TRIER. (hpd) Was hat die Sicherungsverwahrung für Schwerstkriminelle mit Heimkindern zu tun? Wieso ist ein juristisch schwieriger Weg relativ und könnte die Situation verändern, gar einen Präzedenzfall schaffen? Der Ansatz geht nicht vom Individuum, sondern von der Verantwortung des Staates aus. Der hpd sprach mit dem Rechtsanwalt Robert Nieporte.
Eine von zwei Klientinnen des Trierer Rechtsanwalts Robert Nieporte waren in der ZDF-Sendung Mona Lisa vom 2. Juni 2012 zu sehen. Ihre Verhandlung fand einige Tage später statt und der Ansatz, den sie wählten, um zu ihrem Recht zu kommen, ist neu. Grundsätzlich wünscht sich der Anwalt, ähnlich wie in Österreich, eine positive Sicht auf die Fortschritte und Erfolge, die erzielt werden können sowie gegenseitige Unterstützung – auch seitens der Heimkinder.
hpd: Am 5. Juni war die Verhandlung. Wie ist diese gelaufen?
Robert Nieporte: Die Verhandlung ist nicht wirklich spektakulär verlaufen. Es war von vornherein klar, wie der Verfahrensablauf stattfinden wird. Gleichzeitig war klar, wie das Gericht sich dazu verhalten wird. Gleichwohl meine ich, hätte sich der Richter die Problematik der Verjährung betreffend mehr mit dem auseinandersetzen müssen, was wir vorgetragen haben.
Wenn man sich einfach mal den Hintergrund vor Augen führt, nämlich dass es Kinder sind, um die wir uns hier Gedanken machen müssen, deren Verhalten wir einfließen lassen müssen in die Bewertung, die wir heute vorzunehmen haben. Dies hatte entscheidenden Einfluss auf die ganze Biografie dieses Menschen, der sein Leben lang gezeichnet war in einer Art und Weise, dass er nie in der Lage war, seine rechtlichen Interessen durchzusetzen. Das ist, in einem Satz gesagt, das gewesen, was ich vorgetragen habe. Das ist das Tragische, weswegen ich der Auffassung bin, dass die Ansprüche dieser Personen nicht verjährt sein können. Das Gericht hat sich einfach auf den Standpunkt gestellt, und darüber bin ich enttäuscht, dass hier die Verjährung eingetreten sei, dass es eine entsprechende Hemmung nicht geben könne. Es wurde gleichwohl nicht angesprochen, inwieweit die geschädigten Personen krankheitsbedingt und sogar aufgrund der fehlenden Geschäftsfähigkeit in diesem Bereich nicht in der Lage waren. Insoweit hat uns das Gericht erwartungsgemäß eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt: zur Frage der Verjährung sowie zur Verantwortlichkeit der Beklagten, die als Aufsichtsbehörde tätig war und in dem Moment ein so genanntes Organisationsverschulden trägt.
hpd: Die Beklagten sind wer? Die Kirche? Die Gemeinde, das Land?
Nieporte: Das hängt immer vom entsprechenden Fall ab. Hier ist es der Landschaftsverband Rheinland. Das hängt von den einzelnen Bundesländern ab, aber es ist die Aufsichtsbehörde der Kinderheime. Diese Aufsichtsbehörde haben wir verklagt.
hpd: Und die hat eine Verjährung vorgetragen?
Nieporte: Ja, wie dies regelmäßig geschieht, wurde auch hier die Einrede einer Verjährung erhoben. Der Richter ist verpflichtet, das zu prüfen. Ein Argument, was gegen die Verjährung spricht und welches ich gerade in einem Satz gesagt habe, gern aber noch juristischer ausführen möchte, ist, dass die Hemmung eingetreten ist. Einem Menschen, der nicht in der Lage ist, seine Rechte innerhalb dieses Zeitraums durchzusetzen, kann ich doch schlecht – auch nicht unter dem Vorhalt des so genannten Rechtsfriedens, der hier nach dreißig Jahren eintreten soll – vorhalten, dass er seine Rechte nicht geltend gemacht hat! Es wäre auch zynisch, das zu tun. Der Staat kann doch nicht zunächst derartige Misshandlungen aufgrund seines Systems verursachen, so dass dieser Mensch, der im weiteren Leben als Erwachsener ohne Betreuung bleibt, für die danach folgende Zeit nicht in der Lage ist, die ihm zugefügten Schäden geltend zu machen, und im Anschluss daran, obwohl von vornherein feststand, dass diese Menschen nur außerhalb dieser Zeit ihre Rechte geltend machen, als Staat die Einrede der Verjährung erheben. Das ist eine Farce, das ist ein Zynismus. Rein rechtlich ist es doch so, dass eine Person, die unter bestimmten Voraussetzungen hierzu außerstande war, einen Betreuer hätte haben müssen, der die Rechte geltend macht. Wenn es einen solchen nicht gab, hemmt das den Ablauf der Verjährung.
Die Schwierigkeit, die wir noch haben, ist die Frage der Anwendbarkeit welchen Rechts. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass das heute geltende Recht nicht anwendbar sei. Auch hierauf werden wir noch eingehen müssen, tatsächlich gab es zwischenzeitlich mehrfach Gesetzesänderungen.
hpd: Über welchen Zeitraum sprechen wir?
Nieporte: Na ja, wir sprechen von dem Zeitraum ab Volljährigkeit bis heute, also von mehr als 30 Jahren. Gleichzeitig haben wir seit 2002 Übergangsregelungen für das BGB, die ebenfalls noch angewendet werden müssen. Das heißt, die Frage der Verjährung ist grundsätzlich gar nicht so einfach. Wie das Gericht von vornherein sagen kann, nach den vielen Einwendungen sowohl von der einen als auch von der anderen Seite, dass es eine entsprechende Verjährung ohne Hemmungstatbestand gebe, ohne das im Näheren zu erklären, ist für mich nicht wirklich nachvollziehbar, da reicht auch nicht der lapidare Hinweis, das sei ständige Rechtsprechung. Denn für genau diese Fälle, die wir hier ja verhandeln, gibt es überhaupt keine Urteile. Ich habe noch kein einziges Urteil höchstrichterlicher Rechtsprechung gefunden, in dem ein entsprechender Sachverhalt und damit die Frage der Verjährung geprüft wurde. Nach meiner Auffassung hätte sich das Gericht ein bisschen mehr Mühe machen dürfen, das entsprechend vorzutragen. Das werden wir jetzt noch tun müssen, denn wenn dieses Gericht, das nehme ich schon einmal vorweg, sich nicht zu einer entsprechenden Entscheidung durchringen kann, dann werden wir die nächste Instanz beschreiten müssen, dann wird ein anderes Gericht genau darüber entscheiden müssen.
hpd: Vor welchem Gericht findet die Verhandlung statt?
Nieporte: Vor dem Landgericht Köln.
hpd: Ihre Klientinnen fordern nach dem Opferentschädigungsgesetz jeweils 54.000 Euro plus Zinsen.
Nieporte: Ja, aber nicht nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), sondern in Höhe des Betrages, den man nach dem OEG verlangen würde. Das ist ein Unterschied. Wir machen hier keine Ansprüche nach dem OEG geltend – dafür wäre das Landgericht im Übrigen auch gar nicht zuständig, sondern das Sozialgericht. Die Ansprüche unterscheiden sich, weil die reinen Ansprüche nach dem OEG von der Zielrichtung her aufgrund einer Schädigung, die anerkannt wird, letzten Endes dazu führen, dass der Staat diese Personen entschädigt. Die Klage hier ist anders gerichtet, weil wir uns genau gegen die Aufsichtsbehörde richten und dieser ein Versagen vorwerfen, das Ganze also im Rahmen eines so genannten Staatshaftungsanspruchs geltend machen...
hpd: Das ist ein neuer Ansatz!
Nieporte: Ja. Das heißt, wir sind der Auffassung, dass der Staat sich hier im Rahmen dieser Behörde falsch verhalten hat. Darin wird auch der Unterschied zum OEG-Antrag deutlich. Denn in einem OEG-Verfahren geht es um die Anerkennung der Entschädigung für eine Person, wir als guter Staat stehen dafür ein. Im anderen Fall wird dem Staat ein Vorwurf gemacht, sich nicht korrekt verhalten zu haben. Die Summe, welche wir hier geltend gemacht haben, resultiert der Höhe nach aus dem OEG, das ist im Übrigen auch die Summe, die vom Verband ehemaliger Heimkinder (VeH) gefordert worden ist, als damals die Entscheidung des runden Tisches erwartet wurde. Sie setzt sich zusammen aus einer kleinen monatlichen Rente, etwa 300 € monatlich, welche für einen bestimmten Zeitraum hochgerechnet worden ist.
hpd: Weshalb haben Sie sich für diesen neuen Ansatz entschieden? Ist der nicht schwieriger, als nach dem Opferentschädigungsgesetz zu klagen?
Nieporte: Ja, der ist schon schwieriger, wobei schwierig immer relativ ist. Es sind eben völlig unterschiedliche Ansätze. Denn nach dem OEG-Verfahren habe ich die Möglichkeit geltend zu machen, dass jemand einen Schaden erlitten hat. Da geht es aber nicht um das eigentliche Versagen des Staates im Bereich Heimerziehung. Es ist kein Zugeständnis, sondern es heißt nur, dass diese einzelne natürliche Person, das gilt dann als nachgewiesen, aufgrund der Behandlung als Heimkind geschädigt wurde. In der hier in Rede stehenden Klage steht aber die pflichtverletzende Behörde im Vordergrund, und wenn es gerade um die Frage des Organisationsverschuldens geht, haben wir sicherlich mehr Möglichkeiten, den Nachweis zu führen – wobei wir uns hier über das Prinzip Beweislastumkehr noch unterhalten müssen –, dass hier ein Unrecht nicht nur an einem Individuum stattgefunden hat, sondern diese Art von Heimerziehung systematisch war. Einen solchen Ansatz kriegt man in einem OEG-Verfahren nie unter.
hpd: Weil man dort nur jedes einzelne Opfer vertreten kann und hier eine Systematik nachgewiesen werden kann.
Nieporte: Obwohl wir hier in Deutschland keine Sammelklage führen können, könnte ich in dem Bereich darauf verweisen, dass auch in einem anderen Fall deutlich wurde, worin das Versagen exakt dieser Behörde lag, dass eine gewisse Systematik enthalten war und dass diese Systematik nicht nur im Verhältnis zu diesem Kinderheim, sondern auch im Verhältnis zu anderen Kinderheimen bestanden hat.
hpd: Wäre das ein Präzedenzfall?
Nieporte: Das wäre ein Präzedenzfall. Wobei ich dazu sagen muss, dass weitere Fälle schon jetzt anhängig sind.
hpd: Die Sie auch vertreten?
Nieporte: Ja. Wir haben einige Fälle, in denen es zu Gerichtsverhandlungen kommen wird, parallel zu den jetzt stattgehabten Fällen in Köln.
hpd: Das heißt, sobald ein Gericht Ihrer Argumentation folgt, haben Sie einen Präzedenzfall?
Nieporte: Dann hätte ich einen Präzedenzfall. Was natürlich nicht bedeutet, dass dann automatisch in allen Fällen die Gerichte genauso entscheiden, es geht immerhin um die individuelle Betrachtung. Aber es wäre in bestimmten Punkten wegweisend für weitere Fälle. Und das möchte ich erreichen. In Oberösterreich haben wir bereits einen Präzedenzfall, nämlich den Fall Molnar, hier hat das Gericht die grundsätzliche Möglichkeit der Verjährungshemmung bestätigt, indem es dem Kläger Verfahrenskostenhilfe zugebilligt hat.
hpd: Andererseits sind dort viel höhere Schadensersatzforderungen geltend gemacht worden: 1,6 Millionen €.
Nieporte: Das hängt mit der persönlichen Situation des Mandanten zusammen, bei dem wir sogar geltend machen, dass er niemals in das Heim gemusst hätte. Wir klagen in Österreich also außerdem Schadensersatz und Schmerzensgeld für den Zeitraum der Heimunterbringung sowie die nachfolgende Zeit ein, nicht lediglich, wie bisher in Deutschland, Schadensersatz für die aufgrund der Retraumatisierung eingetretenen Schäden. Eine solche Klage habe ich hier in Deutschland noch nicht geführt, was nicht heißen muss, dass ich sie hier in Deutschland nicht auch führen würde.