Kirchenzugehörigkeit von Ausländern

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Logo des Vereins zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V.

HALTERN. (hpd) Der Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V. hat einen Offenen Brief an das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen geschrieben, betreffs: Fragen zum Erwerb der Mitgliedschaft in der „Körperschaft des öffentlichen Rechts Katholische Kirche Deutschland“ für katholische Ausländer nach dem Urteil des BverwG vom 26.9.2012.

Wie Friedrich Halfmann, der 2. Vorsitzende des Vereins zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V. erläutert, ist die Frage der Kirchenzughörigkeit von katholischen Ausländern in Deutschland zwar nur eine „Detailfrage“, aber manches Mal lässt sich gerade an Details ein grundsätzliches Prinzip verdeutlichen, hier die eines Übergriffs in die Religionsfreiheit von Katholiken.

Für zuziehende Katholiken nach Deutschland ist es jedoch keine Detailfrage, da sie meist zum ersten Mal – und meist ohne ihr eigenes vorheriges Wissen – mit dem Zwangssystem und dem staatlichen Inkasso der deutschen Kirchensteuer konfrontiert werden.

Der Verein hat diesen Sachverhalt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.2012 noch einmal präzisiert und in einem Offenen Brief an das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen erläutert, um ggf. für Abhilfe zu sorgen.

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An das
Justizministerium NRW
40190 Düsseldorf

Betr.: Fragen zum Erwerb der Mitgliedschaft in der „Körperschaft des öffentlichen Rechts Katholische Kirche Deutschland“ für katholische Ausländer nach dem Urteil des BverwG vom 26.9.2012.

Sehr geehrte Damen und Herren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 26.09.2012 (- 6 C 7.12 -)  über eine Klage des Erzbistums Freiburg gegen Prof. Dr. Hartmut Zapp in Sachen Gültigkeit des staatlichen Kirchenaustritts entschieden.

Das Gericht geht in diesem Urteil u.a. davon aus, dass bezüglich der katholischen Kirche in Deutschland keine Differenz besteht zwischen der „Glaubensgemeinschaft Katholische Kirche Deutschland“ und der „Körperschaft des öffentlichen Rechts Katholische Kirche Deutschland“. Damit teilt das Gericht die Position der Deutschen Bischofskonferenz. Auch nach ihr ist die „Glaubensgemeinschaft Katholische Kirche Deutschland“ identisch mit der „Körperschaft des öffentlichen Rechts Katholische Kirche Deutschland“.

Nach alter kirchlicher Überzeugung beginnt die Mitgliedschaft in der „Glaubensgemeinschaft Katholische Kirche“ weltweit mit der Taufe. Wenn diese aber im Rechtsbereich der Katholischen Kirche Deutschlands erfolgt (ist), also auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, hat sie für die Getauften die Mitgliedschaft in der „Körperschaft des öffentlichen Rechts Katholische Kirche Deutschland“ zur Folge. Damit sind für sie besondere Rechte und Pflichten verbunden. Sie werden z.B. kirchensteuerpflichtig und erwerben u.a. das steuerliche Privileg, die gezahlte Kirchensteuer in unbegrenzter Höhe steuerlich absetzen zu können.

Anders ist es bei den aus dem Ausland kommenden Katholiken.

Sie sind zwar selbstverständlich Mitglieder der Katholischen Kirche weltweit und ebenso selbst-verständlich Mitglieder der „Glaubensgemeinschaft Katholische Kirche Deutschland“.  Da sie aber nicht auf deutschem Territorium getauft wurden, sind sie keine Mitglieder der „Körperschaft des öffentlichen Rechts Katholische Kirche Deutschland“, und genießen deswegen weder die besonderen Rechte, noch unterliegen sie den besonderen Pflichten in Deutschland getaufter Katholiken. Sie werden z. B. nicht zur Kirchensteuer herangezogen.

Wenn sie jedoch bei der Meldebehörde ihren Wohnsitz in Deutschland anmelden, werden sie  f a k t i s c h  zu Mitgliedern der „Körperschaft des öffentlichen Rechts Katholische Kirche Deutschland“ gemacht –  also ohne ihr Wissen und in der Regel gegen ihren Willen.

Mit der Aufnahme der persönlichen Daten bei der Behörde werden die Betreffenden u.a. nach ihrem Religionsstatus gefragt. Die Frage der Verwaltungsbeamten lautet nicht etwa: „Sind Sie Mitglied der „Körperschaft des Öffentlichen Rechts Katholische Kirche Deutschland“? Das wäre korrekt. Auf diese Frage würden sie zutreffend mit Nein antworten, denn sie wurden in ihrem Heimatland getauft und nicht in Deutschland.

Der Verwaltungsbeamte fragt stattdessen, in Unkenntnis der Sachlage, einfach: „Sind Sie katho-lisch?“, oder „Sind sie getauft?“ Die Betroffenen erkennen nicht die mit der Frage verbundene deutsch-katholische Problematik und antworten mit Ja, wenn sie jemals getauft wurden. Daraufhin wird vom Verwaltungsbeamten das entsprechende Konfessionsmerkmal in den Akten vermerkt. Diese Zuerkennung des Etiketts „kath.“ führt dazu, dass die Betroffenen von diesem Zeitpunkt an von der staatlichen Verwaltung als Mitglieder der „Körperschaft des öffentlichen Rechts Katholische Kirche Deutschland“ geführt werden – mit allen Konsequenzen.

Manche Arbeitnehmer merken erst nach der ersten Gehaltszahlung, dass sie ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung Mitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geworden sind – weil ihnen Kirchensteuer abgeführt wurde.

Der hier geschilderte Umgang mit Ausländern auf unseren Ordnungsämtern ist u. E. völlig inakzeptabel und nach allem, was das BVerwG entschieden hat, mehr als anfechtbar.

Kein staatlicher Verwaltungsbeamter unseres Landes ist befugt und erst recht nicht befähigt,  Ausländern diesen Qualitätsstatus zuzuerkennen und sie (unter der Hand) zu Mitgliedern der „Körperschaft des öffentlichen Rechts Katholische Kirche Deutschland“ zu machen.

Diese Praxis erscheint uns als ein staatlicher Übergriff.

Noch einmal: Diesen Status gewährt nach Aussagen des Gerichts wirksam  a l l e i n  die katholische Taufe auf deutschem Territorium.

Wir kennen keine Parallele, dass ein staatlicher Bediensteter einem Mitbürger die Mitgliedschaft in irgendeiner Körperschaft des öffentlichen Rechts in unserem Land erwirken kann, bzw. erwirkt.

Zu beklagen ist, dass weder die Deutsche Bischofskonferenz noch die Landesregierung NRW  bis heute dafür gesorgt haben,  dass ein eigenständiges Verfahren zum Erwerb der Mitgliedschaft der „Körperschaft des öffentlichen Rechts Katholische Kirche Deutschland“ für die oben genannten Ausländer bereitgestellt wurde. - Das wäre aber dringend erforderlich.

Zur Verdeutlichung der Problematik: Der A u s t r i t t  aus dieser Körperschaft ist, von beiden Seiten anerkannt, durch den staatlichen Kirchenaustritt auf dem Amtsgericht geregelt.

Wir bitten Sie deshalb zu prüfen, ob die oben geschilderte Praxis der Zuerkennung der Mitgliedschaft in der „Körperschaft des öffentlichen Rechts Katholische Kirche Deutschland“  mit so weitreichenden Konsequenzen rechtens ist und notfalls für Abhilfe zu sorgen.

Friedrich Halfmann