Caritas

Kirchliches Arbeitsrecht: Kündigung wegen zweiter Ehe ungültig

Einem Mitarbeiter der Caritas wurde fristlos gekündigt, weil er zum zweiten Mal geheiratet hatte. Das Arbeitsgericht Hagen hat nun geurteilt, dass die Kündigung unzulässig war. 

Wie die Westfalenpost berichtet, musste die Caritas Hagen eine heftige Niederlage vor Gericht einstecken. Der Rechtsstreit drehte sich um einen langjährigen Mitarbeiter des St.-Barbara-Wohnhauses in Altenhagen, dem der katholische Wohlfahrtsverband 2017 kündigte, weil er sieben Jahre nach einer Scheidung erneut geheiratet hatte. Aus Sicht des kirchlichen Arbeitgebers handelte es sich bei der Wiederheirat um den Abschluss einer "unzulässigen Zivilehe", der geeignet sei, "ein erhebliches Ärgernis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen". 

Der Mann nahm die Kündigung nicht hin und klagte gegen den Caritasverband. Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Hagen entschied am vergangenen Dienstag schließlich, dass die Kündigung nicht rechtens war und der Kläger "zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen" weiterbeschäftigt werden muss. Zudem muss die Caritas den Lohn nachzahlen, der seit der Kündigung entfallen war.

Begründet wurde das Urteil insbesondere damit, dass nicht dargelegt worden sei, warum es sich bei der Wiederheirat um ein Ärgernis gehandelt haben soll. Eine ausreichende Abwägung der Interessen des verschiedenen Parteien habe nicht stattgefunden. 


Info: Der "Dritte Weg"

Statt dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wird in kirchlichen Einrichtungen der sogenannte "Dritte Weg" praktiziert. Daher müssen die Beschäftigten auf wichtige Arbeitnehmerrechte wie das Streikrecht oder auf einen Betriebsrat verzichten. Trotz staatlicher Finanzierung der Einrichtungen besteht eine besondere Loyalitätspflicht gegenüber den Kirchen, die auch in das Privatleben der Angestellten reicht. So kann offen gelebte Homosexualität, die Wiederverheiratung nach einer Scheidung aber auch der Kirchenaustritt oder eine der kirchlichen Auffassung widersprechende öffentliche Meinungsäußerung mit einer Kündigung geahndet werden. Mitglieder nicht-christlicher Religionsgemeinschaften und Konfessionsfreie werden oftmals schon im vornherein bei Stellenausschreibungen ausgeschlossen.