Eine Lehrerin mit Kopftuch will an einer Berliner Grundschule unterrichten, die Bildungsverwaltung versetzt sie mit Bezug auf das Neutralitätsgesetz an eine Berufsschule. Daraufhin zieht die Lehrerin vor das Berliner Arbeitsgericht, sie fühle sich diskriminiert. Die Richter wiesen ihre Klage in erster Instanz ab. Der Humanistische Verband begrüßt die Entscheidung.
Katrin Raczynski, Vorstand im Humanistischen Verband Berlin-Brandenburg KdöR begrüßt das Urteil des Berliner Arbeitsgerichts.
"Diese Entscheidung bestätigt das Berliner Neutralitätsgesetz, das das Tragen aller religiös geprägten Kleidungsstücke im Schuldienst untersagt. Das begrüßen wir ausdrücklich, denn für uns geht es beim Tragen religiöser Symbole im Staatsdienst grundsätzlich um die Frage, ob RepräsentantInnen des Staates, die in ihrer Anstellung mit Autorität und Macht ausgestattet sind, auch bereit sind, mit dem gebotenen Respekt im Sinne des Grundgesetzes aufzutreten."
Raczynski kann im vorliegenden Fall auch keine Diskriminierung der Lehrerin aufgrund ihres muslimischen Glaubens feststellen. "Auch Lehrkräften jüdischen, christlichen, buddhistischen, hinduistischen und anderen Glaubens ist es untersagt, ihre religiösen Symbole im Schuldienst zu tragen, hier herrschen für alle staatlich Bediensteten gleiche Bedingungen."
Um Diskriminierung handele es sich, wenn BewerberInnen gleicher Qualifikation aufgrund ihrer Herkunft oder anderen unablegbaren persönlichen Eigenschaften (Herkunft, Name, Geschlecht, sexuelle Orientierung) und den damit einhergehenden Zuschreibungen benachteiligt werden.