Bioethik im Evolutionären Humanismus

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Dr. Michael Schmidt-Salomon
Dr. Michael Schmidt-Salomon

In vielen bioethischen Debatten wird ein exklusiver, weltanschaulich aufgeladener Begriff der "Menschenwürde" verwendet – was aus Sicht des evolutionären Humanismus bereits gegen die Menschenwürde verstößt, sagt Michael Schmidt-Salomon. Denn: Die Würde des Einzelnen ist dadurch bestimmt, dass der Einzelne über seine Würde bestimmt.

Der Begriff des "Evolutionären Humanismus" wurde Anfang der 1960er Jahre von dem Evolutionsbiologen und ersten Generaldirektor der UNESCO, Sir Julian Huxley, geprägt. Die Vorläufer dieser Weltsicht reichen allerdings weit zurück in die Antike – etwa zu dem griechischen Philosophen Epikur, der vor 2.300 Jahren bereits wesentliche Erkenntnisse der Moderne vorweggenommen hat, u. a. die Lehre vom atomaren Aufbau der Welt, vom Aufstieg und Untergang der Arten, der Unendlichkeit des Weltalls, der Sterblichkeit der Seele, dem Gesellschaftsvertrag und dem individuellen Streben nach Glück als Dreh- und Angelpunkt einer menschengerechten Ethik und Politik. Teils inspiriert durch Epikur, teils unabhängig von ihm, schufen in späteren Jahrhunderten unkonventionelle Denker wie Giordano Bruno, Montaigne, La Mettrie, Jefferson, Paine, Darwin, Marx, Nietzsche, Einstein, Russell oder H. G. Wells wesentliche Grundlagen für das Konzept des Evolutionären Humanismus, auf die Julian Huxley Mitte des 20. Jahrhunderts zurückgreifen konnte.

Evolutionärer Humanismus als Rahmenmodell und Weltanschauung

Bereits 1945 hatte Huxley einen 60-seitigen Grundlagentext für die UNESCO entworfen, der zeigte, dass die neu geschaffene Weltorganisation für Bildung, Wissenschaft und Kultur ihre Aufgaben nur auf der Basis eines auf Wissenschaft und Humanismus beruhenden Rahmenkonzepts erfüllen könne. Eigentlich hätte dieser Text als offizielles Dokument der UNESCO gedruckt werden sollen, doch im letzten Moment wurde dies verhindert, da einige Kommissionsmitglieder sich darüber empörten, dass Huxley einen "als Humanismus verkleideten Atheismus" zur Grundlage der UNESCO machen wolle.

Der Widerstand der UNESCO-Kommissionsmitglieder war zwar übertrieben, aber nicht völlig unbegründet. Denn obgleich sich Huxley darum bemüht hatte, ein traditionsübergreifendes, überkonfessionelles und weltanschaulich neutrales Rahmenmodell zu schaffen, hatte dieses Modell – und dies gilt in noch stärkerem Maße für den später aus ihm hervorgegangenen Evolutionären Humanismus – alle charakteristischen Merkmale einer eigenständigen Weltanschauung. Tatsächlich gibt der Evolutionäre Humanismus auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse und humanistischer Werte klar benennbare Antworten auf die existenziellen Grundfragen des Menschseins (Woher kommen wir? Wohin gehen wir? Was ist der Sinn des Lebens? Was ist ethisch gerecht?). Dadurch steht er in einem Spannungsverhältnis zu anderen weltanschaulichen oder religiösen Sichtweisen, die diese Kernfragen auf nicht-evolutionäre oder nicht-humanistische Weise beantworten (etwa im Rekurs auf eine "göttliche Schöpfung" oder eine vorgegebene Werteordnung wie z. B. die Scharia). Allerdings weist der Evolutionäre Humanismus auch Züge auf, die für Weltanschauungen untypisch sind. So setzt er sich selbst keineswegs absolut, sondern versucht ein Rahmenmodell zu entwickeln, das andere weltanschauliche bzw. religiöse Standpunkte fair berücksichtigt. Zudem ist sein Weltbild nicht statisch, sondern auf stete Weiterentwicklung ausgerichtet. Dies erklärt auch, warum sich der Evolutionäre Humanismus, den die Giordano-Bruno-Stiftung heute vertritt, teils deutlich von den Positionen unterscheidet, die Julian Huxley in den 1960er Jahren propagierte. Diese Offenheit gegenüber neuen Erkenntnissen und alternativen Sichtweisen zeigt sich auch auf dem Gebiet der Bioethik.

Ethische Richtlinien für die offene Gesellschaft

Evolutionäre Humanisten lehnen es ab, Andersdenkenden ihre Weltsicht aufzuzwingen. Sie treten für einen weltanschaulich neutralen Staat ein, der jeder Person die Freiheit einräumt, gemäß der eigenen weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung zu leben (sofern dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden). Evolutionäre Humanisten folgen hier dem von Karl Popper beschriebenen Konzept der "offenen Gesellschaft", das auf den vier grundlegenden Prinzipien Liberalität, Egalität, Individualität und Säkularität beruht.

Dabei gilt: In einer offenen Gesellschaft ist nicht die Freiheit begründungsbedürftig, sondern die Einschränkung der Freiheit. Mündige Bürgerinnen und Bürger dürfen somit tun und lassen, was sie wollen – solange es ihnen nicht mit guten rechtsstaatlichen Gründen verboten werden kann! Solche "guten rechtsstaatlichen Gründe" liegen nur dann vor, wenn rational, evidenzbasiert und weltanschaulich neutral nachgewiesen werden kann, dass das Verhalten der Bürgerinnen und Bürger Rechte Dritter verletzt. Keineswegs darf der Staat Handlungen bloß deshalb einschränken, weil sie aus der Sicht bestimmter weltanschaulicher oder religiöser Gruppen als "unsittlich", "würdelos", "gottlos" oder "irrational" erscheinen.

Aus diesem Grund koppeln Evolutionäre Humanisten den Begriff der Menschenwürde an das Selbstbestimmungsrecht des Individuums, woraus sich ein rein formaler, weltanschaulich neutraler Begriff der Menschenwürde ergibt, der folgendermaßen gefasst werden kann: Die Würde des Einzelnen ist dadurch bestimmt, dass der Einzelne über seine Würde bestimmt – nicht der Staat, nicht die Familie, nicht die Religionsgemeinschaft (selbstverständlich auch nicht der Evolutionäre Humanismus). Geht man von einem solchen Würdebegriff aus, lässt sich, so das Kalkül, die reale Vielfalt religiös-weltanschaulicher Standpunkte bei der Beantwortung bioethischer Fragen angemessener berücksichtigen, als dies gemeinhin geschieht.

Beispiel Sterbehilfe

Ein weltanschaulich neutraler Staat muss es einem strenggläubigen Katholiken ermöglichen, den Überzeugungen von Papst Johannes Paul II. zu folgen, der meinte, ein Sterbender solle das "Kreuz Christi" tragen und dürfe sein Leiden nicht vorzeitig beenden, da "Selbstmord" ebenso "unannehmbar" sei wie "Mord". Zugleich muss der Rechtsstaat es aber auch einem Anhänger Friedrich Nietzsches erlauben, "frei zum Tode und frei im Tode" zu sein. Zwischen der Ächtung des Suizids bei Johannes Paul II. und der Feier des "Freitods" bei Nietzsche gibt es ein breites Spektrum an unterschiedlichen weltanschaulich geprägten Wertehaltungen, über die seit Jahrhunderten gestritten wird. An diesem Streit darf sich jedes Mitglied der Zivilgesellschaft beteiligen, der liberale Rechtsstaat jedoch muss sich dabei zurückhalten. Auf gar keinen Fall darf er sich – wie dies im Jahr 2015 bei der Verabschiedung des § 217 StGB geschehen ist – zum Anwalt einer spezifischen, nämlich christlichen Weltanschauung machen und deren Werte zur allgemeinverbindlichen Norm erheben. Entsprechend scharf hat die Giordano-Bruno-Stiftung das sogenannte "Sterbehilfeverhinderungsgesetz" kritisiert.

Beispiel Schwangerschaftsabbruch / Embryonenschutz

Menschliches Leben beginnt mit der Verschmelzung von Samen- und Eizelle. Doch ab welchem Zeitpunkt haben wir es mit einer menschlichen Person zu tun? Dass Embryonen im empirischen Sinne noch keine Personen sind, also Lebewesen mit Ich-Bewusstsein, liegt auf der Hand. Embryonen sind nicht einmal leidensfähig, sie haben keinerlei Interessen, die in einem ethischen Konflikt berücksichtigt werden könnten. Erst mit der 20. Schwangerschaftswoche beginnt die Entwicklung der Großhirnrinde, so dass wir es ab einer bestimmten Entwicklungsstufe des Fötus (nicht des Embryos!) mit einem empfindungsfähigen Lebewesen zu tun haben, dessen "Interessen" zu beachten sind.

Dennoch sind Föten weder empirische Personen noch Rechtspersonen. Allgemein akzeptiert ist die Regelung, Individuen ab ihrer Geburt als Rechtspersonen zu betrachten. Zwar ist auch der Säugling noch keine Person mit Ich-Bewusstsein, aber die Geburt bildet eine sinnvolle "natürliche Grenze", um dem Individuum personale Rechte einzuräumen. Dies entspricht auch Artikel 1 der UN-Menschenrechtserklärung, wo es heißt, dass alle Menschen "frei und gleich an Würde und Rechten geboren" sind (aus gutem Grund heißt es hier nicht, dass sie mit Würde und Rechten "gezeugt" sind!). Aus rationaler Perspektive ist klar, dass bewusstseins- und empfindungsunfähige Embryonen keine Menschenrechte besitzen können. Gegenteilige Auffassungen beruhen auf religiös-weltanschaulichen Vorannahmen, etwa auf dem erst 1869 (!) verkündeten Dogma der "Simultanbeseelung" (zuvor waren nach katholischer Lehre Schwangerschaftsabbrüche bis zum 3. Monat möglich). Solche "Beseelungskonzepte" sind weder rational noch evidenzbasiert noch weltanschaulich neutral – weshalb sie unter keinen Umständen herangezogen werden dürfen, um bürgerliche Freiheiten einzuschränken! Daher votiert die Giordano-Bruno-Stiftung für eine Revision der Gesetze zum Schwangerschaftsabbruch bzw. zum Embryonenschutz, die gegen die Interessen vieler Bürgerinnen und Bürger verstoßen. Die Stiftung verweist hier u. a. auf staatliche Schikanen gegen abtreibungswillige Frauen, auf ungerechtfertigte Einschränkungen auf dem Gebiet der Präimplantationsdiagnostik (PID) sowie das fatale Verbot der Verwendung embryonaler Stammzellen in der Medizin.

Schlussbetrachtung

Wie wir gesehen haben, schützt der Evolutionäre Humanismus als Rahmenmodell auch solche Überzeugungen, die aus seiner eigenen weltanschaulichen Perspektive als "irrational" erscheinen (beispielsweise das Recht eines Gläubigen, in der "Nachfolge Jesu" zu leiden und auf jegliche Palliativmedizin zu verzichten). Prinzipiell sollte eine solche "weltanschauliche Distanz" auch Religionsmitgliedern möglich sein. Auch sie sollten begreifen, dass sie nicht das Recht besitzen, ihre Überzeugungen (etwa religiöse "Beseelungskonzepte") Andersdenkenden aufzuzwingen.

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz veröffentlicht. by-nc-nd/3.0, Autor: Michael Schmidt-Salomon für bpb.de