Bundesverfassungsgericht

Die Bundesgeschäftsstelle der NPD in Berlin-Köpenick mit Spuren von Farbbeuteln

"… wohl keine weiteren Anträge zu einem Verbot verfassungsfeindlicher Parteien"

Am Dienstag, den 17. Januar 2017 verkündete der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht sein Urteil im NPD-Verbotsverfahren: Darin wurde der Antrag des Bundesrates auf ein Verbot der rechtsextremistischen Partei abgelehnt. Über die Gründe dafür und die möglichen Folgen sprach der Humanistische Pressedienst mit dem Extremismusforscher und Politikwissenschaftler Armin Pfahl-Traughber, der als Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl lehrt und dort das "Jahrbuch für Extremismus- und Terrorismusforschung" herausgibt.

Das Sitzungssaalgebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe

Drahtseilakt mit ungewissem Ausgang

Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU) begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das mit seinem heutigen Beschluss den Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) ablehnte (2 BvB 1/13). Die Absicht des Gerichtes, nicht mehr allein auf verfassungsfeindliche Meinungen, Gesinnungen und Weltanschauungen abzustellen, ist aus bürgerrechtlicher Sicht zu begrüßen. Ebenso verdienstvoll ist der Versuch, dem europäischen Recht  entsprechende Maßstäbe für ein Parteienverbot zu finden. Fraglich sei jedoch, ob die neuen Maßstäbe für Parteiverbote in sich schlüssig und überhaupt brauchbar sind.

Kernkraftwerk Grafenrheinfeld

Energiekonzerne müssen für Atomausstieg entschädigt werden

Die Stromkonzerne RWE, Eon und Vattenfall wollen von der Bundesregierung Milliarden dafür haben, dass sie ihre Atomkraftwerke abschalten müssen und zogen dafür vor das Bundesverfassungsgericht. Solche Klagen sollten bei TTIP normal werden, was den Protest vieler Bürger hervorrief. Jetzt gab das Verfassungsgericht den Konzernen zum Teil recht, vor allem wegen des Zick-Zack-Kurses der schwarz-gelben Bundesregierung.

Das Sitzungssaalgebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe

Tanzverbot an Karfreitag gilt nicht schrankenlos

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden, dass Artikel 5 des Bayerischen Feiertagsgesetzes (FTG) mit der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit unvereinbar und somit nichtig ist. Damit folgt das Gericht einer Verfassungsbeschwerde des BfG München, dessen "Heidenspaß-Party an Karfreitag" vor mehr als 9 Jahren verboten worden war. Die Giordano-Bruno-Stiftung hatte die Verfassungsbeschwerde von Beginn an unterstützt.

Das Sitzungssaalgebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe

BVerfG gibt Bund für Geistesfreiheit München Recht

Im Jahr 2007 wurde dem Bund für Geistesfreiheit (BfG) von den bayerischen Behörden untersagt, an Karfreitag im Rahmen einer Veranstaltung in einem Münchener Theater eine "Heidenspaß-Party" mit Rockband zu feiern. In einem heute veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dieses Verbot nicht rechtmäßig war.

Vorratsdatenspeicherung verhindert keine Terroranschläge

Die Schriftstellerin Juli Zeh, der Kabarettist Marc-Uwe Kling, ver.di-Chef Frank Bsirske, der Ökonom und Sozialethiker Friedhelm Hengsbach, zwei Bundestagsabgeordnete und 14 weitere prominente Unternehmer, Journalisten, Rechtsanwält.innen und Aktivist.innen gehen mit Digitalcourage und dem AK Vorrat nach Karlsruhe. Sie legen gemeinsam Verfassungsbeschwerde gegen das neue Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ein. Denn durch das "Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten" soll ab Sommer 2017 gespeichert werden, wer wann wo mit wem per Telefon kommuniziert und im Internet unterwegs ist. 

Haltende Hände, Maik Meid, Flikr CC BY-ND 2.0

Politiker auf dem Prüfstand

Die Möglichkeit einer professionellen Hilfe zum Sterben wird von der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung befürwortet, mit großer Mehrheit der Bundestagsabgeordneten wurde sie jedoch verboten - genau vor einem Jahr, am 6. November 2015. Interessant ist, wer damals namentlich für das Strafgesetz gestimmt hat. Es steht derweil in Karlsruhe auf dem Prüfstand, sieben Verfassungsbeschwerden liegen vor.

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe

"Massive Eingriffe in die Grundrechte"

Das im vergangenen Jahr vom Deutschen Bundestag beschlossene "Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung"  (§ 217 StGB) ist "weder geeignet, noch erforderlich noch verhältnismäßig, um die Interessen der Bürgerinnen und Bürger zu schützen", heißt es in einer Stellungnahme, die die Giordano-Bruno-Stiftung  (gbs) vergangene Woche beim Bundesverfassungsgericht eingereicht und am heutigen Dienstag auf ihrer Website veröffentlicht hat. Deshalb seien die "massiven Eingriffe in die Grundrechte, die mit der neuen Strafnorm einhergehen, in keiner Weise zu rechtfertigen".