Besetzung eines Konkordatslehrstuhl gestoppt

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Uni Erlangen / Foto: Pressestelle

ERLANGEN. (hpd) Am Freitag letzter Woche wurde bekannt, dass die Besetzung eines Konkordatslehrstuhles an der Universität Erlangen vorläufig gestoppt wurde. Der Humanistische Pressedienst sprach mit Prof. Dr. Theodor Ebert, der zu der Gruppe der Engagierten gehört, die das Verfahren in Gang gesetzt haben.


hpd: Herr Professor Ebert. Was genau ist ein Konkordatslehrstuhl?

Prof. Ebert: Ein Konkordatslehrstuhl ist ein Lehrstuhl außerhalb theologischer Fakultäten, also eine Professorenstelle an einer Universität, die ausschließlich vom Staat bezahlt wird, bei der aber die katholische Kirche, der Bischof, in dessen Diözese die Universität liegt, ein Vetorecht hat. Er kann die Ernennung des von der Universität vorgeschlagenen Bewerbers verhindern, wenn dieser in seinen Augen nicht über einen „katholisch-kirchlichen Standpunkt“ (so das Konkordat) verfügt.

Was ist das besondere an dem Fall in Erlangen. Vor allem: was bedeutet dieser vorläufige Besetzungsstopp konkret?

Das bedeutet, dass das Berufungsverfahren der Universität solange gestoppt ist, bis endgültig im sogenannten Hauptsacheverfahren geklärt ist, ob das Anliegen der Klägerin berechtigt ist. Also ob sie Recht hat mit ihrer Kritik an dem Verfahren der Lehrstuhlvergabe in der Universität.

Ich sollte dazu vielleicht noch ergänzen, dass es in Bayern 21 Konkordatslehrstühle gibt. Betroffen sind die Fächer Philosophie – davon ist der Erlanger Lehrstuhl einer – dann Pädagogik und schließlich Soziologie/Politologie; also Gesellschaftswissenschaften.

Das ist 1974 in einer Zusatzvereinbarung zum Konkordat von 1924 vereinbart worden. Das gilt für praktisch alle bayerischen Universitäten mit Ausnahme der Universität Bayreuth und der Technischen Universität München.

Gehen Sie davon aus, dass das Verwaltungsgericht Ansbach im noch ausstehenden Hauptsacheverfahren dieser Vorentscheidung folgen wird? Sprich: dass die zweitplazierte Kandidatin auch im Hauptsacheverfahren zurückgewiesen werden wird?

Nein, der Prozess wird ja nicht gegen die zweitplazierte Kandidatin geführt, sondern gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Universität Erlangen-Nürnberg.


Aber es geht doch um die Besetzung dieser Professorenstelle...

Ja, aber was nun verlangt wird – also der Inhalt des Klagebegehrens - ist, dass diese Besetzung nicht vollzogen wird und das stattdessen festgestellt wird, dass Frau Professor Wessels, die sich beworben hat, die qualifiziertere Person ist. Ich weiß natürlich nicht, was der Anwalt in den Text der Klage genau hineinschreiben wird. Doch der Tendenz nach müsste das so sein. Wie die Gericht letztendlich entscheiden werden – möglicherweise geht die Sache ja durch mehrere Instanzen – lässt sich ohnehin nicht sagen. Wenn die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht unterliegt, wird sie wohl durch mehrere Instanzen gehen. Ansonsten, nehme ich an, wird das die Universität tun. Das würde dann also über das Oberverwaltungsgericht München eventuell an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gehen können. Es ist sogar wahrscheinlich, dass der Fall auch noch vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe oder sogar vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt.


Sie haben schon vor, den langen Atem zu behalten.

Nicht ich, denn ich bin ja kein Kläger, sondern wohl die Klägerin, Frau Prof. Wessels. Das muss man bei so einem Verfahren schon tun. Zumal diverse Leute für den Rechtsstreit auch Spenden gegeben haben und sie erwarten, dass diese Frage definitiv geklärt wird.

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Prof. Theodor Ebert / Foto (c) Evelin Frerk
Sind Sie selbst, Herr Professor Ebert, an der Uni Erlangen?

Ich bin als pensionierter Professor noch Mitglied der Universität, aber ich bin im Ruhestand.

Sie sind davon dann also definitiv nicht betroffen.

Was heißt „definitiv nicht betroffen“? Es betrifft mein Fach. Und ich habe ein gewisses Interesse, dass die Philosophie ihre Lehrstühle besetzen kann, ohne dass ein Bischof sagen kann „der Kandidat gefällt mir“ oder „der Kandidat gefällt mir nicht“. Das ist einfach das Entscheidende. Und was prinzipiell zunächst einmal zu sagen ist: dass diese Regelung, also das Veto-Recht der Kirche bei Besetzungen von Lehrstühlen, jedenfalls bei Lehrstühlen außerhalb der theologischen Fakultät, klarerweise sowohl gegen die bayerische Verfassung wie auch gegen das Grundgesetz verstößt. In der bayerischen Verfassung heißt es im Artikel 107, Abs. 4: „Die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig.“ Das Grundgesetz stellt fest – im Artikel 33, Abs. 3: „Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.“ Das sind sehr klare und eindeutige Rechtsbestimmungen im Verfassungsrecht und es ist erstaunlich, dass es überhaupt zu einem solchen Vertragsabschluss mit der Kirche kommen konnte, dass der Kirche dieses Vetorecht eingeräumt wurde.


Dann bedeutet dass, dass seit 1974 gegen die Verfassung verstoßen wird.

Ja, natürlich. Das ist übrigens nicht meine Privatmeinung. Das ist auch die Meinung eines bayerischen Verfassungsrichters. Es hat bereits im Jahre 1980 ein Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtes gegeben und zwar auf dem Wege einer sogenannten Popularklage. Das ist eine Spezialität in Bayern: mit einer Popularklage kann man gegen Gesetze des bayerischen Staates vorgehen, wenn man sie für unvereinbar mit der Bayerischen Verfassung hält, auch wenn man davon in seinem subjektiven Recht nicht betroffen ist, was man ja sonst bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachweisen muss.

Dieses Popularklageverfahren wurde damals von einem Assistenten in Erlangen, Gerhard Keil, betrieben. In dem Verfahren hat dann der erwähnte Verfassungsrichter in einem abweichenden Votum gesagt: „Nach meiner Ansicht verstößt der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtages zu Art. 3 § 5 Satz 1 des Vertrages zur Änderung und Ergänzung des Konkordates vom 4.9.1974 gegen das Grundrecht auf bekenntnisunabhängige Zulassung zu den öffentlichen Ämtern (Art. 107, Abs. 4 BV) und gegen den Verfassungsgrundsatz des allgemeinen Zugangs zu den öffentlichen Ämtern (Art. 94 Abs. 2 BV) . Außerdem halte ich hinsichtlich der Zustimmung zu Art. 3 § 5 Satz 2 des genannten Vertrages auch Art. 55, Nr. 4 BV für verletzt; danach ist die Ernennung der Staatsbeamten allein Sache der Regierung.“ [BV = Bayerische Verfassung]


Also ist das aktuelle Verfahren so etwas wie ein Musterverfahren? Bei dem es dann dazu kommen kann, dass bis zum Ende durch die Instanzen gegangen wird?

Es ist das erste Verfahren, in dem jemand, der subjektiv betroffen ist, klagt, also Frau Professor Wessels. Denn der Nachteil der bereits erwähnten Popularklage ist, wenn man da abgewiesen wird – und das Gericht hat ja damals die Klage abgewiesen – dass man nicht den Instanzenweg beschreiten kann. Man kann also nicht zum Bundesverfassungsgericht beispielsweise gehen. Das ist aber möglich bei einem normalen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Herzlichen Dank für das Gespräch.

Das Gespräch führte Frank Navissi

Die Pressemitteilung im Wortlaut.