Termine

Rechtlicher Vorbehalt:

Der Humanistische Pressedienst übernimmt die Meldungen von den jeweiligen Veranstaltern/Verbänden. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Angaben und die Durchführung der Veranstaltung verbleibt daher ausschließlich bei den Veranstaltern/den Verbänden.

Foto: Dieter Schnöpf

18. 04.

Heidenspaß in Erlangen

Tanzveranstaltung in der Musikbar MixMax

Auch in Erlangen wird an Karfreitag getanzt. Dem Bund für Geistesfreiheit Erlangen (bfg Erlangen) ist es gelungen, vom zuständigen Ordnungsamt eine Genehmigung für die Musikbar MixMax zu erhalten. Die Veranstaltung besteht aus spannenden, sinnlichen und heiteren Beiträgen, aber natürlich auch aus viel Musik und Tanz. Die Besucher*innen werden darüber informiert, warum es Ausdruck einer Weltanschauung ist, zu tanzen und zu feiern, auch wenn aus einer überlebten Tradition heraus der Gesetzgeber an einem Gesetz festhält, das so nicht mehr zeitgemäß ist.

Hintergrund:
Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016 darf trotz Musik- und Tanzverbots an sog. Stillen Tagen gefeiert werden, wenn der Tanz Ausdruck einer klaren weltanschaulichen Abgrenzung gegenüber dem Christentum ist. Die Richter*innen in Karlsruhe hatten am 7. Oktober 2016 entschieden, dass Artikel 5 des Bayerischen Feiertagsgesetzes mit der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar ist. Damit folgte das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde des bfg München, der sich nach dem Verbot seiner »Heidenspaß- statt Höllenqual-Party« an Karfreitag 2007 durch alle Instanzen geklagt hatte.

Um die Ernsthaftigkeit des weltanschaulichen Bekenntnisses gegenüber den staatlichen Ordnungshütern zweifelsfrei zu dokumentieren, ist es erforderlich, dass der bfg Erlangen auf allen Festen und Partys, die an stillen Feiertagen stattfinden, regelmäßig (alle zwei Stunden) sein Anliegen erläutern muss.

Der Bund für Geistesfreiheit Erlangen (bfg Erlangen) ist eine Weltanschauungsgemeinschaft, die sich an den Grundsätzen der Aufklärung und des Humanismus orientiert. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist er den Religionsgemeinschaft rechtlich gleichgestellt.