"Racial Profiling": Eine menschenrechtswidrige Praxis

Die polizeiliche Praxis des Racial Profiling verstößt gegen Grund- und Menschenrechte. Das schreibt Hendrik Cremer vom Deutschen Institut für Menschenrechte - und fordert gesetzliche Änderungen.

Betroffenenorganisationen in Deutschland üben zunehmend öffentlich Kritik an der Praxis rassistischer Personenkontrollen. Die "Initiative Schwarze Menschen in Deutschland" hat beispielsweise Ende 2012 beim Petitionsausschuss des Bundestages eine Petition eingereicht, die sich gegen die Praxis der Bundespolizei wendet. Die Petition wurde von mehr als 13.000 Menschen gezeichnet und erreichte damit Rang 13 gemessen an der Anzahl der Mitzeichnungen, bei insgesamt 526 öffentlichen Petitionen im Jahr 2012. Die Bundesregierung vertritt hingegen den Standpunkt, dass es in Deutschland keine Praxis des "Racial Profiling" durch die Bundespolizei gebe.

Niemand darf wegen seiner "Rasse" benachteiligt werden, so heißt es in der fundamentalen Verfassungsnorm des Art. 3 Abs. 3 (GG). Damit – wenn auch in der Formulierung problematisch, da diese den Anschein weckt, es gebe unterschiedliche "Rassen" (siehe dazu Cremer 2010) – verbietet das Grundgesetz rassistische Diskriminierungen. Das Verbot rassistischer Diskriminierung ist ebenso elementarer Bestandteil der europäischen und internationalen Menschenrechtsschutzsysteme. Rassistische Diskriminierung verbieten etwa Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 2 Abs. 1 und Art. 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) sowie das Übereinkommen gegen rassistische Diskriminierung (ICERD) als spezielle Konvention zur Bekämpfung von Rassismus. Sämtliche Verträge sind von Deutschland ratifiziert worden und damit innerstaatlich geltendes Recht, an das Polizei und Gerichte gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG).