Beschneidung auf dem Juristentag in Hannover

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Sybille Mattfeldt-Kloth
Sybille Mattfeldt-Kloth

HANNOVER. (hpd) Rund 2.500 Juristinnen und Juristen aus unterschiedlichen Berufen folgten der Einladung des diesjährigen Juristentages nach Hannover. Ein kleiner Teil hiervon (100 bis 200 Personen) nahm an den Beratungen zu Strafrecht teil. Dort ging es auch um Blasphemie, Zwangsheiraten, Knabenbeschneidung und die islamische Paralleljustiz.

Unter dem Titel “Kultur, Religion, Strafrecht - Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft” wurden ein schriftliches Gutachten vorgelegt und drei Referate gehalten. Das Publikum war anschließend zur Diskussion aufgefordert, hieraus ergaben sich die Beschlussvorschläge für die Abstimmung unter den Vereinsmitgliedern.

Ich beschränke mich in meinem Bericht auf die in der Öffentlichkeit in den letzten Jahren besonders diskutierten Punkte.

In der Zivilgesellschaft hat sich bereits seit geraumer Zeit eine Debatte darüber entwickelt, ob der §166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen = Blasphemieparagraf) gestrichen werden sollte. Viele Menschen halten diesen Paragrafen inzwischen für überflüssig. Dem konnten sich die Mitglieder des Juristentages nicht anschließen. Insbesondere muslimische Vertreter wiesen darauf hin, dass die Streichung des §166 StGB ein falsches Signal in die Öffentlichkeit aussenden würde und der Verunglimpfung von Religionsgemeinschaften etc. Tür und Tor geöffnet würde. Dadurch sei ihrer Ansicht nach die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Gesellschaft gefährdet.

Es wurde daher beschlossen: “Der Tatbestand der Bekenntnisbeschimpfung (§166 StGB) sollte beibehalten werden, da diesem, ebenso wie anderen friedensschützenden Tatbeständen, in einer kulturell und religiös zunehmend pluralistisch geprägten Gesellschaft eine zwar weitgehend symbolhafte, gleichwohl aber rechtspolitisch bedeutsame, werteprägende Funktion zukommt und er religiösen Minderheiten das Gefühl existentieller Sicherheit gibt.”

Betont wurde aber auch, dass sich angesichts einer zunehmend pluralistisch geprägten Gesellschaft der strafrechtliche Bereich gleichwohl zuvörderst an den Vorstellungen der hiesigen Rechtsgemeinschaft orientieren solle. Hiervon abweichende Vorstellungen können nur in seltenen Ausnahmefällen Berücksichtigung finden.

Der Tatbestand der Zwangsheirat (§237 StGB) sollte auch “eheähnliche Verbindungen” erfassen, um z.B. rein religiös unter Zwang geschlossene “Ehen” unter Strafandrohung zu stellen.

Erwartungsgemäß ergab sich eine stark kontrovers geführte Debatte zum Thema “Knabenbeschneidung” und deren Zulässigkeit im Rahmen des §1631d BGB. Es wurde ausgeführt, dass es sich nicht um einen Bagatelleingriff handele und die Rechtfertigung auch juristisch ungewöhnlich sei, da es keine Parallelbeispiele gebe. Andererseits sei jedoch auch keine Gewalt gegen das Kind oder Entwürdigung des Kindes erkennbar, so dass im Rahmen eines religiösen Erziehungskonzeptes der Eingriff gerechtfertigt sein könne.

Mit knapper Mehrheit wurde folgendes beschlossen: “§1631d BGB bedarf einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass die Vorschrift nur einen auf ein ernsthaftes religiöses Selbstverständnis gestützten Eingriff rechtfertigt; hygienische oder ästhetische Präferenzen der Eltern oder kulturell tradierte Sitten reichen hierfür nicht aus.”

Dem Gesetzgeber wird darüber hinaus empfohlen, §226a StGB geschlechtsneutral zu formulieren, so dass auch die Genitalverstümmelung bei männlichen Personen, welche in der Intensität über die traditionelle Beschneidung hinausgeht, erfasst wird.

Gemäß §53 Abs.1 S.1 Nr.1 Strafprozessordnung haben “Geistliche” ein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren. Es wurde beschlossen, dieses Recht auf alle “Geistlichen” sämtlicher innerlich verfasster Religionsgesellschaften anzuwenden, unabhängig von deren rechtlicher Organisationsform und ihrer staatlichen Anerkennung.

Ein Antrag, dieses Recht auch auf (säkulare) Weltanschauungsgesellschaften zu erweitern, wurde abgelehnt.

Ein Rechtsproblem kann sich aus so genannter “Paralleljustiz” ergeben, wenn Religionsgemeinschaften eigene Schlichtungsstellen einrichten und der Weg zu staatlichen Gerichten damit abgeschnitten wird. Hier wurde beschlossen, dass Formen von kulturell oder religiös verwurzelter Streitschlichtung im Strafrecht, die nicht mit dem Strafprozess verknüpft sind, insbesondere wenn sie dem Opfer den Zugang zum staatlichen Rechtsschutz abschneiden, abzulehnen sind.

Eine Einbeziehung kulturell oder religiös verwurzelter Streitschlichtung in die staatliche Strafverfolgung - z.B. im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs - erscheint jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Der Juristentag empfiehlt, hierzu empirische Erhebungen zu den tatsächlichen Erscheinungsformen anzustellen.

Der Deutsche Juristentag hat die Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft angenommen und Gesetzgebung und Justiz wertvolle Anregungen mit auf den Weg gegeben.