Drei freigeistige Feiertage

Rechtsgrundlagen

Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung - VSO) Vom 11. September 2008

§ 36 Teilnahme

3) 1 Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahme­fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schul­besuch beurlaubt werden. 2 Den Schülerinnen und Schülern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.

Grundgesetz Artikel 140

Artikel 137 WRV

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

Grundgesetz: Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und welt­anschaulichen Bekennt­nisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

Erziehungsrecht der Eltern als Grundrecht, Grundgesetz und Bundesverfassungsgericht

Nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistet im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1, 2 GG das Recht der Eltern, über die religiöse, weltanschauliche und sittliche Erziehung ihrer Kinder selbst zu bestimmen. Zum Elternrecht gehört die Erziehung, also die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung einschließlich der religiösen und weltanschaulichen Erziehung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist diese religiös-weltanschauliche Erziehung untrennbarer Bestandteil der Eltern-Kind-Beziehung, die das Grundgesetz besonders schützt (BVerfG, Beschl. v. 17.12.1975, Az. 1 BvR 63/68). Das Grundgesetz garantiert daneben die Religionsfreiheit der Eltern. Auch dieses Grundrecht umfasst das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Welt­anschauungs­fragen zu vermitteln, die sie für richtig halten und von solchen Überzeugungen fernzuhalten, die ihnen falsch oder schädlich erscheinen (BVerfG, Beschl. v. 16.05.1995, Az. 1 BvR 1087/91).