"Das Leben des Brian" und der Schutz des Karfreitags

Bundesverfassungsgericht lehnt Entscheidung über NRW-Feiertagsgesetz ab

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Auch 2017 gut besucht: Der "Bochumer Brian" am Karfreitag
Brian Bochum

In ungewöhnlich kurzer Zeit hat das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde der Initiative Religionsfrei im Revier entschieden. Gegenstand der Beschwerde war das Feiertagsgesetz NRW, das Unterhaltungsveranstaltungen an stillen Feiertagen verbietet. Das Bundesverfassungsgericht lehnte eine Entscheidung über das Feiertagsgesetz mit der Begründung ab, dass die Initiative erst einen Ausnahmeantrag durch sämtliche Instanzen hätte einklagen müssen, um Verfassungsbeschwerde einreichen zu können.

Die Initiative Religionsfrei im Revier hatte am Karfreitag 2014 verbotener Weise den Film "Das Leben des Brian gezeigt", um dagegen zu protestieren, dass auch Nicht-Christen an diesem Tag nicht kollektiv fröhlich sein dürfen. Die Stadt Bochum verhängte daraufhin ein Bußgeld, gegen das die Initiative durch zwei Instanzen klagte und schließlich Verfassungsbeschwerde einlegte. Das Bundesverfassungsericht hat nun eine Entscheidung darüber abgelehnt, ob die Freiheitsbeschränkungen des Feiertagsgesetzes mit den Normen des Grundgesetzes vereinbar sind. Die Initiative hätte zunächst vergeblich eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der Veranstaltung beantragen und dann dagegen durch alle Instanzen klagen müssen, um eine Verfassungsbeschwerde einreichen zu können.

Wörtlich heißt es,

"dass der Betroffene eines Bußgeldverfahrens, für den zuvor die Möglichkeit bestand, eine Ausnahmegenehmigung für das mit Bußgeld bedrohte Verhalten zu erlangen, um eine solche Ausnahmegenehmigung regelmäßig zunächst nachsuchen und gegen eine ablehnende Behördenentscheidung gegebenenfalls den Verwaltungsrechtsweg beschreiten muss."

RiR

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes mutet in einem Staat, in dem laut Grundgesetz niemand wegen seines Glaubens oder Weltanschauung benachteiligt werden darf, den Bürgerinnen und Bürgern, die keine Christen sind, zu, dass eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, wenn sie sich an einem Feiertag normal verhalten und sich nicht christlichen Normen unterwerfen wollen. Dieses Rechtsverständnis aus vergangenen Zeiten als mehr als 95 Prozent der Bevölkerung Mitglied einer der beiden großen christlichen Glaubensorganisationen waren (Kirchenvolk = Staatsvolk), wird sich nach Ansicht der Initiative Religionsfrei im Revier wahrscheinlich beim Bundesverfassungsgericht erst ändern, wenn sich die bisherige Tendenz fortsetzt und in spätestens 10 Jahren weniger als 50 Prozent der Bevölkerung noch Mitglied in den beiden christlichen Großorganisationen sind.

Eine moderne säkulare Rechtsprechung ist z. Z. eher beim europäischen Gerichtshof zu erreichen. Die Initiative prüft nun, welche Möglichkeit sie hat, dort gegen die christliche Bevormundung durch das Feiertagsgesetz zu klagen. 

Das Bundesverfassungsgericht ist in der Begründung seiner Entscheidung bereits darauf eingegangen, dass ein Bußgeld wegen der Durchführung der Veranstaltung fragwürdig ist. Das Gericht bescheinigt, dass die Initiative gute Chancen gehabt hätte, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten:

"Im Fall des Beschwerdeführers dürfte für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung - soweit er die Zuordnung der Veranstaltung zum Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG oder der Art. 5 und 8 GG hinreichend darlegt - auch sprechen, dass durch die Art und Weise der Filmvorführung in einem geschlossenen Raum mit einer geringen Teilnehmerzahl keine konkreten Auswirkungen zu besorgen waren, die den äußeren Ruherahmen des mit einem besonderen Stilleschutz ausgestatteten Tages hätten beeinträchtigen können."

Die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichtes scheint die Bezirksregierung in Arnsberg nicht zu teilen. Die Initiative Religionsfrei im Revier hatte in einem Schreiben angefragt, ob es denn wenigstens "erlaubt ist, den Film bei einem nicht öffentlichen internen Treffen der Initiative vorzuführen". In der Antwort der Bezirksregierung hieß es:

"Soweit ein nicht geeigneter Film außerhalb von Wohnungen vorgeführt wird, ist dies nach § 6 Abs.3 Nr. 2 FTG NW  auch bei privaten unterhaltenden Veranstaltungen  an Karfreitag nicht erlaubt."

Die Bezirksregierung ist die Behörde, die für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen beim Feiertagsgesetz zuständig ist. Sie hätte an dieser Stelle auf die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen aufmerksam machen müssen.

Die Initiative Religionsfrei im Revier wird auch im nächsten Jahr am Karfreitag den Film "Das Leben des Brian" zeigen und wieder ein unterhaltsames Rahmenprogramm anbieten. Ob hierfür eine Ausnahmegenehmigung von der verordneten christlichen Feiertagsdepression beantragt wird, ist noch nicht entschieden.


Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist hier zu finden.

Chronik des Bochumer Protestes gegen das Feiertagsgesetz NRW.