Zahlungen mit Ewigkeitswert?

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Plenarsaal des Landtages / Foto (c) Landtag

KIEL. (hpd) Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein hat in seinem Ergebnisbericht 2010 auch geprüft, ob und wie seine Bemerkungen von 2007 umgesetzt worden sind. Unter der Überschrift: „Staatsleistungen an die Kirchen - Zahlungen mit Ewigkeitswert?“ wird festgestellt: „Die Staatsleistungen an die Nordelbische Kirche sind nicht gekürzt worden. Die Berechnungsgrundlage für die Staatsleistungen muss geändert werden.“

Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein hatte bereits unter Punkt 9 in seinem Bericht 2007 festgestellt, dass

  1. die beim Abschluss des Kirchenvertrages (1957) maßgeblichen Verhältnisse sich wesentlich verändert haben.
  2. Den Beziehungen zwischen Staat und Kirche liegt das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche zugrunde, auch in den finanziellen Beziehungen.
  3. Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein enthält keine gesonderten Regelungen zum Verhältnis von Staat und Kirche.
  4. Im Schleswig-Holsteinischen Kirchenvertrag sind unzulässigerweise historische und neu begründete Staatsleistungen zusammengefasst worden.
  5. Der Kirchenvertrag ist nicht an die Veränderung der Kirchenorganisation (Gründung der Nordelbischen Kirche aus vorherigen fünf Landeskirchen) angepasst worden.
  6. Die 1957 noch zutreffende annähernde Gleichsetzung von Staatsbürgern und Kirchenmitgliedern ist nicht mehr gegeben. (Nur noch 47 % der Bevölkerung in Schleswig-Holstein und Hamburg sind Mitglieder der Nordelbischen Kirche).
  7. Das Kultusministerium hat sich – unter Umgehung des Parlaments und ohne Vertragsanpassungen - mit den kirchlichen Partner eigenmächtig über Änderungen im Wortlaut des Kirchenvertrages verständigt.
  8. Angesichts der Haushaltssituation des Landes gibt es keine Tabubereiche für strukturelle Einsparungen. Die Staatsleistungen müssen insgesamt deutlich gesenkt werden.

Das war 2007. Und nun, 2010? Vor kurzem (am 11. Juni) wurde in einer Pressemitteilung auf die „Bemerkungen 2010“ verwiesen und dabei grundsätzlich festgestellt: „Schleswig-Holstein hat in den vergangenen 40 Jahren über seine Verhältnisse gelebt und bald 25 Mrd. € Schulden aufgetürmt. Dafür zahlt das Land derzeit 1 Mrd. € Zinsen pro Jahr. Das sind täglich 2,6 Mio. €. Hieran droht das Land zu ersticken.“

Es gilt also zu sparen, wo immer es möglich ist

Bei den Kirchen und ihren Ansprüchen ist es anscheinend jedoch nicht möglich, denn in diesen Erläuterungen zum Ergebnisbericht 2010, den „Bemerkungen 2010" des Präsidenten des LRH, Dr. Aloys Altmann, ist zum Thema Staatsleistungen keinerlei Rede mehr. Insofern ist es sinnvoll zu dokumentieren, was der Landesrechnungshof noch im Februar 2010 klar formuliert hatte.

Auszug aus dem Ergebnisbericht 2010 des Landesrechnungshofs (LRH) Schleswig-Holstein:
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3.2.2. Staatsleistungen an die Kirchen - Zahlungen mit Ewigkeitswert?

  • Der Schleswig-Holsteinische Kirchenvertrag gilt seit 1957 unverändert fort. Die Staatsleistungen an die Nordelbische Kirche sind nicht gekürzt worden. Die Berechnungsgrundlage für die Staatsleistungen muss geändert werden.

Das Land zahlt Zuschüsse von mehr als 11 Mio. € pro Jahr an Kirchen und kirchliche Organisationen. Davon entfallen 98 % auf die Nordelbische Kirche (NEK). Grundlage für die Zuschüsse an die NEK ist der Schleswig-Holsteinische Kirchenvertrag (SHKV) von 1957. Nach dem SHKV sind die Staatsleistungen dynamisiert: Sie entwickeln sich parallel zur Beamtenbesoldung des Landes. Gewährt werden die Mittel für die Kirchenverwaltung, Pfarrbesoldung und -versorgung sowie die Bauunterhaltung, nicht für karitative und kulturelle Leistungen der Kirchen.

Der SHKV enthält keine Anpassungs- oder Kündigungsklausel. Meinungsunterschiede zwischen den Vertragspartnern sind auf freundschaftliche Weise zu beseitigen (Art. 28 SHKV). Diese „Freundschaftsklausel“ wirkt wie eine Garantie mit Ewigkeitswert.

Seit 1957 ist der SHKV nicht an grundlegend veränderte Verhältnisse angepasst worden. Dazu gehören die Errichtung der NEK, die rückläufige Bindung der Bevölkerung an die Kirchen und die desolate Haushaltslage des Landes. Auch Staatsleistungen an die Kirchen müssen zur Haushaltskonsolidierung des Landes beitragen. Der LRH hat deshalb 2007 empfohlen, den SHKV anzupassen.

Der Finanzausschuss (Landtagsdrucksache 16/1693, S. 5) hat verlangt, mit der NEK entsprechende Verhandlungen aufzunehmen. Die Landesregierung hat dazu Sondierungsgespräche geführt. Sie hat auf Arbeitsebene einen 2009 von der NEK vorgeschlagenen Gedankenaustausch mit der Kirchenleitung vorbereitet. Ergebnisse liegen nicht vor.

Zwischenzeitlich hat das Land einen Vertrag mit dem Heiligen Stuhl geschlossen. (Landtagsdrucksache 16/2245 und Plenarprotokoll 16/107 vom 25.03.2009, S. 7985.) Um die Gleichbehandlung der christlichen Kirchen sicherzustellen, sind darin die Staatsleistungen und die „Freundschaftsklausel“ wie im SHKV geregelt. Die Bindung an den SHKV erschwert, diesen zeitgemäß anzupassen.

Die Synoden der NEK, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche haben beschlossen, eine „Nordkirche“ zu errichten. Dies sollte die Landesregierung zu Verhandlungen nutzen, um die Berechnungsgrundlagen für die Staatsleistungen zu verändern. Insbesondere muss die bisherige Dynamisierung abgeschafft werden. Der LRH hat Einsparpotenziale in Millionenhöhe aufgezeigt, wenn die Staatsleistungen nicht automatisch an die schleswig-holsteinische Beamtenbesoldung angepasst werden.

Im Übrigen erinnert der LRH an die seit 1919 bestehende Pflicht des Landes, die Staatsleistungen abzulösen. Darunter versteht man, eine Zahlungspflicht gegen Entschädigung zu beenden. Der Verfassungsauftrag an den Bund, die dafür erforderlichen Grundsätze zu erlassen, ist auch 60 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht erfüllt.
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Bereits im Januar 2009 hatte der Landesrechnungshof in einem Schreiben an den Finanzausschuss und die Fraktionsvorsitzenden im Landtag (LtSH-Umdruck 16/3866) festgestellt, dass beim kürzlich erfolgten Abschluss des Konkordates die Hinweise des Landesrechnungshofes nicht berücksichtigt worden seien.

Was will man jedoch von einer Landesregierung erwarten, die ein Konkordat abschließt, in dem der katholischen Kirche Zusicherung gegeben wird, das Land werde „eine Ablösung nicht ohne Zustimmung der Katholischen Kirche durchführen“. Und da es auch in diesem Vertrag keine Vereinbarung über die Laufzeit, und keine Kündigungsklausel gibt, können die Kirchen anscheinend machen was sie wollen.

C.F.