DÜSSELDORF. (hpd) Der Bundes-Gewerkschaftstag der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat am 16. Juni 2013 mit großer Mehrheit den vom Landesverband Baden Württemberg eingebrachten Antrag zu den kirchlichen Beschäftigungsverhältnissen beschlossen und sich damit entschieden gegen die dortigen Sonderrechte ausgesprochen.
Dokumentation des Antrag und seine Begründung.
Antrag: Keine Sonderrechte für die Beschäftigungsverhältnisse bei kirchlichen Trägern
Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft setzt sich dafür ein, dass die Sonderrechte für die Beschäftigungsverhältnisse bei kirchlichen Trägern abgeschafft werden. Über die für alle Tendenzbetriebe geltenden Besonderheiten hinaus dürfen die Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht beschnitten werden. Die Sonderregelungen für religiöse oder weltanschauliche Einrichtungen nach § 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz und § 9 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz sind zu beenden. Den Beschäftigten der Kirchen und ihrer Organisationen, vor allem Diakonie und Caritas, sind Mitbestimmung, Koalitionsfreiheit und Tariffreiheit zuzubilligen. Die Religionszugehörigkeit oder das religiöse Verhalten dürfen jenseits eines engen, in herausragender Weise religiös oder weltanschaulich geprägten Kernbereiches von Beschäftigungsverhältnissen kein Einstellungs- oder Entlassungsgrund sein.
Begründung
- In kirchlichen Einrichtungen gilt das Betriebsverfassungsgesetz nicht: "Auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform" findet das Gesetz keine Anwendung (§ 118, Absatz 2). Die Kirchen praktizieren ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht, das in wichtigen Punkten vom allgemeinen Arbeitsrecht abweicht und mit mehreren Grundrechten kollidiert. Für die über eine Million Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen, vor allem von Caritas und Diakonie, hat dies weitreichende negative Folgen.
- Dort gilt eine besondere Loyalitätspflicht, nicht nur für das Verhalten am Arbeitsplatz, sondern sie reicht bis ins Privatleben der Beschäftigten: Konfessionslose Menschen und Angehörige nichtchristlicher Religionsgemeinschaften finden in diesen Einrichtungen generell keine Anstellung. Die Beschäftigten sehen sich damit konfrontiert, dass ein Verstoß gegen kirchliche Moralvorstellungen mit einer - gegebenenfalls sogar fristlosen - Kündigung geahndet werden kann. Zu diesen "Vergehen" zählen ein Kirchenaustritt bzw. der Übertritt zu einer anderen Religion, eine offen gelebte Homosexualität, die Wiederverheiratung nach einer Scheidung oder eine kirchlichen Auffassungen widersprechende öffentliche Meinungsäußerung (z. B. das Eintreten für die ersatzlose Streichung des § 218 StGB).
- Egal ob die Mitarbeiter im Bereich der Verkündigung oder Seelsorge tätig sind oder ob sie als Arzt/in, Altenpfleger/in, Erzieher oder Erzieherin, Schuldnercoach oder Reinigungskraft arbeiten - nach Auffassung der Kirchen tragen alle diese Tätigkeiten zu ihrem Verkündigungsauftrag bei ("Verkündigung durch die helfende Tat am Nächsten"). Folglich verlangen die kirchlichen Einrichtungen von ausnahmslos allen Beschäftigten die Einhaltung einer besonderen Loyalitätspflicht.
- Leider stützen die höchsten deutschen Gerichte diese sehr weitgehende Interpretation kirchlicher Selbstverwaltung bislang. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schafft hier keine Abhilfe, da es in den §§ 9 und 20 eine "zulässige unterschiedliche Behandlung" erlaubt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Praxis im Grundsatz bestätigt, allerdings in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls angemahnt.
- Ferner müssen die Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen auf grundlegende Arbeitnehmerrechte verzichten: In kirchlichen Einrichtungen wird der sogenannte Dritte Weg praktiziert. Dieser beruht auf der Vorstellung, dass sich - anders als in privatwirtschaftlichen Unternehmen oder dem öffentlichen Dienst -Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht als Vertreter gegensätzlicher Interessen gegenüberstehen, sondern in einer "Dienstgemeinschaft" zusammenarbeiten. Daraus ergibt sich, dass der "Dritte Weg" kein Streikrecht kennt und ein Betriebsrat nicht vorgesehen ist.
- Für die Beteiligung der Arbeitnehmer/innen gibt es in Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft anstelle von Betriebs- oder Personalräten; lediglich "Mitarbeitervertretungen": Zur Klärung strittiger Fragen, die die "Betriebsverfassung" betreffen, treffen sich die "Dienstnehmer" und die "Dienstgeber" in einem paritätisch besetzten Gremium. Dort sollen für anstehende Konflikte einvernehmliche Regelungen gefunden werden; diese müssen die Zustimmung von 75 % der Beteiligten finden. Gelingt dies nicht, liegt das "Letztentscheidungsrecht" beim zuständigen Bischof.
- Deshalb werden in Einrichtungen, in denen der Arbeitsalltag nahezu identisch ist, drei verschiedene "Betriebsverfassungen" angewandt: In einem Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft (Caritas oder Diakonie) gilt das kirchliche Arbeitsrecht, in kommunalen oder Universitätskliniken wird das Personalvertretungsgesetz angewandt und in einem Krankenhaus, das von der Arbeiterwohlfahrt oder einem Privatunternehmer betrieben wird, gilt das Betriebsverfassungsgesetz.
- Das kirchliche Arbeitsrecht hat zur Folge, dass in Krankenhäusern, Kindertagesstätten oder Sozialstationen, die völlig oder weitestgehend aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden, die Grundrechte nicht uneingeschränkt gelten. Insbesondere das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist faktisch außer Kraft gesetzt. Dies führt zum Phänomen der "Zwangskonfessionalisierung": Manche Menschen bleiben nur deshalb Mitglied in einer der beiden großen christlichen Kirchen, weil sie anderswo keinen Arbeitsplatz finden oder um ihre berufliche Zukunft fürchten.
- Diese Sonderstellung kirchlicher Sozialeinrichtungen ist das Ergebnis intensiver Lobbyarbeit der Kirchen und der Kirchentreue vieler Abgeordneten in den Parlamenten. Sie widerspricht dem Geist des Grundgesetzes ebenso wie dem der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien.
Das darf so nicht bleiben!