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Menschenrecht Asyl

Das Recht, unter Achtung von Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zurückgewiesen und gegebenenfalls auch als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt zu werden, kann allerdings nicht dadurch eingeschränkt werden, dass die Vertragsstaaten nationale Obergrenzen einführen – diese Möglichkeit räumt die Genfer Flüchtlingskonvention den Staaten nicht ein. Dadurch würde die Konvention in ihrer fundamentalen Bedeutung für den internationalen Flüchtlingsschutz ausgehöhlt. Auch der aus Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierende Schutz gilt absolut, unter keinen Umständen darf davon abgewichen werden.[19]

Überdies sind Zurückweisungen von unbegleiteten Minderjährigen, also von Kindern und Jugendlichen, die ohne elterliche Begleitung etwa in Deutschland Schutz suchen, auch nicht mit der UN-Kinderrechtskonvention vereinbar: Diese begründet in Artikel 20 für Kinder und Jugendliche, die sich außerhalb ihrer familiären Umgebung befinden, ein Recht auf den "besonderen Schutz und Beistand des Staates".[20]

Wenn Deutschland eine solche Obergrenze einführen würde, wäre ferner nicht gewährleistet, dass wiederum die Nachbarstaaten die zurückgewiesenen Flüchtlinge aufnehmen und ihnen Zugang zu einem Asylverfahren garantieren würden. Vielmehr wäre absehbar, dass die Menschen zwischen den Mitgliedstaaten hin- und her- beziehungsweise immer weiter Richtung EU-Außengrenzen geschoben würden – mit katastrophalen humanitären Folgen.

Schließlich würde eine derartige Obergrenze bedeuten, dass die deutschen Grenzen durch sehr lange Zäune oder Mauern sowie durch den Einsatz staatlicher Gewalt gesichert werden müssten. Dabei wäre das nötige Polizeiaufgebot angesichts der Länge der deutschen Grenzen gigantisch. Die Erfahrung zeigt indes, dass sich Menschen auf der Flucht auch durch solche Maßnahmen nicht abhalten lassen. In letzter Konsequenz könnten Männer, Frauen und Kinder bei dem Versuch, rigoros gesicherte Landesgrenzen zu überwinden, verletzt werden oder gar sterben.

Die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention sowie weitere Menschenrechtsverträge wie etwa die UN-Kinderrechtskonvention sehen zwar die Möglichkeit vor, die Konventionen zu kündigen. Würde sich Deutschland auf diese Weise seinen Verpflichtungen entziehen wollen, würde dies einen irreparablen Schaden für das System des internationalen Flüchtlings- und Menschenrechtsschutzes bedeuten. Faktisch steht dieser Weg Deutschland als EU-Mitgliedstaat allerdings nicht offen, da die Gewährleistungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu den Grundlagen der Europäischen Union und damit auch der Gemeinsamen Europäischen Asylpolitik gehören.[21] Gleiches gilt für die in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschriebenen Rechte, die ebenfalls zu den Grundlagen der Europäischen Union gehören[22] und auch der EU-Grundrechte-Charta zugrunde liegen.[23]

Gleichwohl nehmen in der öffentlichen Debatte Beiträge zu, in denen die bestehenden menschen- und flüchtlingsrechtlichen Verpflichtungen in den Hintergrund rücken. Zunehmend werden die geflohenen Menschen im öffentlichen Diskurs zu Objekten degradiert und entindividualisiert und zum Teil auch zu einer Bedrohung stilisiert. Manche Diskussionsbeiträge gehen dabei weiter als andere und sollen Aufmerksamkeit ernten, Angst verbreiten und Feindbilder schaffen, indem sie Stereotype aufgreifen und möglicherweise auch auf wenig Widerspruch stoßen. So besteht auch in Deutschland zunehmend die Gefahr einer sich verselbstständigenden Debatte, in der Stimmen Zulauf gewinnen, die eine einfache Lösung der "Flüchtlingskrise" suggerieren.

Solange Kriege und gewalttätige Konflikte – gegenwärtig insbesondere in Syrien, Irak und Afghanistan – anhalten und die Weltgemeinschaft keine Fortschritte bei der Entschärfung der Situation in diesen Ländern erzielt, werden sich weiterhin zahlreiche Menschen von dort auf den Weg machen, um ihr Leben und das ihrer Familien zu retten.

Das Recht auf Asyl und der internationale Flüchtlingsschutz haben zur Konsequenz, dass die migrationspolitischen Steuerungsmöglichkeiten der Aufnahmestaaten Grenzen haben. Das Flüchtlingsrecht schränkt die staatliche Hoheitsgewalt ein. Dies bedeutet auch, dass der jeweilige Aufnahmestaat auf steigende Zahlen von Schutzsuchenden reagieren können muss. Einer offenen, das internationale Recht und die Menschenrechte achtenden Gesellschaft kann und wird es nicht gelingen, die Anzahl aufzunehmender Flüchtlinge auf einem kontinuierlichen Niveau zu regulieren oder gar ständig abzusenken.

Das Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Aufnahmestaaten, Migration zu steuern, und den Schutzinteressen der Flüchtlinge kann nicht einfach aufgelöst werden. Auf diese besondere Herausforderung ist das internationale Flüchtlingsrecht von Beginn an ausgelegt.

Quellen:

  1. Vgl. United Nations High Commissioner on Refugees (UNHCR), News Stories: 2015 Likely to Break Records for Forced Displacement – Study, 18.12.2015, »http://www.unhcr.org/5672c2576.html« (15.2.2016).
  2. Vgl. UNHCR, Mid-Year Trends 2015, Genf 2015, S. 4.
  3. Vgl. Jochen Derlien, Asyl. Die religiöse und rechtliche Begründung der Flucht zu sakralen Orten in der griechisch-römischen Antike, Marburg 2003, S. 38ff.
  4. Vgl. Paul Tiedemann, Flüchtlingsrecht, Berlin 2015, S. 1.
  5. Vgl. o.A., Asylrecht, in: Duden Recht A–Z, Berlin 20153,S. 40–45.
  6. Zit. nach: P. Tiedemann (Anm. 4), S. 2.
  7. Vgl. Michael Marugg, Völkerrechtliche Definitionen des Ausdrucks “Flüchtling”, ein Beitrag zur Geschichte unter besonderer Berücksichtigung sogenannter de-facto-Flüchtlinge, Basel–Frankfurt/M. 1990, S. 49ff.
  8. Zunächst war der Hohe Flüchtlingskommissar für Flüchtlinge aus Russland zuständig, ab 1924 auch für geflohene Armenierinnen und Armenier sowie ab 1928 auch für andere Flüchtlingsgruppen.
  9. Siehe auch Beate Wagners und Hannah Birkenkötters Beiträge in dieser Ausgabe (Anm. d. Red.).
  10. Vgl. UNHCR, History of UNHCR, »http://www.unhcr.org/pages/49c3646cbc.html« (15.2.2016).
  11. Vgl. UNHCR, Liste der Vertragsstaaten des Abkommens vom 28. Juli 1951 und/oder des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Stand: 23. Oktober 2014, »http://www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/1_internatio... (15.2.2016).
  12. Siehe dazu etwa Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14.5.1996, Entscheidungsband 94, S. 49–114, hier: S. 92f., mit weiteren Nachweisen.
  13. Dritter Teil, Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
  14. Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 23.2.2012, Hirsi und andere gegen Italien, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR. Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechende Garantien sind auch in internationalen Menschenrechtsverträgen enthalten, etwa in Artikel 7 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte von 1966 oder in Artikel 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984.
  15. Vgl. ders., Zulässigkeitsentscheidung vom 7.3.2000, – T.I.
  16. Vgl. ders. (Anm. 14).
  17. Vgl. ders. (Große Kammer), Urteil vom 21.1.2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland.
  18. Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.12.2011, C–411/10, C–493/10.
  19. Siehe dazu auch Art. 15 Europäische Menschenrechtskonvention.
  20. Dazu genauer Hendrik Cremer, Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend und des Integrationsausschusses des Landtags NRW, Thema: “Uneingeschränkte Rechte für junge Flüchtlinge”, Zuschrift 16/497, Vorlage 16/2021, Stellungnahme 16/2049 am 30.10.2014, »http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMST16... (15.2.2016).
  21. Vgl. Art. 18 EU-Grundrechte-Charta; Art. 78 Abs. 1 AEUV.
  22. Vgl. Art. 6 Vertrag über die Europäische Union.
  23. Vgl. Präambel der EU-Grundrechte-Charta.

 Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz veröffentlicht. by-nc-nd/3.0/de/ Autor: Hendrik Cremer für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de