In vielen bioethischen Debatten wird ein exklusiver, weltanschaulich aufgeladener Begriff der "Menschenwürde" verwendet – was aus Sicht des evolutionären Humanismus bereits gegen die Menschenwürde verstößt, sagt Michael Schmidt-Salomon. Denn: Die Würde des Einzelnen ist dadurch bestimmt, dass der Einzelne über seine Würde bestimmt.
Der Begriff des "Evolutionären Humanismus" wurde Anfang der 1960er Jahre von dem Evolutionsbiologen und ersten Generaldirektor der UNESCO, Sir Julian Huxley, geprägt. Die Vorläufer dieser Weltsicht reichen allerdings weit zurück in die Antike – etwa zu dem griechischen Philosophen Epikur, der vor 2.300 Jahren bereits wesentliche Erkenntnisse der Moderne vorweggenommen hat, u. a. die Lehre vom atomaren Aufbau der Welt, vom Aufstieg und Untergang der Arten, der Unendlichkeit des Weltalls, der Sterblichkeit der Seele, dem Gesellschaftsvertrag und dem individuellen Streben nach Glück als Dreh- und Angelpunkt einer menschengerechten Ethik und Politik. Teils inspiriert durch Epikur, teils unabhängig von ihm, schufen in späteren Jahrhunderten unkonventionelle Denker wie Giordano Bruno, Montaigne, La Mettrie, Jefferson, Paine, Darwin, Marx, Nietzsche, Einstein, Russell oder H. G. Wells wesentliche Grundlagen für das Konzept des Evolutionären Humanismus, auf die Julian Huxley Mitte des 20. Jahrhunderts zurückgreifen konnte.
Evolutionärer Humanismus als Rahmenmodell und Weltanschauung
Bereits 1945 hatte Huxley einen 60-seitigen Grundlagentext für die UNESCO entworfen, der zeigte, dass die neu geschaffene Weltorganisation für Bildung, Wissenschaft und Kultur ihre Aufgaben nur auf der Basis eines auf Wissenschaft und Humanismus beruhenden Rahmenkonzepts erfüllen könne. Eigentlich hätte dieser Text als offizielles Dokument der UNESCO gedruckt werden sollen, doch im letzten Moment wurde dies verhindert, da einige Kommissionsmitglieder sich darüber empörten, dass Huxley einen "als Humanismus verkleideten Atheismus" zur Grundlage der UNESCO machen wolle.
Der Widerstand der UNESCO-Kommissionsmitglieder war zwar übertrieben, aber nicht völlig unbegründet. Denn obgleich sich Huxley darum bemüht hatte, ein traditionsübergreifendes, überkonfessionelles und weltanschaulich neutrales Rahmenmodell zu schaffen, hatte dieses Modell – und dies gilt in noch stärkerem Maße für den später aus ihm hervorgegangenen Evolutionären Humanismus – alle charakteristischen Merkmale einer eigenständigen Weltanschauung. Tatsächlich gibt der Evolutionäre Humanismus auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse und humanistischer Werte klar benennbare Antworten auf die existenziellen Grundfragen des Menschseins (Woher kommen wir? Wohin gehen wir? Was ist der Sinn des Lebens? Was ist ethisch gerecht?). Dadurch steht er in einem Spannungsverhältnis zu anderen weltanschaulichen oder religiösen Sichtweisen, die diese Kernfragen auf nicht-evolutionäre oder nicht-humanistische Weise beantworten (etwa im Rekurs auf eine "göttliche Schöpfung" oder eine vorgegebene Werteordnung wie z. B. die Scharia). Allerdings weist der Evolutionäre Humanismus auch Züge auf, die für Weltanschauungen untypisch sind. So setzt er sich selbst keineswegs absolut, sondern versucht ein Rahmenmodell zu entwickeln, das andere weltanschauliche bzw. religiöse Standpunkte fair berücksichtigt. Zudem ist sein Weltbild nicht statisch, sondern auf stete Weiterentwicklung ausgerichtet. Dies erklärt auch, warum sich der Evolutionäre Humanismus, den die Giordano-Bruno-Stiftung heute vertritt, teils deutlich von den Positionen unterscheidet, die Julian Huxley in den 1960er Jahren propagierte. Diese Offenheit gegenüber neuen Erkenntnissen und alternativen Sichtweisen zeigt sich auch auf dem Gebiet der Bioethik.
Ethische Richtlinien für die offene Gesellschaft
Evolutionäre Humanisten lehnen es ab, Andersdenkenden ihre Weltsicht aufzuzwingen. Sie treten für einen weltanschaulich neutralen Staat ein, der jeder Person die Freiheit einräumt, gemäß der eigenen weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung zu leben (sofern dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden). Evolutionäre Humanisten folgen hier dem von Karl Popper beschriebenen Konzept der "offenen Gesellschaft", das auf den vier grundlegenden Prinzipien Liberalität, Egalität, Individualität und Säkularität beruht.
Dabei gilt: In einer offenen Gesellschaft ist nicht die Freiheit begründungsbedürftig, sondern die Einschränkung der Freiheit. Mündige Bürgerinnen und Bürger dürfen somit tun und lassen, was sie wollen – solange es ihnen nicht mit guten rechtsstaatlichen Gründen verboten werden kann! Solche "guten rechtsstaatlichen Gründe" liegen nur dann vor, wenn rational, evidenzbasiert und weltanschaulich neutral nachgewiesen werden kann, dass das Verhalten der Bürgerinnen und Bürger Rechte Dritter verletzt. Keineswegs darf der Staat Handlungen bloß deshalb einschränken, weil sie aus der Sicht bestimmter weltanschaulicher oder religiöser Gruppen als "unsittlich", "würdelos", "gottlos" oder "irrational" erscheinen.
Aus diesem Grund koppeln Evolutionäre Humanisten den Begriff der Menschenwürde an das Selbstbestimmungsrecht des Individuums, woraus sich ein rein formaler, weltanschaulich neutraler Begriff der Menschenwürde ergibt, der folgendermaßen gefasst werden kann: Die Würde des Einzelnen ist dadurch bestimmt, dass der Einzelne über seine Würde bestimmt – nicht der Staat, nicht die Familie, nicht die Religionsgemeinschaft (selbstverständlich auch nicht der Evolutionäre Humanismus). Geht man von einem solchen Würdebegriff aus, lässt sich, so das Kalkül, die reale Vielfalt religiös-weltanschaulicher Standpunkte bei der Beantwortung bioethischer Fragen angemessener berücksichtigen, als dies gemeinhin geschieht.
Beispiel Sterbehilfe
Ein weltanschaulich neutraler Staat muss es einem strenggläubigen Katholiken ermöglichen, den Überzeugungen von Papst Johannes Paul II. zu folgen, der meinte, ein Sterbender solle das "Kreuz Christi" tragen und dürfe sein Leiden nicht vorzeitig beenden, da "Selbstmord" ebenso "unannehmbar" sei wie "Mord". Zugleich muss der Rechtsstaat es aber auch einem Anhänger Friedrich Nietzsches erlauben, "frei zum Tode und frei im Tode" zu sein. Zwischen der Ächtung des Suizids bei Johannes Paul II. und der Feier des "Freitods" bei Nietzsche gibt es ein breites Spektrum an unterschiedlichen weltanschaulich geprägten Wertehaltungen, über die seit Jahrhunderten gestritten wird. An diesem Streit darf sich jedes Mitglied der Zivilgesellschaft beteiligen, der liberale Rechtsstaat jedoch muss sich dabei zurückhalten. Auf gar keinen Fall darf er sich – wie dies im Jahr 2015 bei der Verabschiedung des § 217 StGB geschehen ist – zum Anwalt einer spezifischen, nämlich christlichen Weltanschauung machen und deren Werte zur allgemeinverbindlichen Norm erheben. Entsprechend scharf hat die Giordano-Bruno-Stiftung das sogenannte "Sterbehilfeverhinderungsgesetz" kritisiert.
Beispiel Schwangerschaftsabbruch / Embryonenschutz
Menschliches Leben beginnt mit der Verschmelzung von Samen- und Eizelle. Doch ab welchem Zeitpunkt haben wir es mit einer menschlichen Person zu tun? Dass Embryonen im empirischen Sinne noch keine Personen sind, also Lebewesen mit Ich-Bewusstsein, liegt auf der Hand. Embryonen sind nicht einmal leidensfähig, sie haben keinerlei Interessen, die in einem ethischen Konflikt berücksichtigt werden könnten. Erst mit der 20. Schwangerschaftswoche beginnt die Entwicklung der Großhirnrinde, so dass wir es ab einer bestimmten Entwicklungsstufe des Fötus (nicht des Embryos!) mit einem empfindungsfähigen Lebewesen zu tun haben, dessen "Interessen" zu beachten sind.
Dennoch sind Föten weder empirische Personen noch Rechtspersonen. Allgemein akzeptiert ist die Regelung, Individuen ab ihrer Geburt als Rechtspersonen zu betrachten. Zwar ist auch der Säugling noch keine Person mit Ich-Bewusstsein, aber die Geburt bildet eine sinnvolle "natürliche Grenze", um dem Individuum personale Rechte einzuräumen. Dies entspricht auch Artikel 1 der UN-Menschenrechtserklärung, wo es heißt, dass alle Menschen "frei und gleich an Würde und Rechten geboren" sind (aus gutem Grund heißt es hier nicht, dass sie mit Würde und Rechten "gezeugt" sind!). Aus rationaler Perspektive ist klar, dass bewusstseins- und empfindungsunfähige Embryonen keine Menschenrechte besitzen können. Gegenteilige Auffassungen beruhen auf religiös-weltanschaulichen Vorannahmen, etwa auf dem erst 1869 (!) verkündeten Dogma der "Simultanbeseelung" (zuvor waren nach katholischer Lehre Schwangerschaftsabbrüche bis zum 3. Monat möglich). Solche "Beseelungskonzepte" sind weder rational noch evidenzbasiert noch weltanschaulich neutral – weshalb sie unter keinen Umständen herangezogen werden dürfen, um bürgerliche Freiheiten einzuschränken! Daher votiert die Giordano-Bruno-Stiftung für eine Revision der Gesetze zum Schwangerschaftsabbruch bzw. zum Embryonenschutz, die gegen die Interessen vieler Bürgerinnen und Bürger verstoßen. Die Stiftung verweist hier u. a. auf staatliche Schikanen gegen abtreibungswillige Frauen, auf ungerechtfertigte Einschränkungen auf dem Gebiet der Präimplantationsdiagnostik (PID) sowie das fatale Verbot der Verwendung embryonaler Stammzellen in der Medizin.
Schlussbetrachtung
Wie wir gesehen haben, schützt der Evolutionäre Humanismus als Rahmenmodell auch solche Überzeugungen, die aus seiner eigenen weltanschaulichen Perspektive als "irrational" erscheinen (beispielsweise das Recht eines Gläubigen, in der "Nachfolge Jesu" zu leiden und auf jegliche Palliativmedizin zu verzichten). Prinzipiell sollte eine solche "weltanschauliche Distanz" auch Religionsmitgliedern möglich sein. Auch sie sollten begreifen, dass sie nicht das Recht besitzen, ihre Überzeugungen (etwa religiöse "Beseelungskonzepte") Andersdenkenden aufzuzwingen.
Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz veröffentlicht. by-nc-nd/3.0, Autor: Michael Schmidt-Salomon für bpb.de
8 Kommentare
Kommentare
David am Permanenter Link
in der Bibel habe ich nie gelesen, aber sehr viel eugen Drewermann. und da fällt mir immer so ein zb. wer zum schwerte greift wird durch das schwert umkommen. oder allgemein von mir ausgelegt.
oder noch allgemeiner: wenn man jemand anderen etwas schlechtes tun will muss man zuerst sich selber opfern und dann kann man den anderen opfern. nur das bekommen die meisten nicht mit, das sie sich zuerst selber schaden müssen und dann erst anderen schaden können. und so ist das mit vielem. wie das Beispiel mit Gott und dem schnöden Mammon, man kann nicht zweier herren diener sein. das schreibe ich extra und einen philosophischen text, weil ich finde das passt gut zusammen.
Bernd Weiter am Permanenter Link
Hier wird ein schönes Meta-Prinzip beschrieben, das der friedlichen Koexistenz verschiedener Weltanschauungen in einer freien Gesellschaft sehr dienlich sein könnte.
Das Problem ist nur, dass es auch von allen Seiten eingehalten werden muss. Spieltheoretisch kann man das als iteriertes Gefangenendilemma (vereinfacht) modellieren: Wenn ein Teil der Gesellschaft bereit ist, die weltanschauliche Selbstbestimmung anderer zu respektieren, ein anderer Teil jedoch jedes politische Machtinstrument benutzt, um dem anderen Teil das Gegenteil aufzuzwingen, dann ist es für keinen der beiden Lager mehr rational, sich daran zu halten.
Der §217 StGB war in der Tat ein Paradebeispiel dafür. Die Kruzifixpflicht in staatlichen Institutionen in Bayern ist zwar nur ein Symbol, signallisiert jedoch dieselbe Absicht: Religionsfreiheit für mich - aber leider nicht für dich. Das Endergebnis kann nur der Verlust der Religionsfreiheit für alle Seiten sein.
Ich bin nicht bereit, die Selbstbestimmungsrechte von Leuten zu respektieren, die meine Selbstbestimmungsrechte mit einer Mischung aus Moralismus, feindlicher Sprache und offener Häme angreifen. Die Reziprozität muss von allen Seiten gegeben sein, sonst funktioniert es nicht. Und gerade die christlichen, aber teilweise auch muslimischen konservativen Lager zeigen herzlich wenig Interesse an diesem Prinzip.
Hans Trutnau am Permanenter Link
D'accord.
Aber "sollten begreifen" (im letzten Satz - man beachte den Konjunktiv).
Viele Religionsmitglieder können das schlichtweg nicht.
Ernst-Günther Krause am Permanenter Link
Der zentrale Satz in Schmid-Salomons Essay lautet: „Evolutionäre Humanisten lehnen es ab, Andersdenkenden ihre Weltsicht aufzuzwingen.“ Wir müssen alles daransetzen, dass die gewählten Volksvertreter diesen für das fr
gita neumann am Permanenter Link
Will man halbwegs seriös als Bioethiker Anerkennung zu finden, geht es - wie in der Philosophie - nicht ohne ausgewiesene Begriffsbestimmung.
Der von MSS hier mit dialektischer Hilfe definierte Begriff der Menschenwürde ist recht subjektivistisch und kurz gegriffen. Er schreibt, dass ein weltanschaulich neutraler Begriff der Menschenwürde "folgendermaßen gefasst werden kann: Die Würde des Einzelnen ist dadurch bestimmt, dass der Einzelne über seine Würde bestimmt – nicht der Staat, nicht die Familie, nicht die Religionsgemeinschaft ...."
Damit würde allerdings außen vor bleiben, dass zum Beispiel die Zustände in unseren Pflegeheimen massiv gegen einen höherrangigen Begriff der Menschewürde verstoßen. Bei diesem massiven Verstoß geht es nicht (jedenfalls nicht vorrangig) darum, dass der Staat über die Menschenwürde eines demenzkranken oder dauerbettlägerigen Bewohners anders bestimmt, als seine Selbstbestimmung es gebieten würde - die er vielleicht gar nicht mehr wahrnehmen kann, da völlig auf die Fürsorge anderer angewiesen. Nötig ist hier vielmehr ein erweiterter Würdebegriff: Dass der Mensch nicht zum Zweck für etwas Anderes gemacht werden darf - hier: nicht für eine Profitorientierung von Gesundheitsindustrie und Pflegekonzernen.
Überhaupt der Umgang mit selbsterfundenen medizinethisch / -rechtlichen Begriffen! Muss es denn auch hier wieder "Sterbehilfeverhinderungsgesetz" heißen, wenn der § 217 StGB gemeint ist? Das kann durchaus antiaufklärerisch sein, da für Nicht-Insider unverständlich, was mit dieser Kreation in gbs und ifw-Kreisen überhaupt gemeint ist.
Tatsächlich erreichte mich als hpd Autorin eines Beitrags über Jens Spahn, die Pflegekatastrophe und die Mitschuld der Hospizverherrlichung unlängst die ernsthafte Nachfrage einer hpd-Leserin - zu dem jüngsten Beitrag von Jan Weber. Dieser habe geschrieben: "Zudem versucht Spahn weiterhin, sich auf das `Sterbehilfeverhinderungsgesetz´ aus dem Jahr 2015 zu beziehen". Die hpd-Leserin fragte nun mich an, ob Spahn sich auf das Gesetz zur (finanziellen) Förderung der Hospizarbeit bezogen hätte. Die Frage ist völlig berechtigt! Denn es wurde 2015 im November 2015 das "Hospiz- und Palliativgesetz" und nur einen Tag später das Strafgesetz zum § 217 verabschiedet. In den Kontext von Jan Weber hätte beides gepasst - was also meinte er mit "Sterbehilfeverhinderungsgesetz"?
Will man sich im hpd nicht nur weitestgehend an eine überschaubare Community wenden, muss stellenweise der Jargon und das vorausgesetzte Grundverständnis überprüft werden. Nebenbei gesagt: Ich spreche mich keineswegs dagegen aus, den § 217 auch mal zugespitzt zu benennen. Aber dann bitte im verständlichen Kontext. Und vor allem präzise, denn S t e r b e hilfe im weitesten Sinne verhindern will am ehesten die Hospizbewegung mit ihrer selbsternannte Alternative der Sterbe b e g l e i t u n g. Der § 217 StGB dürfte mit "S u i z i d hilfe v e r b o t s gesetz" hinreichend scharf gekennzeichnet sein.
Gita Neumann (Präsidiumsmitglied HVD e.V.)
Siegfried Michelt am Permanenter Link
Danke für den aufklärenden Kommentar, Gita Neumann!
Aufklärend fand ich insbesondere "die Hospizbewegung mit ihrer selbsternannte Alternative der Sterbe b e g l e i t u n g". Ich hatte bisher den indirekten Bezug zum § 217 StGB nicht erkannt. Möglicherweise hätte ich mich als Sterbender unbewusst in die "Obhut" eines Hospiz begeben, und wäre dort "christlich zu Tode gequält" worden.
gita neumann am Permanenter Link
Lieber Siegfried Michelt, darf ich nochmal antworten: Ja, die verfasste Hospizbewegung war die schärfste Gegnerin der möglichen Suizidhilfe ganz im Sinne v.a. der Kath. Kirche. Und jedenfalls aggressiver als die Dt.
Das heißt allerdings nicht im Umkehrschluss, dass sich die vielen Todkranken, die nunmal keine Suizidhilfe wollen, es sich in einem Hospiz auf ihre letzten Tage oder wenige Wochen nicht gut gehen lassen sollten. Der Hospizplatz ermöglicht mit einem Kostensatz, der monatlich den für ein Pflegeheim um 5.000 Euro übersteigt, durchaus ein "Sterben de Lux" - allerdings nur für wenige (ca. 2 %). Dafür dann aber mit Wunschkost zu jeder beliebigen Tageszeit, schönem Einzelzimmer und Ambiente und v.a Pflegeschlüssel 1:1. Und es gibt natürlich hinreichende Schmerztherapie und Beschwerdelinderung.
Also, ich wollte das niemandem ausreden, wenn man denn als todkranker Krebspatient einen Anspruch darauf hat.
Beste Grüße aus Berlin
Gita Neumann
Thomas am Permanenter Link
Was bin ich froh, daß ich an und in mir noch keine "Menschenwürde" entdeckt habe (was immer das überhaupt sein soll.
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"Wie wir gesehen haben, schützt der Evolutionäre Humanismus als Rahmenmodell auch solche Überzeugungen, die aus seiner eigenen weltanschaulichen Perspektive als "irrational" erscheinen"
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Nicht "erscheinen", sondern SIND. Eine Überzeugung ist dann irrational, wenn sie logisch falsch ist, logisch Falsches impliziert oder mit dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Kenntnisse unvereinbar ist. Da Menschen handeln, wie sie denken, ist es absurd, irrationales Denken zu tolerieren, dementsprechendes Verhalten aber (aus welchen Gründen auch immer) zu verurteilen. Denk- und Glaubensverbote sind sinnlos, weil sie nicht durchgesetzt werden können, aber das sollte rationale Menschen nicht dazu verleiten, widervernünftige Überzeugungen durch ausdrückliche Duldung zu verharmlosen und sich so an ihren verheerenden Folgen mitschuldig zu machen. Es ist nichts, und zwar GAR nichts "Schützenswertes" am Irrationalismus, denn praktisch alle vermeidbaren Mißstände auf der Erde sind letztlich auf ihn zurückzuführen.