Ungerechtigkeit bleibt

Bundesverfassungsgericht lehnt Verfahren zu Konkordatslehrstühlen ab

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Das Sitzungssaalgebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe
Das Sitzungssaalgebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe

BERLIN. (hpd) Das im bayerischen Konkordat festgelegte Vetorecht katholischer Bischöfe bei der Besetzung von nicht-theologischen Konkordatslehrstühlen verstößt vermutlich gegen Artikel 33 (3) des Grundgesetzes, der die Zulassung zu öffentlichen Ämtern als von dem religiösen Bekenntnis unabhängig erklärt. Eine entsprechende Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht nach 2 1/2 Jahren abgelehnt.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch eine Kammer des ersten Senats, bestehend aus den Richtern Reinhard Gaier, Wilhelm Schluckebier und Andreas L. Paulus, durch einstimmigen Beschluss vom 06. Oktober 2015 entschieden, die von Frau Professor Ulla Wessels und Herrn Professor Oliver Hallich gegen die Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Konkordatslehrstühle erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Nach Auffassung der Kammer sind diese Beschwerden unzulässig (Az.: 1 BvR 1903/12 [Wessels], 1 BvR 406/13 [Hallich]). Die Kammer hat nicht begründet, warum die Verfassungsbeschwerden unzulässig sein sollen. Die Entscheidung der Kammer ist unanfechtbar.

Mit dieser Form der Entscheidung hat das Gericht ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass es der Beschwerde eine "grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung" (§ 93a BVerfGG) abspricht. Die Beschwerdeführer wurden vertreten von Rechtsanwalt Rainer Roth, Nürnberg.

Die Beschwerde von Frau Professor Wessels datiert vom 23. März. 2012, die von Herrn Professor Hallich vom 11. Januar 2013. Die Kammer hat sich für ihren ablehnenden Beschluss also über zwei Jahre Zeit genommen. Zwischenzeitlich haben die bayerischen Bischöfe erklärt, dass sie in Zukunft auf die Ausübung ihres Vetorechtes bei der Besetzung dieser Lehrstühle verzichten werden.

Die Beschwerdeführer wie auch Rechtsanwalt Rainer Roth bedauern, dass das BVerfG damit einer Entscheidung in der Sache ausgewichen und seiner Rolle als Wächter der Verfassung ihres Erachtens nicht gerecht geworden ist. Das im bayerischen Konkordat festgelegte Vetorecht katholischer Bischöfe bei der Besetzung dieser allesamt nicht-theologischen Lehrstühle verstößt nach Ansicht der Beschwerdeführer gegen Artikel 33 (3) des Grundgesetzes, der die Zulassung zu öffentlichen Ämtern als von dem religiösen Bekenntnis unabhängig erklärt.

Pressemitteilung des RA Rainer Roth.