Ausweitung und Eingrenzung des Rassismusverständnisses

Eine Kritik an einem neuen Menschenrechtsrelativismus

Betrachtet man die öffentliche und wissenschaftliche Debatte über das Rassismusverständnis, so lässt sich eine bedenkliche Ausweitung wie Eingrenzung konstatieren. Da werden Einwände aus menschenrechtlicher Perspektive als rassistisch diffamiert, gilt dies doch als eurozentrischer und überlegener Standpunkt. Gleichzeitig leugnet man rassistische Praktiken, wenn die Betroffenen einer angeblichen Dominanzkultur angehören. Damit geht ein bedenklicher Menschenrechtsrelativismus einher.

Um das Gemeinte besser zu verstehen, muss man zum Anfang zurück, nämlich zu der Frage: Was meint Rassismus überhaupt? Eine kurze Definition lautet: Es handelt sich um eine Diskriminierungsideologie, die auf das Konstrukt "Rasse" bezogen ist und damit für unterschiedliche Menschengruppen verschiedene Wertigkeiten unterstellt. Das Gemeinte hat eine funktionale und eine inhaltliche Komponente: die Diskriminierungsabsicht und das dafür genutzte Konstrukt. Dass es sich hier um eine bloße Behauptung handelt, hat die Forschung mittlerweile überzeugend veranschaulicht – und zwar allein schon für die rein biologische Komponente. Es gibt aus genetischer Perspektive keine "Rassen" in einem trennscharfen Sinne. Und selbst wenn derartige Einteilungen möglich wären, lassen sich daraus keine unterschiedlichen Wertigkeiten ableiten. Die historische Forschung hat übrigens belegt, dass bereits die Benachteiligung von konkreten Menschengruppen existierte und erst danach das "Rasse"-Konstrukt zu deren Rechtfertigung aufkam.

Damit bestand eine neue Diskriminierungsideologie, die nun einen biologischen statt einen religiösen oder sozialen Gesichtspunkt in den Vordergrund stellte. Dabei gab es aber eine Besonderheit, denn die gemeinten Menschen sollten von Natur aus minderwertig und schlecht sein. Demnach konnten die Betroffenen ihrer Diskriminierung nicht einmal theoretisch durch Verhaltensänderungen entkommen. Weder die Annahme eines anderen Glaubens noch die Assimilation an Wertvorstellungen ermöglichten dies. Einer Benachteiligung konnte man von Geburt an – und zwar im wörtlichen Sinne – nicht entkommen. Genau dies stellt das Alleinstellungsmerkmal des Rassismus dar. Bereits in dessen Ideologie ist als Option eingeschrieben, in Ewigkeit eine bestimmte Menschengruppe zu diskriminieren. Und als entscheidend für die folgende Erörterung gilt dann noch: Die Benachteiligung hat konstitutiv nichts mit Handlungen von Individuen, sondern etwas mit ihren Zugehörigkeiten zu tun. Und da diese biologisch festgeschrieben ist, ist sie auch nicht veränderbar.

Derartige Auffassungen dienten dazu, den Holocaust und andere Menschheitsverbrechen zu legitimieren, was den Rassismus fast überall auf der Welt diskreditierte. Das war und ist auch den Anhängern derartiger Denkungsarten bewusst, stellen sie doch mehr auf "Kulturen" und nicht mehr auf "Rassen" ab. Es gehe demnach um eine "kulturelle Identität", nicht um "minderwertige Rassen". Diese Anpassungsstrategien nahm auch die Forschung zur Kenntnis, wobei es zu einer Erweiterung des Rasssismusverständnisses kam. Denn nun entstanden Bezeichnungen wie "Kulturrassismus", "Neorassismus" oder "Rassismus ohne Rassen". Der Anknüpfungspunkt für diese Erweiterung war, dass angeblich von der "Kultur" und nicht mehr nur von der "Natur" bei den gemeinten Rassisten die Rede war. So konnten deren Diskurse weiterhin als Diskurse von Rassisten wahrgenommen werden. Indessen führte diese berechtigte Einsicht bei den gemeinten Rassismuskritikern dazu, dass reale Kulturen mit konstruierten "Rassen" in den jeweiligen Vorstellungen gleichgesetzt wurden.

Während nun aber Bestandteile von Kulturen durch menschliche Praktiken zustande kommen, wären Eigenschaften von "Rassen" immer durch natürliche Vorgaben bedingt. Insofern könnten solche nur durch biologistische Auffassungen kritisiert werden, was auf einen klassischen Rassismus hinauslaufen würde. Dies ist aber nicht notwendigerweise der Fall, wenn in einer bestimmten Menschengruppe spezifische Wertvorstellungen als kritikwürdig gelten. So können etwa Frauendiskriminierung und Homosexuellenfeindlichkeit in bestimmten Kulturen als Menschenrechtsverletzungen verurteilt werden, was eben keine Form von "Kulturrassismus" wäre. Eine derartige Auffassung geht davon aus, dass es kulturübergreifende und universelle Werte gibt. Damit lehnt man einen "Kulturrelativismus" ab, der unter dem Motto "Andere Länder, andere Sitten" problematische Wertvorstellungen verharmlost. Demgegenüber werden auch bezogen auf alle Gruppen oder Kulturen individuelle Rechte und Würde in den Vordergrund gestellt.

Indessen gilt diese Auffassung für einen Bereich der Rassismusforschung mittlerweile selbst als "kulturrassistisch" oder "rassistisch". Derartige Deutungen lassen sich zumindest bei der Diskussion über den Islam und die Muslime ausmachen, besteht beidem gegenüber doch eine erkennbare Feindschaft nicht nur in der deutschen Gesellschaft. Dafür stehen Angriffe auf Einrichtungen wie Moscheen, Beleidigungen von Frauen mit Kopftüchern, Benachteiligungen aufgrund von Kleidungswahl, Einstellungen mit Hass und Ressentiment, Gewalthandlungen wie Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen oder Herabwürdigungen aufgrund von Terrorismus-Verdächtigungen. Es handelt sich eindeutig um Formen Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, auch wenn hier kein biologistischer Rassismus ausgemacht werden kann. Diese Einsicht bedeutet indessen nicht, dass gegenüber dem Islam oder den Muslimen keine kritische Position eingenommen werden könnte. Denn es kommt dabei auf den inhaltlichen Ausgangspunkt und die möglichen Folgen des konkret Gemeinten an.

So besteht eine grundlegende Differenz zwischen einer aufklärerisch-humanistischen Islamkritik und einer fremdenfeindlich-hetzerischen Muslimenfeindlichkeit. Im ersten Fall wird eine differenzierte Kritik aus menschenrechtlicher und wissenschaftlicher Perspektive vorgetragen, im zweiten Fall geht es um pauschale Herabwürdigungen mit demütigender und verletzender Wirkung. Betrachtet man nun aber die Diskussion zum Thema, so lässt sich eine Gleichsetzung beider Positionen konstatieren. Wenn etwa das Bild von Frauen und Homosexuellen in muslimischen Kontexten kritisiert wird, gilt dies manchen Betrachtern schon als Indiz für "Kulturrassismus". Dies führt dann dazu, dass Frauenrechtlerinnen mit Rechtsextremisten auf die gleiche Stufe gestellt werden. Betroffen sind davon mittlerweile auch liberale Muslime, die für Reformen im Religionsverständnis plädieren. Alle kritischen Auffassungen gelten dann pauschal als Formen von "Islamophobie" und "antimuslimischem Rassismus", was auf eine Immunisierung gegenüber Kritik an Missständen hinausläuft.

Und genau dies macht die Ausweitung des Rassismusverständnisses so problematisch, geht damit doch in mehrfacher Hinsicht ein Menschenrechtsrelativismus einher. Dazu sei daran erinnert, dass es sich um individuelle Rechte handelt, welche Diskriminierungsverbote wie Meinungsfreiheit einschließen. Und außerdem sind Menschenrechte kulturübergreifend und universalistisch. Demgegenüber heißt es, dass eine aufklärerisch-menschenrechtliche Islamkritik für eine Position stehe, "die ihre eigene Zugehörigkeit als überlegen setzt" (Iman Attia). Diese Denkweise läuft darauf hinaus, die Berufung auf Menschenrechte selbst unter Rassismusverdacht zu stellen. Und so erklären sich auch die Gleichsetzungen, die bezogen auf Frauenrechtlerinnen und Religionskritiker mit Muslimenfeinden und Rechtsextremisten vorgenommen werden. Die Folge davon ist, dass gegenüber den gemeinten Gruppen und Kulturen menschenrechtliche Probleme nicht mehr angesprochen werden können. Denn die kritisierten Erscheinungsformen gelten als den Kollektiven eigene Wertvorstellungen.

Diese dezidierte Auffassung ist in ihrer Denkungsart von einem antiindividualistischen Kollektivismus durchzogen, denn hier wird der Einzelne primär durch seine Gruppenzugehörigkeit wahrgenommen. Der einschlägige Diskurs stellt auf seine kulturelle Identität ab, welche eben nicht von einer äußeren Kritik wie etwa mit den Menschenrechten tangiert werden soll. Gegen sie wird als Immunisierungsstrategie der ausgeweitete Rassismusvorwurf vorgetragen. Deutlich zeigt sich dies in der aktuellen Debatte zur Islamkritik, wo auch Islamisten den "Islamophobie"-Vorwurf nutzen. Damit können Einwände, die sich auf Antisemitismus, Frauendiskriminierung, Fundamentalismus oder Homosexuellenfeindlichkeit in muslimischen Kontexten beziehen, als "antimuslimischer Rassismus" gelten. Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass derartige Auffassungen von einer "Identitätslinken" mitgetragen werden. Aufklärung und Geschlechtergerechtigkeit, Individualität und Religionskritik spielen dann für sie keine tragende Rolle mehr.

Während es einerseits eine Ausweitung des Rassismusverständnisses gibt, gibt es andererseits aber auch eine Eingrenzung des Rassismusverständnisses. Dies bezieht sich auf die Akteure von Diskriminierung in Handlungen und Worten. Der Ausgangspunkt für das Gemeinte besteht in Folgendem: Es geht auch um ein Dominanzverhältnis, wenn vom Rassismus gesprochen wird. Denn der gemeinte Akteur gibt sich dem oder den Betroffenen gegenüber als überlegen und er verfügt auch im gesellschaftlichen Kontext über eine wie auch immer bedingte Überlegenheit. Diese Auffassung führte dann zu folgender Einstellung: Schwarze könnten Weiße nicht rassistisch beleidigen, denn es gehöre zum Rassismus immer eine Überlegenheit, die aufgrund ihrer Privilegien eben die Weißen hätten. Eine Antwort auf die Frage wie "Gibt es auch in Ghana Rassismus?" lautet dann: "Wenn weiße Migrant*innen aus Portugal oder Italien diskriminiert werden, handelt es sich nicht um Rassismus." (Susann Arndt). Demnach geht es hier nicht um Benachteiligungen, sondern um Zugehörigkeiten.

Eine derartige Auffassung hebt zwar berechtigt die Diskriminierungsabsicht als Funktion von Rassismus hervor, hat aber einen diffusen bis selektiven Blick auf die jeweils gemeinten Dominanzkulturen. Denn diese können sowohl in den jeweiligen Ländern wie den konkreten Situationen unterschiedlich sein. Um bei dem genannten Beispiel zu bleiben, so mag es ein solches Hegemonieverhältnis für Weiße weltweit geben. Indessen besteht ein solches nicht in Gesellschaften, wo sie eine Minderheit bilden. Genau dies wäre der Fall in Ghana und insofern kann man von einem diskriminierenden Rassismus sprechen. Noch deutlicher wird das Problem in konkreten Situationen: Wenn etwa Beleidigungen oder Gewalttaten gegen jüdische Mitbürger erfolgen und es sich um arabischstämmige oder schwarze Täter handelt, dann hätte man es nach den referierten Annahmen nicht mit einer Form von Rassismus zu tun. Denn aus der kritisierten Blickrichtung ginge man wohl bezogen auf die Opfer davon aus, dass sie zu einer Dominanzkultur, weil eben Weiße, gehörten.

Gegenüber solchen Diskriminierungen läuft dies objektiv auf eine Relativierung und Verharmlosung hinaus. Gerade dieses Beispiel macht deutlich, dass einer solchen Denkungsart ein bedenklicher Kollektivismus innewohnt. Es geht nicht mehr um den betroffenen Einzelnen, sondern um seine soziale Zugehörigkeit. Die gleiche Diskriminierung einer Person wird unterschiedlich gewertet, denn es soll auf die Gruppenidentität des Opfers ankommen. Diese Auffassungen richten sich gegen das Individualitätsprinzip der Menschenrechte. Denn aus dessen normativer Blickrichtung sind Diskriminierungen aufgrund von Gruppenidentitäten gleichermaßen und grundsätzlich verwerflich – und zwar unabhängig von ethnischen, kulturellen, religiösen oder sozialen Zugehörigkeiten. Das gilt für die Opfer wie die Täter. Damit negiert diese Auffassung auch eine Grundposition, die im antirassistischen Selbstverständnis lange Zeit selbstverständlich war: Die Hautfarbe soll – wie Martin Luther King in seinen Reden beschwor – keine Rolle mehr spielen.

Diese Auffassung gilt den Anhängern der "Critical Whiteness"-Theorie schon wieder als rassistisch, könne man doch bei einer solche Farbenblindheit gegenüber schwarzen Menschen eine weiße Vorherrschaft nicht mehr erkennen. Indessen ergibt sich aus der einen Auffassung keineswegs notwendigerweise die andere Auffassung. Außerdem bildet nicht nur dieser inhaltliche Denkfehler ein Problem, denn die sich emanzipatorisch wähnenden Positionen münden in reaktionären Verzerrungen: Eine solche Denkungsart weist strukturelle Gemeinsamkeiten mit einer rassistischen Weltanschauung auf. Denn auch hier ist immer wieder von Gruppenidentitäten die Rede, wobei sie nicht auf eine angebliche oder tatsächliche Dominanzkultur, sondern auf ein angebliches oder tatsächliches Opferkollektiv bezogen sind. Insofern bestehen in den gemeinten Bezugsgruppen die primären Unterschiede. Damit wird keine Gleichsetzung unterschiedlicher Phänomene unterstellt, das Individualitätsprinzip der Menschenrechte hat aber in beiden Richtungen keinen konstitutiven Status.

Dies erklärt auch, warum derartige Diskurse von der intellektuellen Identitätsrechten interessiert zur Kenntnis genommen werden. Denn sie können an die Auffassungen der erwähnten Identitätslinken anknüpfen, braucht man angesichts der gemeinsamen Denkstruktur doch nur die inhaltlichen Vorzeichnen austauschen. Während als "kulturelle Aneignung" mit rassistischer Dimension bei den Identitätslinken gilt, wenn Indianerkostüme an Karneval von Weißen getragen werden, können dann Identitätsrechte eine Verwerflichkeit darin sehen, wenn die Musik von Schubert von Schwarzen gespielt wird. Diese konstruierten Beispiele von Deutungen mögen absonderlich wirken, bilden aber die inhaltliche Konsequenz solcher Vorstellungen. Die Identitätslinke merkt bei all dem gar nicht, wie sehr sie unbeabsichtigt der Identitätsrechten zuarbeitet. Beiden Auffassungen eigen ist ein antiindividualistischer Kollektivismus, der in einem bedenklichen Menschenrechtsrelativismus mündet. Damit sägt man an den normativen Grundpfeilern eines pluralistischen Miteinanders.

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