Rasterfahndung nach Kirchensteuerflüchtigen

BERLIN-BRANDENBURG-Schlesische OBERLAUSITZ.  

So heißt die Kirchenprovinz,

vor der Konfessionslose zu warnen sind, falls sie sich hier niederlassen wollen. Sie sollten sich auf alle Fälle vorher vergewissern, ob sie ihre Kirchenaustrittsbescheinigung noch vorzeigen können, auch oder gerade dann, wenn sie meinen, sie seien ja gar nicht getauft oder schon vor Jahren ordentlich ausgetreten.

Man könnte sie <erwischen>. Man wird es jedenfalls versuchen, aber meist nur, wenn sie evangelisch waren. In der Katholischen Kirche gab es nach Pressemeldungen nur in <Berlin> einige Fälle.


Am 10. Dezember ist es zwei Jahre her, dass der „Humanistische Verband Deutschlands“ (HVD) eine <Weihnachtsamnestie im Kirchensteuerstreit> forderte 
– gut recherchiert von <Rolf-Dieter Bohländer>, aber erfolglos. Das vom HVD begleitete und unterstützte Berufungsverfahren von <Carmen Malling> ging am 6. September 2006 vor dem Oberverwaltungsgericht verloren, Revision wurde nicht zugelassen und eine Beschwerde beim OVG ist nicht nur teuer, sondern wohl aussichtslos. Und: Ließen zunächst <Briefe> von kirchlicher Seite einige Hoffnung keimen, zeigte dann doch die weitere <Post> vom Konsistorium an den HVD und das Verhalten vor Gericht, dass die evangelische Kirche in dieser Provinz bei der bisherigen Praxis bleibt.

 

Was eine Rasterfahndung ist

 

Der Begriff Rasterfahndung kam in den 1970er Jahren auf. Wegen der erfolglosen vergeblichen Fahndung nach RAF-Terroristen entwickelte der damalige BKA-Präsident Horst Herold ein Verfahren zur vernetzten Durchsuchung von Dateien.

Dabei wurden Angaben bestimmter Personengruppen aus öffentlichen oder privaten Datenbanken herausgefiltert. Dabei suchte man nach Merkmalen, von denen man annahm, dass sie auch auf die gesuchte Person zutreffen. Es war wohl der <Freitag>  der diesen Vorgang 2003 auf das Verfahren bezog, wie die evangelische Kirche in Ostdeutschland nach Kirchensteuersündern Ausschau hält.

Inzwischen finden sich im Internet mehrere Adressen, die sich dieser und der gesamten Kirchensteuersache kritisch widmen, von ökumenisch-christlicher Seite besonders der <Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V.>  und von atheistischer Seite der <Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA)>.


Es wird nach wie vor – mit Hilfe staatlicher Kirchensteuerstellen – nach erwachsenen Personen gesucht, auf die zwei Merkmale zutreffen: Sie sollen erstens evangelisch getauft sein, denn mit der Taufe (hier: der Kindstaufe) wird die spätere, nahezu automatische Mitgliedschaft in der Kirche begründet. Das ist ein Rechtsakt, der für Rechtsunmündige abgeschlossen wird, der dann aber für religionsmündige und schließlich rechtsfähige Personen gilt. Zweitens soll auf diese Personen das Merkmal der Nichtkirchensteuerzahlung zutreffen.

Wer von diesen Leuten, die beides vergessen haben, viele sucht, wird wenigstens einige finden!
Der bekannteste Fall ist der des heutigen Ministerpräsidenten Brandenburgs Matthias Platzeck im März 2004, der wieder in die Kirche eintrat, worauf die Kirche mitteilte, man „werde auf eine Nachzahlung der Kirchensteuer wie in anderen ähnlichen Fällen <verzichten>“.

 

Was das mit der DDR zu tun hat

Die Kirchenprovinz Berlin, Brandenburg und schlesische Oberlausitz liegt im Osten Deutschlands. Eine Mehrheit der Ostdeutschen gilt als verloren nicht nur für die christlichen Kirchen, sondern für alle Religionen. Den Weg in die Religionslosigkeit kennzeichnet in einer neueren Studie der Soziologe Heiner Meulemann wie folgt:

In der DDR musste die SED versuchen, ihrer faktischen Alleinherrschaft auch zu gesellschaftlicher Anerkennung zu verhelfen. Deshalb wurde in der ersten Dekade der DDR der einzige Konkurrent der ’führenden’ Partei, die <Kirche>, bekämpft und eine Säkularisierung der Gesellschaft erzwungen.“  Lassen wir diese These undiskutiert für wahr gelten und werfen einen Blick in die Verwaltungsgeschichte der Entkirchlichung hinsichtlich ihrer kirchensteuerrechtlichen Seite.


Am 13. Juli 1950 wurde in der DDR die „Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts“ gültig. Am 20. März erging dazu eine „Erste Durchführungsbestimmung ...“ und am 5. September 1952 eine neue „Verordnung ...“ (zuständig war noch das Amtsgericht). Doch schon wenige Wochen später, am 15. Oktober, wurde diese Angelegenheit der „Freiwilligen Gerichtsbarkeit“ den mit dieser Verordnung geschaffenen „Staatlichen Notariaten“ übertragen. Nach Ziffer 13 waren diese „für die Entgegennahme und Behandlung von Erklärungen über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft gemäß der Verordnung vom 13. Juli 1950“ zuständig. Dies wurde am 16. November 1956 in der „Notariatsverfahrensordnung“ zusammengefasst.


Im gleichen Jahr ergingen Anweisungen, die die Erhebung der Kirchensteuer und die Zusammenarbeit der Finanzämter mit den Kirchenoberbehörden hinsichtlich der Steuerlisten neu regelten. Vor allem wurde den Kirchen die Möglichkeit des eigenen Zwangseinzugs genommen. Aus staatlicher Sicht wurde die Kirchensteuerverwaltung als eine kirchliche Angelegenheit angesehen, wobei die kircheneigene Beitreibung der Kirchensteuern einen zusätzlichen staatlichen Vollstreckungstitel benötigte.


Die Kirchensteuer war damit in der DDR nicht abgeschafft (wie übrigens auch nicht der Reichsdeputationshauptschluss von 1803, der die Kirchenfinanzierung durch den Staat bis heute begründet). Die Kirchen konnten bis 1990 weiter „Steuern“ erheben, allerdings nur als freiwillige Abgabe durch die Mitglieder gemäß innerkirchlicher Regelungen. Maßstab der Bemessung blieb das Einkommen, allerdings blieben den Kirchen staatliche Angaben dazu verwehrt.


Dies bestätigte und verschärfte dann im Jahre 1956 die „Benjamin-Verfügung“ (so genannt nach der Justizministerin Hilde Benjamin). Den Zivilgerichten wurde untersagt, den Kirchen Rechtsschutz bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Kirchensteuerzahlung gegenüber den Mitgliedern zu gewähren. In der Rechtsordnung der DDR hatte die Kirchensteuer infolge der „Benjamin-Verfügung“ und der darauf folgenden Verfassungsänderungen den Charakter einer „Naturalobligation“, also einer nicht einklagbaren Verbindlichkeit. Am 16. November 1956 erging das „Gesetz über das Verfahren des Staatlichen Notariats“.


Danach bestand folgende Rechtslage, die in dem auflagenstarken Nachschlagewerk „Vom Jenseits zum Diesseits – Wegweiser zum Atheismus“ 1959 klargestellt wurde: Man hatte nicht bei der Kirche auszutreten, sondern beim Staat. Für die Entgegennahme der gebührenfreien, schriftlichen oder mündlichen Erklärung – an jedem, nicht nur am Wohnort – war das Staatliche <Notariat > zuständig, das seinerseits die zuständige <Kirchenleitung> informieren sollte, die ihrerseits gelegentlich die Ausgetretenen anschrieb und umzustimmen versuchte.


Nur der Personalausweis war vorzulegen. Auch bei Standesbeamten (die in der DDR „Beauftragte für das Personenstandswesen“ hießen) konnte ausgetreten werden (gemäß der o.g. „Notariatsverfahrensordnung“, § 68). Dies wurde am 05. Februar 1976 in der „Arbeitsordnung“ der Staatlichen Notariate (Pkt. 3.8.) ausdrücklich bestätigt („ist zu Protokoll zu nehmen“). Die „Standesämter“ hatten die Notariate zu informieren – und diese entsprechenden Akten (nur!) zehn Jahre aufzubewahren. Das Recht war klar, aber auch: wer sein Dokument verbummelt, kann nach mehr als zehn Jahren nicht hoffen, sich den Kirchenaustritt noch einmal belegen zu lassen.

 

Wie das Leben selbst Regie führte

 

Seit Mitte der 1950er Jahre nahmen die Kirchenaustritte zu. Heute ist nicht mehr nachvollziehbar, ob die Notariate die Austrittserklärungen tatsächlich an die zuständigen Kirchenämter weiter geleitet haben. Es ist aber belegbar (vgl. Schreiben des Berliner Synodalverbandes, Evangelisches Steueramt 2, vom 12.12.1966), dass der ev. Kirche das Verfahren zwischen den „Standesbeamten“ und den staatlichen Notariaten bekannt war, sie aber dennoch Austrittsbescheinigungen nur der staatlichen Notariate bei den Gerichtsverfahren nach 1990 einforderten – wie man heute sagen muss, in guter Kenntnis der Rechtslage. Ob die Nachrichten der Personenstandsstellen in den Archiven des ehemaligen Personenstandswesens bzw. der Notariate noch auffindbar sind, ist angesichts der Zehn-Jahre-Regel nur durch die Kirche selbst belegbar – warum aber sollte sie hier nachforschen?


Lebensnah scheint zudem, dass Mitarbeiter der Personenstandsstellen die Betroffenen oft über eine Bescheinigung bzw. über eine Eingangsbestätigung nicht aufgeklärt haben oder einfach keine Urkunden an die Betroffenen aushändigten. Die Regelungen über die Bescheinigungen sind insgesamt widersprüchlich, das Leben sowieso.


Es herrscht eigentlich Einigkeit in dem Urteil, dass der Staat DDR ein massives politisches wie ideologisches Interesse an einem massenhaften Kirchenaustritt hatte und alles tat, diesen zu erleichtern. Daraus folgte, dass viele DDR-Bürger der verständlichen, aber irrigen Auffassung waren – wegen der gängigen Praxis in der DDR und der Trennung von Staat und Kirche – man könne den Kirchenaustritt vor jeder staatlichen Institution erklären und staatlich waren bekanntlich auch die meisten Betriebe. Zudem gab es für die Mehrzahl der Arbeiter und Angestellten keine Steuerkarten. Alle Organisationen zogen ihre Mitgliedsbeiträge selbständig ein, die SED wie die Kirchen.

 

Wie die Fahndung beginnt

 

Die Fahndungsursache liegt in der DDR begründet, aber sie wird heute durchgeführt und: es kann alle erwischen, die hierher ziehen und sich konfessionslos meinen – auch alle, die aus dem Osten in den Westen flohen oder nach 1989 übersiedelten: Die „Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche ist nicht durch den Wegzug aus der ehemaligen DDR erloschen“ (VG Berlin 14.041997: 27 A 46/94). Nach so vielen Jahren deutscher Einheit ist zudem nicht auf Anhieb feststellbar, ob der möglicherweise kirchensteuerschuldige Mensch aus Sachsen (also DDR-Beleg nötig) oder aus Hessen (dortiger Beleg nötig) kommt. Es gilt Gleichbehandlung.


Personen, die keine Kirchensteuer zahlen, im Osten geboren sind oder dort wohnen und von denen keine nach 1990 ausgestellte Kirchenautrittserklärung vorliegt, und Personen, die – egal von woher – in die o.g. Kirchenprovinz gezogen sind, von denen man dies vermutet, erhalten von der „Kirchensteuerstelle Ihres jeweiligen Finanzamtes“ einen <Fragebogen>  zur  „Feststellung der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft“, weil die „Kirchenzugehörigkeit bisher nicht hinreichend geklärt werden konnte“ und weil „die Kirche das Anliegen hat, diese Frage zu klären“. Von Kirchensteuern kein Wort, auch nicht auf dem Fragebogen, aber die Aufforderung, auch über den Ehepartner / die Ehepartnerin Auskunft zu erteilen.


Die Reaktionen darauf sind jeweils verschieden ausgefallen. Sie liegen zwischen Protest und Ironie mit gutem Unterhaltungswert, wie die Briefe zeigen, die Prof. Dr. <Dietrich Mühlberg>, damals Vizepräsident der „Humanistischen Akademie“ geschrieben und angefragt hat, welche Kirche eigentlich gemeint sei, es gäbe doch viele.  Auch Fragen des Datenschutzes blieben außen vor. Dazu gibt es dann später noch einen interessanten, aber ergebnislosen Disput Mühlbergs mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten Garstka. Der Briefwechsel dazu liegt dem hpd ebenfalls vor.


Wird negative Auskunft erteilt, wird in den Taufregistern des Geburtsortes nach der Taufeintragung gesucht oder einfach die Selbstaussage (ja, getauft, evangelisch) unkritisch übernommen und Kirchensteuer verlangt, teilweise rückwirkend, soweit finanzrechtlich zulässig.


Bei Nichtantwort kommt ein <zweiter Brief> , wieder mit Fragebogen, amtlicher im Stil und in der Überschrift wird die Kirchensteuerpflicht erwähnt und mit der Aufforderung, eine „Kirchenaustrittsbescheinigung ggf. eine Zweitschrift ... einzureichen“, verbunden, damit diese Angaben „von den entsprechenden Registerbehörden bestätigt werden können“. Um welche „Behörden“ es sich hier handelt, bleibt unerklärt. Bei vielen Menschen im Osten entstand der Eindruck, der Staat sei heute für die Kirchen da, wie früher für die SED.


Die vermeintlichen Kirchensteuerschuldner, die zur Zahlung nicht bereit waren, klagten und klagen in Verfahren vor den Finanz- bzw. Verwaltungsgerichten, um die Aufhebung der Kirchensteuerbescheide zu erreichen. Ob überhaupt Taufeintragungen vorlagen, wurde vor Gericht nach bisherigem Wissen des hpd nicht hinterfragt. In der Regel genügte die Selbstmitteilung, denn von Erinnerung kann ja bei der Kindstaufe keine Rede sein.


Ebenfalls unbeachtet blieb das innerkirchliche Recht, nach dem erst die Konfirmation den Getauften die Rechte eines Gemeindemitglieds überträgt. So wurden spätere Kläger nicht als Paten zugelassen, mit der Begründung, sie seien nicht Kirchenmitglied, aber als Kirchensteuerzahler wurden sie nachträglich entdeckt.

Mitunter kam es bei außergerichtlichen Widerspruchsverfahren (mit der kirchlichen Steuerverwaltung) zu Vergleichsangeboten der Kirche, allerdings erst dann, als die vermeintlichen Kirchensteuerschuldner ihren Austritt nicht belegen konnten und in einer Situation, in der Forderungen der Kirche oft sowieso verjährt waren.

 

Wie die Urteile ausfallen

 

Kommt die Sache schließlich vor Gericht, ist die Kirche in der Regel dann erfolgreich, wenn keine rechtsgültige Austrittserklärung vorgelegt werden kann. Als rechtsgültig gelten – s.o. – lediglich entsprechende Dokumente der staatlichen Notariate der DDR. So sehr dies dem wirklichen Leben in der DDR gegenüber seltsam erscheinen mag: Recht ist Recht. FRONTAL <ZDF> urteilte am 7. Oktober 2004 über dieses Verfahren: „Es erscheint als ein unglaublicher Skandal, dass sich die ev. Kirche heute noch der Amtsgerichte der DDR bedient, eines Staates, unter dessen atheistischer Grundhaltung sie selbst sehr gelitten hat."  Dem ist nicht viel hinzuzufügen außer dies:

Die ursprüngliche Ansicht des HVD – wohl eher vergebliche Hoffnung zu nennen – die bundesdeutschen Gerichte würden die Rechtslage in der DDR, die sie selbst nach ständiger Rechtsprechung als maßgeblich ansehen, verkennen, hat das Urteil gegen Carmen Malling nicht bestätigt. Wir haben vor Gericht verloren.


Was daraus zu lernen ist: Sie sollten sich vergewissern, ob Sie ihre Kirchenaustrittsbescheinigung noch vorzeigen oder diesen Schritt sonst irgendwie belegen können. Wenn nicht – beschreiten Sie schnurstracks den Austrittsweg.

 

Wie der hpd helfen will?

 

Für eine breitere Dokumentation dieser Situation und Kommunikation unter den davon betroffenen konfessionsfreien Menschen bittet die Redaktion des „Humanistischen Pressedienstes“ um die Kontaktaufnahme von Bürgerinnen und Bürgern, die davon betroffen waren oder es noch sind.


Telefon: 040 – 300 314 60

Mail: frerk@hpd-online.de

  

Horst Groschopp