Das Kopftuchverbot in kirchlichen Krankenhäusern

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BERLIN. (hpd) Das Tragen von Kopftüchern durch muslimische Frauen beschäftigt nicht nur die öffentliche Debatte, sondern auch immer wieder die Arbeitsgerichte. Jüngst urteilte nun das Bundesarbeitsgericht kirchliche Einrichtungen seinen grundsätzlich berechtigt, muslimischen Mitarbeiterinnen das Tragen eines Kopftuchs zu untersagen. Das Kopftuch als Symbol der Zugehörigkeit zum Islam sei nicht vereinbar mit der Verpflichtung kirchlicher Mitarbeiter sich zumindest neutral zu verhalten.

Die betroffene Muslima arbeitete als Krankenschwester in einem evangelischen Krankenhaus. Sie nahm für sich das Recht auf Religionsfreiheit in Anspruch und geriet damit juristisch in Konflikt mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich verbrieften Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Christinen und Christen bei den GRÜNEN ist der Auffassung, dass dieses Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im Arbeitsrecht dort seine Grenzen finden muss, wo kirchliche Arbeitgeber im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips soziale Aufgaben übernehmen. Hier müssen kirchliche Arbeitgeber sich wie ein ganz normaler Tendenzbetrieb behandeln lassen. Das heißt, Arbeitnehmer, die nicht unmittelbar mit dem christlichen Auftrag in Verbindung stehen, müssen weder Kirchenmitglieder sein, noch “neutral” aussehen.

Bei einer Krankenschwester kommt es darauf an, dass sie u.a. kompetent Verbände wechseln oder fachgerecht Infusionen legen kann. Die religiöse Orientierung und deren äußere Manifestierung, ist für Patienten und Kollegen unerheblich. Soweit hygienische Gründe eine Rolle spielen, kann die Krankenschwester ein hauseigenes Kopftuch tragen.

Wenn die evangelische Kirche sich auf die “Dienstgemeinschaft” aller kirchlichen Mitarbeiter beruft und der Auffassung ist, der “Verkündigungsdienst” finde an jedem Arbeitsplatz statt, so muss sie sich darauf verweisen lassen, dass der Begriff “Dienstgemeinschaft” keineswegs theologisch hinterlegt ist, sondern seinen Ursprung im “Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben” von 1934 hat.