Hamburg

Gotteslästerungs-Prozess: Verfahren eingestellt

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Strafjustizgebäude des Amts- und Landgerichts Hamburg
Strafjustizgebäude Hamburg

Das Strafverfahren gegen vier Angeklagte, die sich vor dem Amtsgericht Hamburg wegen "Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen" (§ 166 Strafgesetzbuch) verantworten mussten, ist nach Paragraf 153a Strafprozessordnung vorläufig eingestellt worden. Zwei der Angeklagten schieden bereits vor dem Prozess mit einer Geldauflage aus dem Verfahren aus. Die beiden verbliebenen Angeklagten stimmten in der Hauptverhandlung der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung von 300 Euro an eine Menschenrechtsorganisation zu.

Die Exil-Iraner hatten im August 2022 vor dem (mittlerweile verbotenen) Islamischen Zentrum Hamburg (IZH) gegen das Mullah-Regime protestiert. Die iranischen Machthaber forderten sodann über ihr Generalkonsulat in Deutschland eine Bestrafung der Verantwortlichen, woraufhin die Hamburger Staatsanwaltschaft tatsächlich ein Strafverfahren einleitete.

§ 166 Strafgesetzbuch im Wortlaut:

§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Die Betroffenen wurden von der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) und vom Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) juristisch unterstützt. Das ifw hält die Vorschrift des Paragrafen 166 Strafgesetzbuch für verfassungswidrig, da sie in unzulässiger Weise die Meinungsfreiheit einschränke. Daher hat die stellvertretende Direktorin des ifw, Jessica Hamed, für das ifw einen Antrag auf Vorlage der Vorschrift beim Bundesverfassungsgericht verfasst. Der Antrag wurde vom Hamburger Strafverteidiger Matthias Wisbar in die Hauptverhandlung eingebracht: Hamed argumentierte in dem Antrag, die Strafnorm ziele nicht darauf ab, Friedlichkeit zu gewährleisten, sondern "subjektiv empfundene Gefühlsverletzungen gewaltgeneigter Personen" zu schützen. Der Umstand, dass es in Deutschland eine Vorschrift gebe, "die im Ergebnis Gewaltanwendung durch Islamisten legitim erscheinen lässt", sei "unerträglich".

Hintergrund ist, dass Paragraf 166 Strafgesetzbuch nur dann verwirklicht ist, wenn durch die angebliche Verletzung des weltanschaulichen Bekenntnisses der öffentliche Friede gefährdet ist. Und das wiederum ist nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass sich Menschen, die sich verletzt fühlen, gewalttätig gegen den von ihnen als Provokation empfundenen Protest der Gegenseite wenden. Letztlich wird so im Ergebnis eine Täter-Opfer-Umkehr kodifiziert.

Da das Verfahren nun eingestellt wurde, kam es nicht zur Entscheidung über den beantragten Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht. So haben die Richter auch keine Gelegenheit, den Bundestag anzustoßen, den Paragrafen 166 Strafgesetzbuch zu streichen. Lässt das Verfahren in Hamburg also auch die politische Diskussion um die antiquierte Strafvorschrift auf der Stelle treten?

Rechtsanwältin Jessica Hamed sieht das nicht so negativ. Ihre Einschätzung:

"Die Einstellung des Verfahrens ist ein Erfolg und sendet ein deutliches Signal an den iranischen Staat: Letztlich bleibt der dreiste Versuch der Instrumentalisierung der deutschen Justiz für eine transnationale Zensur ohne Erfolg. Gleichzeitig zeigt der Prozess aber auch, dass die Vorschrift abgeschafft werden muss, da sie von Extremisten zur strafrechtlichen Verfolgung Oppositioneller instrumentalisiert werden kann. Eine wehrhafte Demokratie, die ihren Namen verdient, darf das nicht zulassen."

Das Institut für Weltanschauungsrecht berichtet hier über die Entscheidung.„

In ihrem Bestreben zur Abschaffung des Gotteslästerungsparagrafen 166 Strafgesetzbuch (StGB) argumentiert die Giordano-Bruno-Stiftung:

  1. In einer offenen Gesellschaft darf jeder Mensch in jeder erdenklichen Form über Religionen wie nichtreligiöse Weltanschauungen spotten. Ausgenommen davon sind Handlungen, die über andere Straftatbestände des StGB erfasst sind, etwa § 130 ("Volksverhetzung"). "Religiöse Gefühle" bedürfen darüber hinaus keines besonderen Schutzes.
  2. Der Gesetzgeber muss klarstellen, dass die Freiheiten der Kunst, der Meinungsäußerung und der Meinungsbildung sehr viel wichtiger sind als die bis ins Unendliche skalierbare Verletzbarkeit "religiöser Gefühle" (selbst der Anblick eines profanen "Sparschweins" kann, wie die Erfahrung zeigt, schon den Hass islamischer Fundamentalisten entfachen). In einer offenen Gesellschaft sollte jedes Mitglied die Toleranz aufbringen, weltanschaulich-religiöse Beleidigungen ertragen zu können. Wer diese Fähigkeit nicht entwickelt hat, sollte für dieses Defizit nicht noch belohnt werden.
  3. Der von § 166 StGB bezweckte Schutz des öffentlichen Friedens führt de facto zu einer Gefährdung des öffentlichen Friedens, da der "Gotteslästerungsparagraf" Fundamentalisten zusätzlich motiviert, ihrer "Verletzung" auf aggressive Weise Ausdruck zu verleihen. § 166 StGB fördert also genau das, was er zu bekämpfen vorgibt.
  4. § 166 StGB unterhöhlt die "Streitkultur der Aufklärung", in der die Satire seit jeher eine entscheidende Funktion erfüllt, da sie das Auseinanderklaffen von Anspruch und Wirklichkeit bei jenen "Großkopferten" entlarvt, die sich selbst als "besondere Autoritäten" verstanden wissen wollen. Pointiert formuliert: Hätte die historische Aufklärungsbewegung nicht permanent "religiöse Gefühle" verletzt, würden in Europa noch immer die Scheiterhaufen glühen.
  5. Die Abschaffung des § 166 StGB hätte eine globale Vorbildfunktion. Schließlich kritisiert die deutsche Regierung schon seit vielen Jahren die "Blasphemiegesetze" in islamischen Ländern (etwa dem Iran), mit denen die Kräfte der Zivilgesellschaft eliminiert werden. Diese Kritik hätte deutlich mehr Gewicht, wenn Deutschland auf diesem Gebiet mit gutem Beispiel vorangehen würde.

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