Relativierung von Menschenrechten

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Marialuise Beck, Foto: Jan Brockhaus (Wikipedia)

BERLIN. (hpd) In den sieben Monaten seit dem Urteil der ersten kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln zur Strafbarkeit der Beschneidung eines muslimischen Knaben ist manches Problematische zutage getreten in Deutschland, das dringend einer Korrektur bedarf.

"Gewaltenteilung" nur im Rahmen politischer Vorgaben?

Da ist etwa der Zustand der Gewaltenteilung in Deutschland. Im Rahmen der Beschneidungsdebatte hat sich gezeigt, dass die Unabhängigkeit der Justiz durch direkte politische Einmischung via Weisungen an Staatsanwaltschaften, Strafverfahren nicht einzuleiten oder Ermittlungen einzustellen, ausgehebelt werden kann.

Berlins Justizsenator Heilmann, der bereits im Sommer nach Tagungen hinter verschlossenen Türen mit jüdischen und muslimischen Verbandsvertretern Weisungen an die Strafverfolgungsbehörden Berlins erließ, um Ermittlungen wegen Knabenbeschneidungen zu verhindern, äußerte sich jetzt auch im Bundestag: "Die Staatsanwaltschaft Berlin hat mir sehr deutlich gemacht, dass sie ohne die Entschließung im Deutschen Bundestag vor der Sommerpause nach Abwägung aller Details Beschneidungen verfolgt hätte."

Mit anderen Worten: Die Staatsanwaltschaft Berlins war im Sommer dieses Jahres der rechtlich zutreffenden Auffassung (offenbar den Rechtsausführungen des Landgerichts Köln folgend), dass nicht medizinisch indizierte Knabenbeschneidungen als strafbare Körperverletzungen zu ahnden waren. Offenbar hat seinerzeit dem Justizsenator die Entschließung des Bundestags nicht genügt, war ihm der Regelungszustand womöglich zu unzuverlässig, erteilte er doch umgehend über den Generalstaatsanwalt Berlins und den Leitenden Oberstaatsanwalt die Weisung keine Strafverfolgung von Knabenbeschneidungen durchzuführen, wobei zwei Staatsanwälte den Auftrag erhielten, bei vorgegebenem politisch gewünschtem Ergebnis noch die passende "juristische" Begründung zusammenzustellen. Zudem wurde durch die Zusammenführung der angezeigten Beschneidungsfälle in einem kurzfristig gebildeten Spezialreferat der Staatsanwaltschaft sichergestellt, dass eine genaue Kontrolle der Umsetzung der politischen Vorgaben erfolgen konnte.

Das dahinterliegende Problem ist gravierend, worauf u.a. der deutsche Richterbund seit Jahren aufmerksam macht: ist die "dritte Gewalt", die Judikative, tatsächlich unabhängig? "Kein Staatsanwalt hat die politischen Ziele der Regierung durchzusetzen, er dient allein dem Recht. Nur die Abschaffung des Weisungsrechts der Justizminister bietet die Gewähr dafür, dass die Staatsanwälte ihren gesetzlichen Ermittlungsauftrag ohne Rücksicht auf Interessen der Politik wahrnehmen können", hat der Richterbund bereits vor Jahren erklärt. Das Weisungsrecht ermöglicht es Justizministern, sogar in jeden Einzelfall einzugreifen, Strafverfahren beliebig zu beenden und damit die Strafverfolgung auszuhebeln, je nach politischer Zweckdienlichkeit. 

Politische Einflussnahme auf Strafverfolgung, "Strafbefreiung" nur aufgrund politischer Entscheidung; es ist deutlich geworden, dass auf diesem Gebiet dringender Handlungsbedarf besteht. So beschädigt man das (notwendige) Vertrauen der Bevölkerung in das ordnungsgemäße Funktionieren staatlicher Organe.

"Recht auf Differenz" - Relativierung von Menschenrechten

In die Debatte eingemischt hat sich mit einer Zwischenfrage an Senator Heilmann die grüne Bundestagsabgeordnete Marieluise Beck. Sie hat die Frage gestellt, ob es ausreiche, zu sagen, dass jüdisches und muslimisches Leben in Deutschland gewünscht sei oder ob man nicht sogar sagen müsse, dass dieses Leben "auch zu den Bedingungen der Juden und Muslime gewünscht ist und nicht nur zu unseren Bedingungen?"

Frau Beck hat ausdrücklich gefragt: "Wo ist das Recht auf Differenz? Wo müssen wir denen, die mit anderen Wertvorstellungen zu uns kommen, das Recht einräumen, ihr Leben so einzurichten, dass sie einen Teil davon behalten können? Schließlich wollen wir nur Integration und nicht Assimilation." Necla Kelek hat im SPIEGEL diese Woche darauf geantwortet, dass Frau Beck die "Religionsausübung zu den Bedingungen der Religionsgemeinschaften akzeptiert" wissen wolle. Und sie hat hinzugesetzt: Frau Beck "plädiert für das 'Recht auf Differenz', also im Klartext letztlich auch für die Akzeptanz der muslimischen Apartheit von Frauen, weil sie zum religiösen Leben zu deren Bedingungen gehört."

Es zeigt sich jetzt konkret, wohin eine unreflektierte Akzeptanz solcher Rituale wie der Knabenbeschneidung, wohin aber auch eine Wertebeliebigkeit, eine Werteindifferenz führt: zur Relativierung von Menschenrechten. Muslimische und jüdische Knaben sollen "anderen Wertvorstellungen" unterliegen dürfen, solchen, die auf das Individuum weniger Rücksicht nehmen als auf das Kollektiv, die das Individuum nur als Teil einer Gemeinschaft behandeln.

Ähnliches hat man in den letzten Jahrzehnten schon in der weltweiten Debatte um Menschenrechte gehört, da ging es beispielsweise um "asiatische Menschenrechte", um die "Gruppe", den "Kulturkreis", die zu berücksichtigen seien und nicht um das Individuum. Erinnert sei aber daran, dass derartige "Argumente" nicht von den Verfolgten, nicht von den Menschenrechtlern, in Asien vorgetragen worden sind, sondern von den Regierungen. Und die hatten ihre Gründe für diese Relativierungsargumentationen.

Frau Beck unternimmt der Sache nach nichts anderes, wenn sie dafür plädiert, "die Bedingungen der Religionsgemeinschaften" zu akzeptieren, und damit deren Wertvorstellungen mit der Folge, dass die Menschenrechte von Knaben auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung im Kontext mit den religiösen/traditionellen Vorstellungen substanziell eingeschränkt werden. "Recht auf Differenz" in puncto Beschneidungen bedeutet dann eben auch Menschenrechte minderen Ranges mit nur eingeschränktem Schutzumfang. Berücksichtigung "zu den Bedingungen der Juden und Muslime" bedeutet Herabstufung der Knaben von Grundrechtsträgern zu "Schutzbefohlenen", für die die Regeln der eigenen Community, die Anordnungen der dortigen Schriftgelehrten und der dortige soziale Druck bedeutsamer sind als die allgemeinen Menschenrechte, die ihnen als Individuum zustehen.

Wer von "Recht auf Differenz" spricht, soll dann auch zu den Konsequenzen stehen.

Menschenrechte sind weder beliebige Wohltaten noch Bestandteil eines Wohlfühlprogramms noch eurozentrierter Religionsersatz, sie sind Mindeststandards, die dem Individuum zunächst ein Überleben, dann ein Leben in Würde garantieren, und die das Leben in einer Gesellschaft ausbalancieren.

Die Beschneidungsdebatte zeigt, wie schnell es gehen kann, diese Mindeststandards einzuschränken, wie kurz der Weg vom "Allesversteher" zum Befürworter von Menschenrechtseinschränkungen ist, zumal dann, wenn kein Maßstab für die Beurteilung von religiösen und traditionellen Praktiken in einer Gesellschaft vorhanden ist. Die Auffassung, jeder solle in "seinem" Gesellschaftssegment so weitermachen wie bisher, würde dem Menschenwürdekonzept der deutschen Verfassung und den Menschenrechten nicht entsprechen, sie würde dem zuwiderlaufen. Und man ist dann bei jenen, die ohnehin meinen, Juden und Muslime sollten nicht daran gehindert werden, ihre Knaben zu verstümmeln. Man ist dann – unbeabsichtigt sicherlich – bei jenen, die Juden und Muslime ohnehin nur als Menschen 2. Klasse ansehen.

Aushöhlung der Verfassung

Und schließlich hat sich gezeigt: die politische Klasse hat im Schnellverfahren eine Entscheidung herbeigeführt, um sich eines (auch im Wahljahr 2013 störenden) "Problems" zu entledigen. Eine wirkliche Erörterung der vielfachen mit der Knabenbeschneidung zusammenhängenden Angelegenheiten hat es im Bundestag nicht gegeben. Sachverständige waren relativ einseitig im Sinne des gewünschten Ergebnisses ausgewählt. Der Öffentlichkeit wurde lediglich ein Schaustück vorgeführt, das den Anschein eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens erwecken sollte. Das Recht wurde der politischen Zielvorgabe entsprechend zusammengebogen. Und die verfassungsmäßige Ordnung, zu der das Menschenwürdekonzept und die Grundrechte gehören, wurde umgedeutet, ein Stück weit (was den Grundrechtsschutz für Knaben angeht) sogar ausgehöhlt.

Gegen denjenigen, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung mit Gewalt zu ändern, sieht das Strafgesetzbuch harte Strafen vor. Wer aber schützt vor der gewaltfreien Einschränkung von Grundrechten, der gewaltfreien Umdeutung der Menschenwürde – gewissermaßen nicht von außen sondern von innen heraus?

Das Vorgehen der Bundesregierung und der politischen Klasse bei der Legalisierung von Knabenbeschneidungen hat in der Bevölkerung Unverständnis (auch hinsichtlich der massiven Wiederkehr des Religiösen in die politische Sphäre) hervorgerufen und auch große Empörung.

Diese Empörung ist eine gute Voraussetzung dafür, künftig verstärkt für eine strikte Einhaltung der Menschenrechte in Deutschland und für eine Zurückdrängung religiösen Einflusses, für den Abbau von Einflussmöglichkeiten und für den Abbau von Privilegien der in Verbänden organisierten religiösen Kräfte einzutreten.

Walter Otte