimmungen demokratisch gut legitimiert. Es ist also nicht angezeigt, diese viel jüngeren Bestimmungen in der Debatte nun mit zur Disposition zu stellen, nur weil sie eher zufällig dem alten Blasphemieartikel angefügt wurden. Zur Einordnung relevant ist, dass es dieselben rechtskonservativen Kreise sind, die sich nun als Kläger im Fall Ameti hervortaten, welche die Antirassimus-Strafnorm ablehnten und die beiden Referenden erzwangen, da dieser Gesetzeszusatz ihrer Ansicht nach die Meinungsäußerungsfreiheit unzulässig einschränke.







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M. W. Mathys am Permanenter Link
Guter Beitrag. Mich prägt eine andere Perspektive. Treten Personen mit Tun und Lassen an die Öffentlichkeit, unterliegen sie der Beobachtung und Beurteilung aller kenntnisnehmender Menschen.