Probleme der Überleitung
Damit ergeben sich Fragen hinsichtlich der Mitwirkung einer bestehenden MAV im Rahmen der innerbetrieblichen Mitbestimmung. Mit Ablauf des 31.12.2013 ist auch die MAVO nicht mehr anwendbar. Damit kann ab 01.01.2014 nur noch das Betriebsverfassungsrecht oder (bei Arbeitgebern, die öffentlich-rechtlich konstituiert sind) das Personalvertretungsgesetz zur Anwendung kommen. Die Wahl der Betriebs- oder Personalräte benötigt aber Zeit. Daher droht ein „vertretungsloser Zeitraum“, in dem der Arbeitgeber ohne entsprechende Personalvertretung vielfach „vollendete Tatsachen“ zu Lasten der Beschäftigten schaffen kann.
Wir zitieren dazu:
„Kein Problem sollte es geben, wenn der Arbeitgeber bis zur Bildung eines Betriebs- oder Personalrats die bereits bestehende MAV weiter beteiligt.
Als Rechtsgrundlage hierfür kommen die Richtlinie 77/187/EWG, 98/50/EG und EG 2001/23/EG in Betracht. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der letztgenannten Richlinie wird gefordert, die Arbeitnehmervertretung "unter den gleichen Bedingungen zu erhalten, wie sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften (...) bestanden haben."
Beim Wechsel aus dem kirchlichen Regelungsbereich heraus muss mit dem Zeitpunkt des Wechsels der Staat entsprechende Regelungen treffen. Das ist insoweit mit der EU-Richtlinie erfolgt. Weitergehende Umsetzungen dieser Richtlinie fehlen - was den Wechsel vom kirchlichen zum staatlichen Betriebsverfassungsrecht betrifft. Damit kann man sich (nur) auf die EU-Richtlinie stützen. Das sollte "im Zweifel" aber auch getan werden, um eine "vertretungslose Zeit" zu vermeiden.
Mit anderen Worten: die bisherige MAV sollte bis zur Konstitution des künftigen Betriebs- oder Personalrats den Anspruch erheben, über ein "Übergangsmandat" oder ein "Restmandat" die MAVO-Rechte aufgrund der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 4 der Richtlinie 2001/23/EG weiter auszuüben. Argumentieren kann die MAV damit, dass die kirchliche Selbstbestimmung und Selbstverwaltung verfassungsrechtlich nur "im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes" besteht. Und die EU-Richtlinien nehmen die Kirchen nicht aus. Sie sollen also auch für ehemals kirchliche Einrichtungen gelten.
Wenn der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Richtlinie den Wechsel vom kirchlichen zum weltlichen Recht übersehen hat, dann liegt eine Regelungslücke vor, die durch eine europarechtskonforme Auslegung - also eine analoge Anwendung der EU-Richtlinie - zu schließen wäre.“
Damit ist aber immer noch nicht geklärt, inwieweit die in der Grundordnung vorgegebenen Loyalitätsanforderungen der katholischen Kirche weiterhin Bestand haben. Diese Anforderungen widersprechen schon dem AGG (und sind daher mit dem anfänglich zitierten verfassungsrechtlichen „Schrankenvorbehalt“ nicht vereinbar) und erst recht dem europäischen Recht. Die EU-Vorgabe erlaubt Ungleichbehandlungen nämlich nur in verkündigungsnahen Berufen, die deutsche Kirchenklausel erlaubt sie für das gesamte Personal.
Außerdem heißt es in der EU-Vorgabe, es muss sich um „eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ handeln, im deutschen AGG blieb davon nur die „gerechtfertigte“ übrig. Es bleibt abzuwarten, wie die Arbeitsgerichte auf diese Widersprüche reagieren werden. In der Rechtsprechung der unteren Gerichte deutet sich bereits eine kritischere Haltung gegenüber den überdehnten kirchlichen Anforderungen an. So hat das Arbeitsgericht Berlin kürzlich eine entsprechende Entscheidung getroffen.