Kritik an religiösen Bekenntnissen ist in Deutschland strafbar
© Siamak Zare
Abbas M. wurde am Montag vom Stuttgarter Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Bei einer angemeldeten Protestkundgebung vor circa neun Monaten in Stuttgart hatte M. auf die Gefahr durch den Politischen Islam aufmerksam machen wollen. Dabei wurde er Opfer eines tätlichen Angriffs.
In einer auf Persisch gehaltenen Rede hatte Abbas M. als Versammlungsleiter einer Kundgebung anlässlich der Ermordung von Samuel Paty – die ohne Polizeischutz auskommen musste – den islamischen Religionsgründer Mohammed nach Ansicht des Amtsgerichts unzulässig beschimpft. M. wollte nach eigener Aussage auf die Tatsache hinweisen, dass Kinderheirat in islamischen Staaten gang und gäbe sei und von der Religion gedeckt würde. Er wurde daraufhin von Muslimen angegriffen und dabei verletzt.
Abbas M. erhielt auf der Basis des Paragrafen 166 StGB ("Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen") einen Strafbefehl in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro. Diesen akzeptierte er nicht, daher kam es zu einer Gerichtsverhandlung.
Man muss M.s Kritik am radikalen Islam, an islamischen Regimen und die Art, wie sie vorgetragen wurde, nicht teilen, um festzustellen, dass die Meinungsfreiheit – ein hohes Gut in unserem Recht – durch die Anwendung des Paragrafen 166 stark beeinträchtigt wird. M.s Verteidigerin wies darauf hin, dass die Qualität kritischer Aussagen kein Maßstab für die Anwendung des Strafrechts sein sollte.
Den Ausschlag für die Verurteilung gab jedoch der aus Sicht der Richterin und der Staatsanwältin erfüllte Tatbestand der Beschimpfung des Religionsgründers und damit eines religiösen Bekenntnisses, die geeignet gewesen sei, den öffentlichen Frieden zu stören.
M. sieht seine Aussagen hingegen als Tatsachenbehauptungen: "Ich habe niemanden beleidigt. Ich habe die Wahrheit gesagt."
Die Verhandlung und das Urteil legen schonungslos die Schwächen des aus der Zeit gefallenen Paragrafen 166 StGB offen, der recht treffend, wenn auch juristisch nicht korrekt, als "Blasphemieparagraf" bezeichnet wird. Diese wurden von der Verteidigerin in ihrem Plädoyer aufgedeckt:
- Was ist eigentlich eine "Beschimpfung" im Sinne des Paragrafen 166 StGB? Wo liegt die Grenze zur Meinungsäußerung? Ist der Begriff "pädophil" hier zum Beispiel im wissenschaftlichen oder im populären Sinne zu verstehen? Wie sind sozio-kulturelle Unterschiede bei der Verwendung von Begriffen, gegebenenfalls Übersetzungsfehler und die mögliche Wirkung auf das Zielpublikum zu bewerten?
- Eine "Beschimpfung" ist laut dem Gesetz strafbar, wenn sie "geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören". Aber ab wann besteht eine derartige Gefahr? Und können solche Anlässe nicht auch herbeiorganisiert werden?
Der Paragraf hat, wie die Verteidigerin ausführte, nichts in unserer säkularen Rechtsordnung zu suchen. In vielen vergleichbaren Ländern wie Großbritannien und den Niederlanden gibt es entsprechende Regelungen nicht. Frankreich hat den Blasphemieparagrafen schon 1871 abgeschafft. Auch das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen bekräftigte 2011 in einer Stellungnahme, dass Landesgesetze, die "Blasphemie" unter Strafe stellen, die freie Meinungsäußerung einschränken und mit den allgemeinen Menschenrechtsstandards inkompatibel sind. Wie die Strafnorm der "Majestätsbeleidung", die 2017 im Zuge der "Erdoğan-Böhmermann-Affäre" abgeschafft wurde, sollte auch der Blasphemieparagraf ersatzlos gestrichen werden.
Christoph Houtman von der gbs-Regionalgruppe Stuttgart meint hierzu: "Der Paragraf 166 StGB muss in einem zunehmend säkularen Staat, in dem laut Umfrage-Ergebnissen von ALLBUS 2018 nur noch 20 Prozent der Bevölkerung an Gott glauben, endlich ersatzlos abgeschafft werden. Er dient nicht zum Schutz von Religionen, sondern zur Verhinderung von Kritik an ihnen. Die Gesetze gegen Volksverhetzung, Beleidigung oder die Anleitung zu Straftaten reichen völlig aus, um religiöse und weltanschauliche Bekenntnisse zu schützen."
Werner Koch, Mitglied der Giordano-Bruno-Stiftung und der Säkularen Flüchtlingshilfe Stuttgart, der geflüchtete Ex-Muslime wie Abbas M. betreut, ergänzt: "Die Abschaffung des 'mittelalterlichen Diktaturparagraphen' (Kurt Tucholsky) wäre eine angemessene rechtsstaatliche Reaktion auf die Einschüchterungsversuche gewaltbereiter Islamisten." Denn obwohl der Versammlungsleiter Opfer eines tätlichen Angriffs wurde, ist er es, der von der Polizei angezeigt und vom Amtsgericht verurteilt wurde.
M. beabsichtigt, mit seiner Verteidigerin in Berufung zu gehen.

Kommentare (32)
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Es ist unglaublich was in
Es ist unglaublich was in diesem unserem Lande alles möglich ist, da wird ein Mensch von unseren Gerichten verurteilt, weil er sich gegen die menschenverachtenden Gesetze in seinem Land engagiert und denkt in einer Demokratie herrscht Meinungsfreiheit und er kann hier seinen Protest kundtun, wird aber von seinen eigenen Landsleuten bedroht und verletzt, dem nicht genug wird er auch noch von einem Deutschen Gericht dafür verurteilt.
Was ist los in der BRD, haben wir noch ein Strafrecht wie im Mittelalter?
"Der Paragraf 166 StGB muss
"Der Paragraf 166 StGB muss in einem zunehmend säkularen Staat..“
So schön es auch ist, wenn wir Säkularen jetzt „die Mehreren san“, halte ich es doch für falsch, diesen Aspekt in den Vordergrund der Argumentation zu stellen. Darum geht es nicht. Es geht darum, dass die Meinungsfreiheit dadurch eingeschränkt werden kann, dass sich ein paar Menschen mimosenhaft und reflexhaft beleidigt fühlen und aufgrund dessen Straftaten begehen dürfen. Und wie im Artikel richtig angemerkt wird dieses Beleidigtsein oft genug herbeiorganinisiert. Zumindest wird es durch willkürliche Verheiligungen und Hetzreden gegen Andersdenkende von langer Hand vorbereitet.
Mehr noch - in diesem Fall
Mehr noch - in diesem Fall wurde das Opfer zum Täter gemacht (und bestraft), während die übergriffigen Täter (bisher) ungeschoren davonkamen.
Der Satz "M. wollte nach
Der Satz "M. wollte nach eigener Aussage auf die Tatsache hinweisen,..." ist unzulänglich: Der Leser kann die ganze Angelegenheit nicht beurteilen, da im Artikel nicht mitgeteilt wird, was M denn genau gesagt hat. Mit welchen Worten hat er auf die Tatsache hingewiesen ....
Kann das bitte noch nachgeholt werden!?
Abbas M. hält seine
Abbas M. hält seine Ansprachen auf Persich, weil er in den sozialen Medien Tausende Follower in seinem Heimatland hat, die er ansprechen will und über die er in sein Heimatland hineinwirken will. Abbas setzt sich für die Meinungsfreiheit und gegen den politischen Islam ein. Er musste deshalb aus seinem Heimatland fliehen und versucht aus dem vermeintlich sicheren Exil in Deutschland die Verhältnisse im Gottesstaat Iran anzuprangern und zu beeinflussen.
Der Türke, der Abbas angegriffen hat, hat möglicherweise die persische Ansprache gar nicht oder nicht gut verstanden. Er hat mehrfach gesagt „was hast du gesagt, sag es noch einmal“. Möglicherweise hat der Türke die Kundgebung mit Plakaten von Charlie Hebdo und mit Mohammed-Karikaturen als islamfeindlich wahrgenommen und ist deshalb um die die Plakate herum auf Abbas zugegangen, der hinter den Plakaten stand. Den Entschluss, Abbas herauszufordern und eventuell anzugreifen, hat er lange vorher gefasst, lange vor den strittigen Aussagen, wegen denen Abbas verurteilt wurde.
Die Polizei hat die Persische Ansprache übersetzen lassen, um Belege für eine Strafanzeige wegen Beschimpfung zu finden.
Die Richterin war wichtig, dass Abbas M. bestätigt, dass er gesagt hat: „Mohammed ist ein Vergewaltiger und Mörder“ und „Mohammed ist ein pädophiler Vergewaltiger.“ Das hat Abbas M. bestätigt.
Die Übersetzung ist etwas holprig. Hier Auszüge: Laut Übersetzung hat Abbas M. Sätze gesagt wie:
„Das ist dieser Islam, der durch Unterstützung dieser Politiker in Europa und den Kapitalismus die Taliban in Afghanistan unterstützt hat. Das ist dieser Islam, wo Frauen vergewaltigen und Kinderheirat gibt (Übersetzung: bedeutet, wenn Erwachsene Männer Kinder heiraten, nennt man das Kinderheirat) gut findet, und dieser politische Islam, wo außen von Grenzen vom Nahen Osten in diese Welt Bomben explodieren lässt und selbst Morde organisiert.“
„Der Islam ist ein wilder/böser (beides möglich) Glaube.“
„Wir werden mit Stolz diese Plakatwerbung vom Mohammed, dem pädophilen Vergewaltiger-Propheten und Mörder, den islamischen Fanatismus und Terrorismus von Mohammed hier auf der Straße allen zeigen.“
Danke, Werner; du hast das
Danke, Werner; du hast das offenbar persönlich seitens einer Flüchtlingshilfe (o.ä.) miterlebt?
Ja Hans, die Säkulare
Ja Hans, die Säkulare Flüchtlingshilfe Stuttgart ist mit Abbas in Verbindung. Ich habe Abbas bei den Vernehmungen begleitet, bei den "Sensibilisierungsgesprächen" und zuletzt bei der Verhandlung des Amtsgerichts Stuttgart.
Super Job, Werner!
Super Job, Werner!
Ich fühle mich durch die
Ich fühle mich durch die anmaßende Behauptung, dass jemand der letzte Prophet eines nichtexistierenden Wesens sein will, in meinen atheistischen Gefühlen verletzt.
Natürlich gehört der
Natürlich gehört der Paragraf 166 StGB auf den Müllhaufen der Rechtsgeschichte. Aber wie ist es jetzt mit denen, die Abbas M. angegriffen haben? Die haben doch mit Sicherheit auch gegen aktuelles Recht verstoßen? Verbale Angriffe darf man nicht tätlich beantworten. O der etwa doch?
Was genau hat Abbas M. eigentlich gesagt? Hat er Anzeige erstattet?
Aus Datenschutzgründen
Aus Datenschutzgründen erfährt man nicht, ob der Angreifer, der Abbas verletzt hat, auch bestraft wurde. Abbas M. ist leider zurückhalten mit Anzeigen, weil er nicht gut genug Deutsch spricht. Nachdem Körperverletzung vorlag, wurde von Amts wegen Anzeige erstattet. Die Polizei hat noch eine Anzeige hinzugefügt und von sich aus eine Strafanzeige wegen Beschimpfung einer Religion nach §166 der Staatsanwaltschaft übergeben. Der erste kontaktierte Staatsanwalt war zunächst nicht überzeugt, dass eine Strafanzeige wegen Blasphemie Erfolg hat (18.10.2022) „Herr K. lehnte nach Sachverhaltsschilderung eine Strafbarkeit von A. M. nach §166 ab“. PKin K. hat daraufhin in der Übersetzung der Videoaufzeichnung der Ansprache vom 16.10.2021 weitere Begründungen gesucht. Eine andere Staatsanwältin, Frau W., hat dann am 27.10.2021 die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens akzeptiert und um weitere Information im Rahmen der nachfolgenden Vernehmung gebeten, die am 11.11.2021 stattfand und am 14.11.2021 fortgesetzt wurde. PKin K. hat dann am 20.01.2022 die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft z. H. von Frau W. erstellt.
Der Beitrag läßt nicht
Der Beitrag läßt nicht erkennen, durch welche Aussage M. sich nach Ansicht des AG juristisch überhaupt nach § 166 strafbar gemacht hat. Doch wohl nicht durch die Aussage zur Zwangsheirat? Die enthält doch keinerlei "Bechimpfung". Und das Amtsgericht müßte ja auch die Fragen, die die Verteidigerin stellt, beantwortet haben, z. B. hinsichtlich der Abgrenzung zu einer zulässigen Meinungsäußerung. Sonst ist die Verurteilung ja hinfällig. Die Frage nach der Übersetzung ist auch berechtigt: Woher hat die Polizei denn den "Beschimpfungswortlaut"? Man sollte den Fall m. E. sogar zum Anlass nehmen, den § 166 vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen.
Zunächst müsste einmal
Zunächst müsste einmal festgestellt werden, ob die Behauptungen wahr sind oder nicht.
Erst wenn sie nicht zweifelsfrei wahr sind, kann man sich mit der Qualität der Meinungsfreiheit befassen. Von einer Beschimpfung kann man erstens schon immer nur dann sprechen, wenn die Aussagen gegenüber einer ganz konkreten Person oder einer Gruppe gemacht werden und zweitens muss tatsächlich ein beleidigender Charakter hinzukommen. Maßstab wäre drittes zudem, dass ein neutraler Dritter dies ebenfalls als Beleidung ansehen müsste. Dass sich der oder die "Beleidigte/n" beleidgt fühlt/fühlen, mag sein/ihr gutes Recht sein, aber seine subjektive Auffassung kann nicht der Maßstab für ein strafrechtlich relevantes Verhalten sein.
Diese Paragraph gehört schon wegen seiner unklaren Tatbestandsmerkmale abgeschafft. Zudem ist er überflüssig. Beleidigungen sind auch ohne diese zugespitzte Vorschrift strafbar.
Aber der öffentliche Friede
Aber der öffentliche Friede ist doch bereits durch die Religionsgemeinschaften gestört. Die Kritiker wollten doch nur darauf reagieren.
Hin und wieder entführen Gläubige ein paar Flugzeuge und krachen damit in Hochhäuser, laufen mit einer Axt durch die S-Bahn oder sprengen sich auf einem Festival in die Luft — und zwar mit einer explizit religiösen Botschaft an die Gesellschaft. Also darf die Gesellschaft auch reagieren und kann dabei, entsprechend den Vorfällen, auch eine deutliche Sprache führen.
Das ist eine sehr
Das ist eine sehr interessante Sichtweise. Vielen Dank dafür.
Wir gegen stets davon aus, dass Religion immer schon da war und den status quo abbildet. Selbstverständlich ist dem nicht so. Folglich könnte man den Gedanken, der mit der "Wahrung des öffentlichen Friedens" in dem Gesetz zum Ausdruck kommt, durchaus auf die Religion selbst anwenden. Die Religion ist es, die den öffentlichen Frieden stört und nicht der, der auf sie reagiert.
Natürlich ist das etwas weit hergeholt, aber mir gefällt der Gedanke und so abwegig ist er nicht.
Absolut richtig gedacht, es
Absolut richtig gedacht, es war schon immer die Masche der Religionen deren eigene Verbrechen anderen in die Schuhe zu schieben. ( siehe z.B. Kindesmissbrauch und dessen "Aufarbeitung" )
Die nähere Urteilsbegründung
Die nähere Urteilsbegründung des Gerichts muss hinzugezogen werden.
Z.B. ist nicht erkenntlich, warum es gegenüber den islamistischen Tätern, die offenbar physische Gewalt gegen den Angeklagten ausübten, keinen Strafantrag gegeben hat. Nicht allein ein Revisionsverfahren, auch eine Anklageerhebung gegen die Gewalttäter scheinen hier überfällig.
Die ursprüngliche
Die ursprüngliche Beschuldigung, mit der der Strafbefehl begründet wurde:
„Ein gesondert verfolgter Passant, der die Rede verfolgt hatte, nahm Anstoß an Ihren Äußerungen, störte Ihre Rede und verletzte Sie ohne rechtfertigenden Grund, indem er Ihnen ins Gesicht schlug. Weitere Passanten beschädigten am Boden ausgelegte Plakate der Veranstaltung.
Sie werden daher beschuldigt,
öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft zu haben, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“.
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Nachdem was die Richterin und die Staatsanwältin in ihrer abschließenden Erklärung gesagt haben, wird die Begründung so ausfallen wie die ursprüngliche Anklage. Es war nicht erkennbar, dass sich in der Argumentation des Gerichts etwas verändert hat.
Die Richterin und die Staatsanwältin haben u.a. gesagt: „Mohammed als islamischer Prophet wurde angegriffen durch herabsetzende Äußerungen. Der Angeklagte hat nicht weiter erklärt und begründet, warum er Mohammed als Vergewaltiger und Mörder bezeichnet. Der Angeklagte hat die Beschimpfung gewollt, er hat sogar gesagt, („dass der deutsche Staat nicht will“ – diesen Satzteil hat die Richterin weggelassen), dass fanatisierte Terroristen beleidigt werden.“ Dass der Angeklagte das später noch erklärt hätte, aber wegen des Angriffs nicht konnte, hat die Staatsanwältin als Schutzbehauptung eingestuft und geschlussfolgert: Er wollte Mohammed verächtlich machen. Die Äußerungen des Angeklagten sind geeignet die Intoleranz zu fördern. Auf dem Schlossplatz haben viele Passanten die (persische(!)) Ansprache gehört, deshalb ist die Strafe angemessen.
Angeblich wurde sogar strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte diese Äußerungen im Rahmen einer angemeldeten Versammlung gemacht hat, dass er es auf Persisch gesagt hat, dass er selbst angegriffen wurde, und dass er keine Eintragungen ins Strafregister hat.
Solange es das diesen Paragraphen gibt, muss er angewendet werden.
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Nachdem was die Richterin und die Staatsanwältin gesagt haben, wird die Begründung so ausfallen wie die ursprüngliche Anklage. Es war nicht erkennbar, dass sich in der Argumentation des Gerichts etwas verändert hat.
Die Richterin und die Staatsanwältin haben gesagt: Mohammed als islamischer Prophet wurde angegriffen durch herabsetzende Äußerungen. Der Angeklagte hat nicht weiter erklärt und begründet, warum er Mohammed als Vergewaltiger und Mörder bezeichnet. Der Angeklagte hat die Beschimpfung gewollt, er hat sogar gesagt, dass Terroristen beleidigt werden. Dass der Angeklagte das später noch erklärt hätte, aber wegen des Angriffs nicht konnte, hat die Staatsanwältin als Schutzbehauptung eingestuft und geschlussfolgert: Er wollte Mohammed verächtlich machen. Die Äußerungen des Angeklagten sind geeignet die Intoleranz zu fördern.
Angeblich wurde sogar strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte diese Äußerungen im Rahmen einer angemeldeten Versammlung gemacht hat, dass er es auf Persisch gesagt hat, dass er selbst angegriffen wurde, und dass er keine Eintragungen ins Strafregister hat.
Solange es das diesen Paragraphen gibt, muss er angewendet werden.
Dies zeigt nicht nur die
Dies zeigt nicht nur die Anwendung dieses absorten Pharagrafen, sondern auch die Beschwichtigungspolitik gegenüber der Islamischen Republik im Iran.
Es ist erschreckend, dass die
Es ist erschreckend, dass die großen Medien bislang keinerlei Interesse an dem skandalösen Fall zeigen.
Abgesehen von der
Abgesehen von der grundsätzlichen Problematik, die in solch schwammigen Tatbeständen wie „geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören“ liegt, bedarf es hier wohl doch einer Offenlegung, was denn nun gesagt wurde und nicht , was gemeint war.
Und unabhängig von dem gegen Abbas M laufenden Verfahren stellt sich die Frage, wie denn die offensichtliche Störung einer Versammlung incl Körperverletzung bewertet, verfolgt und bestraft wurde.
Im übrigen: wäre es nicht sinnvoll und erbgiebiger, die Freunde der religiösen Verblendung und Befindlichkeiten einfach mit ihren eigenen Versen zu konfrontieren? Man braucht doch nur aus dem Koran die passenden Stellen vorzulesen – oder aus der Bibel.
Oder man macht darauf aufmerksam, was Andere so gesagt haben. Z B der türkische Staatsgründer Atatürk*:
„Seit mehr als 500 Jahren haben die Regeln und Theorien eines alten Araberscheichs und die abstrusen Auslegungen von Generationen von schmutzigen und unwissenden Pfaffen in der Türkei sämtliche Zivil- und Strafgesetze festgelegt. Sie haben die Form der Verfassung, selbst die kleinsten Handlungen und Gesten eines Bürgers festgelegt, seine Nahrung, die Stunden für Wachen und Schlafen, den Schnitt der Kleider, den Lehrstoff in der Schule, Sitten und Gewohnheiten und selbst die intimsten Gedanken. Der Islam, diese absurde Gotteslehre eines unmoralischen Beduinen, ist ein verwesender Kadaver, der unser Leben vergiftet“
* 1880 – 1938 (1923 Staatspräsident der Türkei)
(aus: Necla Kelek – die fremde Braut)
Aus dem Artikel wird leider
Aus dem Artikel wird leider nicht klar was gesagt wurde. Das wäre aber wichtig, um den Vorwurf der Beleidigung einschätzen zu können.
Jemanden, der nachweislich ein Kind heiratet und Sex mit ihm hat, als pädophil zu bezeichnen, ist mMn keine Beleidigung, sondern zunächst einmal lediglich eine Behauptung mit nicht abwegigem Wahrheitsgehalt. Behauptungen sind aber nicht strafbar, selbst wenn sie falsch sind. Oder doch? Spielt es in diesem Kontext keine Rolle, was man sagt? Sobald die Gläublinge Schaum vorm Mund haben hat man sich strafbar gemacht? Nach dieser Auslegung hätte sich Samuel Paty ebenfalls strafbar gemacht. Wie konnte er es wagen, den Propheten im Kontext von Karikaturen darzustellen und ihn damit öffentlich zu beschimpfen bzw zu beleidigen und folglich die öffentliche Sicherheit zu gefährden! Komplett irre.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine tatsächliche Beschimpfung und Beleidigung vorlag. Mohamed braucht man nicht beleidigen, er beleidigt sich durch seine Aussagen und Taten selbst:
Heirat einer 6jährigen
Gefangenen die Köpfe abschneiden
Frauen und Kinder versklaven
Gewalt gegen Ehefrauen empfehlen
Frauen vor Gericht strukturell benachteiligen
Ungläubige als Menschen 2ter Klasse definieren
Usw.
Nach heutigem Massstab war Mo eindeutig ein schlechter Mensch. Darf man das öffentlich nicht feststellen?
Diejenigen, die sich über
Diejenigen, die sich über "religiöse Beschimpfung/en/Beleidigung/en" und Ähnliches aufregen, echauffieren und Anzeigen gegen die Äußernden erstatten, sei anempfohlen, die Biographien der Religionsstifter zu lesen - aber nicht die "Heiligenlegenden", sondern die fundierten, historisch-soziologisch entlang der Daten und Fakten aufbereiteten, die versuchen, der Realitäten der Religionsstifter so gut wie möglich nahe zu kommen. Sie würden vermutlich heftig schlucken, erstaunt bis überrascht sein, wieviel Verrücktheit/en sich in diesen Persönlichkeiten fanden. Es waren immer auf die eine oder andere Art soziale bis politische Reformer - aber mit allem, was dazugehört... Die Juristen/Anwälte/Richter, die darüber zu befinden haben, können vermutlich nicht die Zeit dafür aufwenden; falls doch, gäbe es vermutlich weitaus mehr Freisprüche für die Angeklagten.
Pardon - es muss natürlich
Pardon - es muss natürlich heißen: "Denjenigen, ..."
Als Linguist habe ich mit
Als Linguist habe ich mit Sprechakten zu tun, leider ist bisher alles, was zum Sprechakte des Kritik-Übens gehört, bisher in der Linguistik schlecht untersucht. Eines ist aber klar: Sprechakte wie Beleidigen oder Beschimpfen, so lange sie sich nicht auf Tatsachen beziehen, sind kaum von Kritik zu unterscheiden. Allein Verleumdungen und Bedrohungen, die sich eindeutig auf Tatsachen beziehen, sollten Gegenstand von Gesetzen und Gerichten sein.
Ja, Beleidigen ist in der Tat
Ja, Beleidigen ist in der Tat ein sehr schwammiger Sprach- und Rechtsbegriff. Es spielt ja auch immer die sog. "Ehrverletzung" mit, ebenfall ein höchst subjektives Konzept.
Ich denke, man bei diesen Sachverhalten Worte oder Befindlichkeiten nicht allein (wenn überhaupt) zum Kriterium nehmen. Die Intention ist das, was primär herangezogen werfen muss, auch wenn diese sicher nicht einfach festzustellen ist.
§166 StGB ist ein Indiz dafür
§166 StGB ist ein Indiz dafür, dass Deutschland eine Theokratie ist, die sich als "Demokratie" ausgibt.
Genau so ist es in unserer
Genau so ist es in unserer Kirchenrepublik Deutschland und das schon seit der Weimarer-
Verfassung.
Ergo: der tätliche Angriff
Ergo: der tätliche Angriff war eigentlich nur Notwehr oder so?
1. Abbas war nach meiner
1. Abbas war nach meiner Recherche der einzige Versammlungsleiter in Deutschland, der es gewagt hat, eine Kundgebung zum Jahrestag der Ermordung von Samuel Paty durchzuführen. Die Kundgebung erhielt keinen Polizeischutz (!), er wurde von Muslimen angegriffen, er wurde verletzt – und es endet damit, dass von der Polizei der Versammlungsleiter wegen Blasphemie angezeigt wurde und das Amtsgericht den Versammlungsleiter am 4.7.2022 wegen Blasphemie verurteilte.
2. Die Sympathien der Polizei sind nicht auf der Seite der Kundgebung, sondern mehr auf der Seite der Gegner der Kundgebung – wie Teilnehmer der Kundgebung aussagen. Dass es unter den Polizisten auch Ausländer gibt („Mehr Vielfalt bei der Polizei“ https://mediendienst-integration.de/artikel/mehr-vielfalt-bei-der-polizei.html ), kann noch verstärken, dass man mehr Verständnis für verletzte religiöse Gefühle von Muslimen aufbringt, als für die Durchsetzung der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit.
Dieser Hintergrund wurde in dem Prozess zu Unrecht ausgeklammert - es ging nur um den Straftatbestand der Blasphemie. Ich halte das für einen Skandal.
3. Eine weitere Ergänzung, die mir zur Einordnung wichtig erscheint: Der Islam genießt gegenüber allen anderen Religionen ein großes Privileg: er darf nicht kritisiert werden. Islamophobie/Islamfeindlichkeit ist in Deutschland unerwünscht und der Begriff wird wie ein Totschlagargument dazu benutzt, jegliche Islamkritik zu diffamieren. Man kann Karikaturen zeigen von Jesus am Kreuz ohne dass jemand darauf reagiert und man Angst haben muss. Die Charlie-Hebdo Plakate mit Priestern oder Jesus und Gott hat Abbas M. auch gezeigt – daran hat niemand Anstoß genommen. Man kann fast alle Religion kritisieren und karikieren – nicht jedoch „den Islam“ und seinen Propheten. Wie die Angriffe bei Kundgebungen zeigen, die Plakate von Charlie Hebdo verwenden oder islamische Regime kritisieren, muss man sowohl mit gewaltbereiten Muslimen rechnen als auch mit der Polizei und mit Gerichten, die bereit sind Islamkritik zu unterbinden und sei es mit dem Gotteslästerungsparagraphen §166 StGB, der sich dazu eignet, die freie Meinungsäußerung einzuschränken.
4. Abbas M. erklärt und schreibt oft von einem „wilden Islam“. Was Abbas M. damit meint, haben wir anlässlich der Vernehmung am 14. November 2022 im Gespräch mit dem Staatsschutz protokolliert: „wilder Islam = politischer Islam, legalistischer Islam, fundamentaler Islam, Islam ohne Aufklärung.“
Bei der Vernehmung wurde dazu festgehalten: „Der Islam ist eine wilde Religion“: „Ich meine damit, dass der Islam eine „ungezähmte“ Religion ist, die nicht – wie das Christentum in Europa – durch eine Aufklärung gegangen ist. Hinzu kommt, dass fundamentalistisch-religiöse Muslime und islamische (theokratische) Regime die islamischen Schriften wir den Koran oder den Hadithen wörtlich nehmen und damit Gewalt z. B. gegen Ungläubige rechtfertigen, ebenso die Diskriminierung von Frauen und die Kinderehe bei Mädchen“.
Man sollte mE auch den
Man sollte mE auch den Gedanken verfolgen, daß so ein Gummiparagraph wie der § 166, der fast jede beliebige Anwendung ermöglicht, damit eben auch politisch ge- bzw mißbraucht werden kann.
Es dürfte ja auch Hinterwäldlern inzwischen bekannt sein, daß religiöse Gruppen dazu neigen, sich gegenseitig (und gegenüber Ungläubigen sowieso) zu bekriegen. Während die Situation hierzulande aber heute einigermaßen befriedet ist, toben sich Feindschaft und Hass bis hin zur Gewalt gegenüber Andersgläubigen in islamischen Ländern weiterhin aus. Zwar nur seitens eines geringen Prozentsatzes, der aber in absoluten Zahlen und hinsichtlich der Folgen erheblich ist.
Da die Politiker uns nun den Islam ins Land geholt haben, drohen entsprechende Verhältnisse auch hierzulande wieder und die Politik muß bestrebt sein, dem gegenzusteuern, und sei es unter Mißachtung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Dazu taugt der § 166, wenn seine Auslegung auch nur ein wenig überdehnt wird. Juristen kriegen sowas mit Rückendeckung der Politik spielend hin.
Der vorliegende Fall läßt sich freilich mangels ausreichender Fakten hierzu nicht einordnen.
Wegen der Nichtexistenz von
Wegen der Nichtexistenz von Jesus und dem Andern...müssen sich die "Gläubigen" durchs Leben quälen! Ich empfehle das Buch von Helmut-Otto Manning: "Von Jesus kein Lebenszeichen"; die Realgeschichte von Christentums und Islam. Leider lesen es die, derer es bedürfte, nicht, sie lesen die Bibel oder Koran; schade!