Bundeszentralregister mit Religionszugehörigkeit

BERLIN. Im Referentenentwurf des „Entwurfs eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008", vom 5. Februar 2007, sind auch die vorgesehenen

Regelungen zur Abgeltungssteuer und der darauf zu entrichtenden Kirchensteuer enthalten.

Die grundsätzliche Frage ist dabei unter anderem, ob ein Bundesgesetz eine neue Annex-Steuer für die Kirchensteuer festlegen kann. Die Kirchensteuern und ihre Ausgestaltung sind Angelegenheit der Kirchen und der jeweiligen Bundesländer.

Zudem ist die Frage, ob ein Gesetz mit der Bestimmung, dass Bankkunden der Geschäftsbank oder Sparkasse ihre Konfessionszugehörigkeit mitteilen müssen, rechtlich zulässig ist und nicht das verfassungsmäßige Recht der negativen Religionsfreiheit verletzt. Details, die den Datenschutz im Kontext der Kirchensteuerzahlung betreffen, sind ebenfalls Angelegenheiten der Kirchensteuergesetze der Länder.

Der hpd dokumentiert auszugsweise die vorgesehenen Änderungen des Einkommensteuergesetzes einschließlich der dazu gehörenden Erläuterungen, dass eine noch weitergehende Einschränkung des individuellen Datenschutzes geplant ist, indem das Bundeszentralamt für Steuern ab dem Zeitraum 2011 „im Rahmen der Einführung des sog. ‚ElsterLohnII'-Verfahrens über die Daten der Religionszugehörigkeit aller Steuerpflichtigen verfügen wird und damit in die Lage versetzt wird, dem Abzugsverpflichteten im Wege einer elektronischen Abfrage die entsprechenden Auskünfte zu erteilen".

CF
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Auszüge aus dem "Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008":

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (...) wird wie folgt geändert:

(...) Nach § 51a Abs. 2a werden folgende Absätze 2b bis 2e eingefügt:

„(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Abs. 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben.

(2c) Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 oder in den Fällen des Satzes 2 die Person oder Stelle, die die Auszahlung an den Gläubiger vornimmt (Abzugsverpflichteter) hat die auf Kapitalerträge nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen hin einzubehalten (Kirchensteuerabzugsverpflichteter). Zahlt der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger aus, ist Kirchensteuerabzugsverpflichteter die Person oder Stelle, die die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners an den Gläubiger vornimmt; in diesem Fall hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete zunächst die vom Schuldner der Kapitalerträge erhobene Kapitalertragsteuer gemäß § 43a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 zu ermäßigen und im Rahmen seiner Steueranmeldung nach § 45a Abs. 1 die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend zu kürzen. Der Antrag nach Satz 1 kann nicht auf Teilbeträge des Kapitalertrags eingeschränkt werden. Der Antrag hat die Religionsangehörigkeit des Steuerpflichtigen zu benennen. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Kirchensteuerabzug getrennt nach Religionsangehörigkeiten an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Der abgeführte Steuerabzug ist an die Religionsgemeinschaft weiterzuleiten. § 44 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird. Satz 6 gilt entsprechend. § 45a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Religionsgemeinschaft angegeben wird. Sind an den Kapitalerträgen mehrere Personen beteiligt, kann der Antrag nach Satz 1 nur gestellt werden, wenn es sich um Ehegatten handelt oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören. Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten beteiligt, die nicht derselben Religionsgemeinschaft angehören, hat der kirchensteuerpflichtige Ehegatte zu erklären, in welchem Verhältnis der auf ihn entfallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen steht. Die Kapitalerträge sind entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer ist von dem auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfallenden Anteil zu erheben. Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird der Anteil nach dem auf ihn entfallenden Kopfteil ermittelt. Die Sätze 11 bis 13 gelten entsprechend, wenn einer der Ehegatten keiner Religionsgemeinschaft angehört. Ist Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 2b einbehalten worden, ohne dass insoweit eine Kirchensteuerpflicht bestand, wird sie auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Religionsgemeinschaft erstattet.

(2d) Wird die nach Absatz 2b als Zuschlag auf Kapitalerträge zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Abzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 errechnet wird. Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen. Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 vorzulegen.

(2e) Die Auswirkungen der Absätze 2c bis 2d werden unter Beteiligung von Vertretern von Kirchensteuern erhebenden Religionsgemeinschaften und weiteren Sachverständigen durch die Bundesregierung mit dem Ziel überprüft, einen umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzug auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems, das den Abzugsverpflichteten Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft gibt, einzuführen. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag bis spätestens zum 30. Juni 2010 über das Ergebnis." (...)

Zur Einordnung der Vorschriften:

Religionsgemeinschaften, die von den Ländern als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannt werden, steht nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit dem weiter geltenden Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung das Recht zu, von ihren Angehörigen Kirchensteuern zu erheben. Es handelt sich um eigene Steuern der Religionsgemeinschaften. Sie werden regelmäßig als Zuschlag zur Einkommensteuer ausgestaltet. Auf Grund der Kirchensteuerbeschlüsse der Religionsgemeinschaften wird die Kirchensteuer innerhalb eines Landes für alle in diesem Land ansässigen Religionsgemeinschaften nach demselben Kirchensteuersatz erhoben.

Grundsätzlich sind die für die Kirchensteuern erforderlichen gesetzlichen Regelungen der Landesgesetzgebung vorbehalten, Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 8 Weimarer Reichsverfassung. Im Interesse einer einheitlichen Umsetzung der Besteuerung der Kapitalerträge durch einen Steuerabzug mit abgeltender Wirkung werden dazu in § 51a Vorgaben für die Kirchensteuern eingefügt. Die Erhebung der Kirchensteuern auf Kapitalerträge erfolgt aber den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend weiterhin auf der Grundlage der Kirchensteuergesetze der Länder. Rechtliche Wirkung erhalten die Vorgaben des § 51a erst durch Verweise in den Landeskirchensteuergesetzen. Die Umsetzung erfordert daher eine entsprechende Fassung der Landeskirchensteuergesetze. Die verfassungsrechtlich vorgegebene Zuständigkeit der Landesgesetzgebung bleibt damit gewahrt.

Grundsätzlich sind auf die Kirchensteuern vom Einkommen die Regelungen des Einkommensteuergesetzes, und damit auch seine für Kapitalerträge geltenden Regeln anzuwenden. Die Kirchensteuergesetze enthalten regelmäßig entsprechende allgemeine Verweise. Ferner ordnet § 51a Abs. 1 die Geltung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für Zuschlagsteuern an. Insbesondere überträgt § 51a Abs. 3 die abgeltende Wirkung von Steuerabzügen im Rahmen der Einkommensteuer auf die Zuschlagsteuern. Die Kirchensteuergesetze der Länder nehmen in unterschiedlicher Weise auf § 51 a Bezug. Die Kirchensteuergesetze und die dort enthaltenen Verweise sind zu prüfen und gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

Die Regelungen im Einzelnen:

Vom Veranlagungszeitraum 2009 an wird dem Kirchensteuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt. Er kann die Kirchensteuer entweder als Kirchensteuerabzug einbehalten lassen oder sie vom dem für ihn zuständigen Finanzamt veranlagen lassen. Die Bundesregierung wird die Wirkung der Vorschriften mit dem Ziel evaluieren, zu einem umfassenderen Quellensteuerabzug zu kommen.

Zu Absatz 2b:
Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Damit stellt die Kapitalertragsteuer ihre Bemessungsgrundlage dar. Beträgt beispielsweise die Kapitalertragsteuer 4.000 Euro, so wird hierauf der Kirchensteuersatz angewendet. Die entsprechende Kirchensteuer beträgt bei einem Kirchensteuersatz von 9 Prozent 360 Euro. Die Kirchensteuer knüpft insoweit nicht mehr an der auf Grund des persönlichen Steuersatzes ermittelten Einkommensteuer nach § 32a an, sondern an der Einkommensteuer, die unter Anwendung des für die Kapitalertragsteuer geltenden Steuersatzes nach § 32d Absatz 1 ermittelt wird.

Zu Absatz 2c:
Auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen hin wird die Kirchensteuer im Wege des Kirchensteuerabzugs mit abgeltender Wirkung durch den Schuldner der Kapitalerträge beziehungsweise die auszahlende Stelle (wie zum Beispiel ein Kreditinstitut) für die Religionsgemeinschaft, der der Steuerpflichtige angehört, einbehalten. Der Steuerabzug wird über das für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständige Finanzamt an die Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Damit steht dem Kirchensteuerpflichtigen eine Möglichkeit offen, die Kirchensteuer außerhalb eines Veranlagungsverfahrens auf einfachem Wege mit abgeltender Wirkung erheben zu lassen.

Zahlt der zum Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar, sondern über zwischengeschaltete Stellen, wie zum Beispiel Depotbanken, an den Gläubiger aus, liegen ihm keine Kenntnisse über die Zugehörigkeit der Gläubiger zu Religionsgemeinschaften vor. Der Abzug der Kirchensteuer ist ihm daher nicht möglich. Dies gilt insbesondere bei Dividendenausschüttungen von großen Publikums-Aktiengesellschaften. Daher haben nach Satz 2 Halbsatz 1 die Stellen, die die Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners an den Gläubiger auszahlen, den Kirchensteuerabzug vorzunehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn z.B. das Kreditinstitut lediglich zur Zahlungsabwicklung - z.B. bei der Gutschrift von Gewinnausschüttungen auf Grund einer GmbH-Beteiligung - eingeschaltet wird. Allerdings hat nach Satz 2 Halbsatz 2 der Kirchensteuerabzugsverpflichtete, z.B. die Depotbank, zunächst die vom Schuldner der Kapitalerträge - bei Dividendenausschüttungen z.B. die Aktiengesellschaft - erhobene Kapitalertragsteuer gemäß § 43a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 zu mindern. Denn die den Sonderausgabenabzug entsprechende einkommensteuerentlastende Wirkung der Kirchensteuer (vgl. die Begründung zu § 32d Abs. 1) kann bei Dividendenausschüttungen nicht berücksichtigt werden, da - wie oben erwähnt - dem Schuldner der Kapitalerträge eine mögliche Konfessionszugehörigkeit der Gläubiger nicht bekannt ist. Diese geminderte Kapitalertragsteuer ist zum einen im Rahmen der Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nach § 45a Abs. 1 zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Zum anderen dient sie als Bemessungsgrundlage für den Kirchensteuerabzug.

Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete haftet für den Abzug der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach den für die Haftung für die Kapitalertragsteuer selbst geltenden Regelungen in § 44 Abs. 5. Nach § 45a Abs. 2 hat der Abzugsverpflichtete dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheinigung über den Abzug zu erteilen. Dies gilt für den Kirchensteuerabzug einschließlich der Angabe der Religionsgemeinschaft.

Bei einer gemeinschaftlichen Beteiligung an Kapitalerträgen kann ein Einbehalt der Kirchensteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören. Ist dies nicht der Fall, sind die auf den einzelnen Kirchensteuerpflichtigen entfallenden Kapitalerträge von ihm im Wege der Veranlagung nach Absatz 2d zu versteuern. Dies gilt nicht für Ehegatten. Gehören die Ehegatten nicht derselben Religionsgemeinschaft an, muss eine Aufteilung der Kapitalerträge auf die Beteiligten vorgenommen werden. Ist zum Beispiel nur ein Ehegatte Angehöriger einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft, wird mit der Aufteilung erreicht, dass Kirchensteuer nur von dem auf ihn entfallenden Anteil erhoben wird.

Zu Absatz 2d:
Nur wenn der Kirchensteuerpflichtige die Kirchensteuer nicht als Steuerabzug einbehalten lässt, wird eine Veranlagung zur Kirchensteuer durchgeführt. Dazu hat er die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären und die entsprechende Bescheinigung der Bank vorzulegen. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist allerdings nicht die einbehaltene Kapitalertragsteuer, sondern die geminderte Steuer auf Kapitalerträge, die sich bei einer Berechnung gemäß § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 ergibt. Damit wird auch bei der Veranlagung der Kirchensteuer die Wirkung des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt. Auf die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird der Kirchensteuersatz angewendet. Die Regelung zur Veranlagung der Kirchensteuer findet auch Anwendung bei der Kirchensteuer, die auf die Einkommensteuer von nicht ausgeschütteten Erträgen bei Investmentfonds gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Abs. 4 Investmentsteuergesetz anfällt.

Zu Absatz 2e
Ziel der Reform der Besteuerung von Kapitalerträgen ist es, auch bei der Erhebung der auf die Kapitalerträge anfallenden Kirchensteuer den Steuerabzug grundsätzlich an der Quelle vorzunehmen. Dies Ziel lässt sich nur erreichen, wenn die zum Abzug verpflichtete Stelle in Zukunft in die Lage versetzt werden kann, den Abzug entsprechend der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft auf einfache Weise durchzuführen oder zu unterlassen, falls keine entsprechende Mitgliedschaft vorliegt. Dies wird mit der Einrichtung einer Datenbank ermöglicht, die es den Stellen, die die Kapitalertragsteuer einzubehalten haben, erlaubt, auf elektronischem Wege festzustellen, ob ein Steuerpflichtiger Angehöriger einer Religionsgemeinschaft ist oder nicht und gegebenenfalls, welcher Religionsgemeinschaft er angehört und welcher Kirchensteuersatz für ihn anzuwenden ist. Damit wird den Kirchen das Aufkommen der Kirchensteuern dauerhaft gesichert. Weiterhin wird dadurch der entsprechende Verwaltungsaufwand für den Steuerpflichtigen und die zum Abzug verpflichtete Stelle möglichst gering gehalten.

Eine derartige Datenbank wird allerdings voraussichtlich nicht vor dem Veranlagungszeitraum 2011 zur Verfügung stehen, da das Bundeszentralamt für Steuern erst für diesen Zeitraum im Rahmen der Einführung des sog. „ElsterLohnII"-Verfahrens über die Daten der Religionszugehörigkeit aller Steuerpflichtigen verfügen wird und damit in die Lage versetzt wird, dem Abzugsverpflichteten im Wege einer elektronischen Abfrage die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Sobald die Überprüfung ergibt, dass beim Bundeszentralamt für Steuern die Daten über die Religionszugehörigkeit der Steuerpflichtigen verfügbar sind, wird durch ein weiteres Gesetzgebungsverfahren ein zwingendes Quellensteuerabzugssystems mit der Möglichkeit einer elektronischen Abfrage des Religionsmerkmales beim Bundeszentralamt eingeführt.

Die Bundesregierung wird daher die Wirksamkeit der Vorschriften überprüfen, um ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Damit wird es auch möglich, die zu findende Lösung an die neuesten technischen Entwicklungen anzupassen. Die vorgesehene Unterrichtung des Bundestages über das Ergebnis der Überprüfung soll spätestens bis Mitte des Jahres 2010 erfolgen. Es bleibt unbenommen, zu einem früheren Zeitpunkt zu berichten, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind. So können entsprechende Regelungen bereits im Zusammenhang mit der Umsetzung des „ElsterLohnII"-Verfahrens in das Gesetz eingefügt werden.

Das bis zur Einführung dieses Systems vorgesehene dem Kirchensteuerpflichtigen eingeräumte Wahlrecht (Einbehalt der Kirchensteuer im Abzugsverfahren oder Veranlagung durch das zuständige) stellt sich vor diesem Hintergrund als eine Übergangslösung für einen begrenzten Zeitraum dar.