Informationen zum Kirchenaustritt

HAGEN. (hpd/IBKA) Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA e.V.) hat zu den vielen Fragen und Unsicherheiten im Zusammenhang mit einem Kirchenaustritt eine Übersicht von Fragen und Antworten zusammengefasst, die hier dargestellt werden.

Vorbemerkung (6.3.2013) Da sich auch in diesem Bereich die Regelungen langsam, aber ständig verändern, sollte jeder Interessierte sich auch noch auf dem ständig aktuell gehaltenen FAQ Kirchenaustritt auf der IBKA Site informieren.

1. Warum überhaupt austreten?

Sehr viele Menschen sind der Kirche, in die sie einst zumeist ohne ihr Zutun hineingetauft wurden, gründlich entfremdet und nehmen am kirchlichen Leben nicht teil. Dennoch bleiben sie häufig Mitglied der Kirche, weil sie glauben, ihre Kirchensteuer werde zu einem bedeutenden Teil für soziale Zwecke verwendet. Dies ist ein Irrtum. Die Kosten von kirchlichen Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Altenheimen etc. werden fast ganz aus öffentlichen Steuermitteln finanziert oder von Elternbeiträgen, Krankenkassen etc. gedeckt. Nur ein kleiner Teil der Kirchensteuereinnahmen wird für öffentliche soziale Zwecke verwendet. Man kann also erheblich mehr Gutes tun, wenn man aus der Kirche austritt und einen Teil des gesparten Geldes für einen gemeinnützigen Zweck seiner Wahl spendet als wenn man in der Kirche verbleibt.

Sogar gläubige Christen treten aus der Kirche aus, weil sie das deutsche Kirchensteuersystem - kaum ein Land der Erde leistet sich finanziell so komfortabel ausgestattete Kirchen wie Deutschland - nicht mittragen wollen.

Neben dem finanziellen Aspekt gibt es auch einen ganz prinzipiellen Grund, aus der Kirche auszutreten. Welchen Sinn macht es, in einer Organisation Mitglied zu sein, deren Glaubenssätze man nicht teilt? In einer Gesellschaft, in der Religionsfreiheit herrscht, kann jeder Mensch es sich aussuchen, welcher Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft er angehören möchte. Von diesem Recht sollte man als mündige/r Bürger/in Gebrauch machen, und sich dabei von seinen eigenen Überzeugungen leiten lassen.

2. Wo muss der Kirchenaustritt erklärt werden?

In der Bundesrepublik Deutschland muss der Austritt bei einer staatlichen Behörde erklärt werden. Einzige Ausnahme ist das Bundesland Bremen.

In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist das Standesamt zuständig.
In den Ländern Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen erfolgt der Austritt beim Amtsgericht.
In Bremen erfolgt der Austritt bei der Kirche oder einer von den Kirchen zu bestimmenden Kirchenstelle. Er kann aber auch beim Standesamt erklärt werden. Die Erklärung wird dort beglaubigt und muss (per Einschreiben) an die zuständige Kirchenstelle gesandt werden.

Die betreffenden Behörden haben häufig eigene Stellen für die Bearbeitung von Kirchenaustritten eingerichtet. Man kann sich beim Pförtner oder telefonisch nach der zuständigen Stelle erkundigen.

3. Wie geht der Austritt vor sich?

Wer aus der Kirche austreten möchte, sucht die betreffende Behörde auf, weist sich dort aus und erklärt den Austritt durch die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung. Die Behörde stellt dann eine Bescheinigung über den Austritt aus.
Um keine Kirchensteuer mehr zu zahlen, muss anschließend die Lohnsteuerkarte entsprechend berichtigt werden. Dies geschieht durch die Behörde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.

Die Bescheinigung über den Austritt sollte gut aufgehoben werden, denn es ist schon vorgekommen, dass ein Kirchenaustritt Jahre oder Jahrzehnte später angezweifelt worden ist. So wie die Verhältnisse in Deutschland leider sind, bleibt jemand, der einmal als Kirchenmitglied geführt worden ist, sein Leben lang beweispflichtig, dass er kein Kirchenmitglied mehr ist.

Achtung: Das "Weglassen" der Religionszugehörigkeit beim Umzug in ein anderes Bundesland ist kein rechtswirksamer Kirchenaustritt!

Wer in ein anderes Bundesland umzieht und dabei im Anmeldebogen für das Einwohnermeldeamt seine Religionszugehörigkeit weglässt, erhält zwar womöglich seine nächste Lohnsteuerkarte ohne den Aufdruck "EV" (evangelisch) oder "RK" (römisch-katholisch). Rechtlich bleibt die Kirchenmitgliedschaft dennoch bestehen, deshalb kann es passieren, dass später rückwirkend Kirchensteuern nachgefordert werden. Laut Presseberichten erhalten die Kirchensteuerstellen der Kirchen teilweise von den Landeseinwohner ämtern Zugriff auf deren Datenbestände.

Aus diesem Grund sollten Sie die Bescheinigung über den Kirchenauftritt auch gut aufbewahren. Wenn Sie nach Kirchenaustritt von ihrer ehemaligen Religionsgemeinschaft zur Zahlung aufgefordert werden, müssen Sie beweisen, dass Sie aus der Kirche ausgetreten sind. Haben Sie keinen Beweis, drohen Ihnen hohe Nachzahlungen ggf. für mehrere Jahre. Konflikte dieser Art zwischen den kirchlichen Kirchensteuerstellen und Menschen, die Ihren Kirchenaustritt nicht nachweisen konnten, wurden aus den Neuen Bundesländern (insbesondere Berlin und Brandenburg) berichtet.

Der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte wurde dort nicht als Beleg anerkannt. Die Amtsgerichte müssen die Nachweise über Kirchenaustritte nur 10 Jahre aufbewahren. Wer beim Kirchenaustritt verheiratet, verwitwet oder geschieden war und den Austritt beim Amtsgericht erklärte, kann den Nachweis möglicherweise auch über das Standesamt führen, das die Austrittsmeldung vom Amtsgericht erhalten haben sollte, um sie ins Familienbuch einzutragen.

4. Ab welchem Lebensjahr kann der Austritt erklärt werden?

Der Austritt kann ab dem Erreichen der Religionsmündigkeit erklärt werden, also ab dem 14. Lebensjahr.

5. Welche Dokumente müssen beim Austritt vorgelegt werden?

Beim Austritt muss ein Lichtbildausweis vorgelegt werden. Bei Verheirateten wird außerdem gelegentlich die Vorlage der Heiratsurkunde, des Familienbuches oder zumindest Datum und Standesamt der Trauung verlangt.

6. Muss der Austritt begründet werden?

Nein. Im Interesse einer klaren Willenserklärung und um Missverständnisse zu vermeiden sollte die Austrittserklärung keine Begründung enthalten.

7. Werden für die Austrittserklärung Gebühren verlangt?

Das ist je nach Bundesland verschieden. In manchen Bundesländern werden beim Kirchenaustritt keine Gebühren erhoben. In anderen wird eine Gebühr fällig, die bis zu 50 Euro betragen kann.

Baden-Württemberg: 15-50 € (Tabelle) / Bayern: 31 € / Berlin: 0 € / Brandenburg: 0 € / Bremen: 0 € / Hamburg: 31 € / Hessen: 25€ / Mecklenburg-Vorpommern: 10 € / Niedersachsen: 24 € / Nordrhein-Westfalen (NRW): 30 € / Rheinland-Pfalz: 20,45 € / Saarland: 30,70 € / Sachsen: 20,45 € / Sachsen-Anhalt: 20,45 € / Schleswig-Holstein: 10 € / Thüringen: 0 €

Der IBKA strebt eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Kirchenaustrittsgebühren an. Da nur unmittelbar Betroffene klagen können, braucht es hierzu eine/n Betroffene/n, der/die bereit ist, einen derartigen Prozess mit unserer Unterstützung zu führen. Der IBKA verfügt für derartige Fälle über einen Rechtshilfefonds.

Die angestrebte gerichtliche Überprüfung ist für NRW mit einer Verfassungsbeschwerde bereits eingeleitet worden. Leider ist es uns aktuell noch nicht möglich, durchaus wünschenswerte Klagen in weiteren Bundesländern gleichermaßen verbindlich aus dem Rechtshilfefonds zu fördern. Wenn Sie von der Austrittsgebühr in einem anderen Bundesland betroffen und bereit sind, sich um der Religions- und Weltanschauungsfreiheit willen auf einen längeren Prozess einzulassen, setzen Sie sich bitte trotzdem mit uns in Verbindung. Wir bemühen uns, dafür weitere finanzielle Unterstützer zu finden.

8. Kann der Austritt auch schriftlich per Post erklärt werden?

Ja. Die Austrittserklärung muss dann aber "öffentlich", d. h. durch einen Notar beglaubigt werden. Wegen der damit verbundenen Kosten empfiehlt sich dieses Verfahren nur im Ausnahmefall.

9. Wie kann man im Gefängnis austreten?

Wer als Inhaftierte/r austreten will, steht vor dem Problem, dass der Gang zur Behörde nicht möglich ist, weil für den Kirchenaustritt in der Regel kein "Ausgang" gewährt wird. In Haftanstalten bietet daher ein Rechtspfleger regelmäßig Sprechstunden an. Über die Gefängnisleitung muss mit ihm ein Termin vereinbart werden, bei dem der Kirchenaustritt dann erklärt werden kann.

10. Wann wird der Austritt wirksam?

Der Austritt wird sofort wirksam. Allerdings endet die Kirchensteuerpflicht in manchen Bundesländern erst mit dem Ablauf des auf den Austritt folgenden Monats.

Wer bisher nicht ausgetreten ist, weil er/sie noch kein steuerpflichtiges Einkommen hatte, sollte beachten, dass zumindest in manchen Bundesländern die Kirchensteuer aus dem Einkommen des ganzen Jahres berechnet wird. Erfolgt der Austritt zur Jahresmitte, so ist für die Zeit davor anteilig Kirchensteuer zu zahlen, auch wenn erst danach ein Einkommen erzielt wurde. Der Austritt sollte daher rechtzeitig vor dem Antritt einer Erwerbstätigkeit (am besten im Jahr davor) erfolgen.

11. Kann eine Familie gemeinsam austreten?

Ja. Für ihre religionsunmündigen Kinder (jünger als 14) können die Eltern gemeinsam den Austritt erklären. Da Kinder ab dem zwölften Lebensjahr nicht gegen ihren Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden dürfen, müssen Kinder ab zwölf dem Austritt zustimmen.
Grundsätzlich ist allerdings die Konfessionszugehörigkeit der Kinder von der der Eltern unabhängig. Erklären die Eltern den Austritt nur für sich selbst, bleiben die Kinder Mitglied der Kirche.

12. Kann ich Taufpatin/Taufpate sein, auch wenn ich ausgetreten bin?

Kann ich kirchlich getraut werden, wenn mein/e Partner/in in der Kirche ist?

Ob die Kirchen auch Konfessionslose zur kirchlichen Trauung, als Taufpaten o. Ä. zulassen, hängt davon ab, wie dies in der jeweiligen Kirche geregelt ist. In der Regel kann man nicht erwarten, als Nicht-Kirchenmitglied zu kirchlichen Handlungen zugelassen zu werden. Die Regelungen der Kirchen können allerdings Ausnahmen vorsehen. Da rein kircheninterne Regelungen nicht Gegenstand dieses Dokuments sind, können wir hier nur empfehlen, sich beim lokalen Pfarrer oder einer anderen Kirchenstelle zu informieren.

13. Kann es passieren, dass ich für meine/n Ehepartner/in Kirchensteuer zahlen muss, obwohl ich selbst ausgetreten bin oder nie in der Kirche war?

Das kann passieren, und zwar durch das so genannte "besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen". Dabei wird bei der Berechnung der Kirchensteuer eines Kirchenmitglieds, das selbst kein oder nur ein geringes Einkommen hat, das Einkommen des Ehepartners herangezogen. Dieser hat dann für die Kirchensteuer (in diesem Fall als "Kirchgeld" bezeichnet) des Ehepartners aufzukommen.

Der IBKA hält dieses Verfahren für verfassungsrechtlich zweifelhaft. Neben der Tatsache, dass es faktisch auf eine Besteuerung von Nichtmitgliedern hinausläuft, lassen sich noch eine Reihe weiterer verfassungsrechtlicher Bedenken anführen. Allerdings ist es in der Praxis nicht einfach, dies von einem Gericht überprüfen zu lassen. Zur Klage berechtigt sind nur direkt Betroffene, und diese müssen darauf vorbereitet sein, einen langen und teuren Weg durch die Instanzen zu gehen. Daher ist es verständlich, dass viele es vorziehen, entweder zu zahlen oder sich der Zahlungsverpflichtung durch den Kirchenaustritt des Ehepartners zu entledigen. (Der IBKA empfiehlt selbstverständlich letzteres.)

Sollten Sie vom "besonderen Kirchgeld" betroffen sein und vorhaben, dagegen zu klagen, würden wir es begrüßen, wenn Sie uns hiervon in Kenntnis setzen.

14. Wie sieht es mit dem Begräbnis aus, wenn ich ausgetreten bin?

Wegen des Begräbnisses muss man sich als Konfessionsloser keine besonderen Sorgen machen. Zwar könnte Konfessionslosen theoretisch eine Beerdigung auf einem kirchlichen Friedhof verweigert werden. In der Praxis ist uns allerdings noch kein derartiger Fall berichtet worden, und es stehen in jedem Fall kommunale Friedhöfe als Alternative zur Verfügung.

Auf eine kirchliche Trauerfeier und einen Pfarrer bei der Beerdigung wird ein Konfessionsloser freilich in der Regel verzichten müssen, was viele sicher liebend gern tun. Wer jedoch seiner Beerdigung einen feierlichen Rahmen geben möchte, dem stehen nichtkirchliche Trauerredner zur Verfügung, und verschiedene Organisationen bieten weltliche Trauerfeiern an.

15. Wie kann man außerhalb Deutschlands austreten?

An dieser Stelle müssen wir uns auf einige Links und allgemeine Hinweise beschränken.
Kirchenaustritt in Dänemark - betrifft nur die (lutherische) Volkskirche
Kirchenaustritt in Finnland
Kirchenaustritt in Norwegen - betrifft nur die (lutherische) Staatskirche
Kirchenaustritt in Österreich

In vielen Ländern ist die Konfessionszugehörigkeit staatlicherseits nicht geregelt, weil sich damit keine rechtlichen Verpflichtungen verbinden. Oft sind dort die Religionsgemeinschaften auch nicht körperschaftlich organisiert, so dass die Gläubigen nicht im rechtlichen Sinn Mitglieder sind. Dann kann man meist nur mit einem eingeschriebenen Brief klarstellen, dass man nicht mehr als Mitglied betrachtet werden möchte. Man sollte zumindest auf einer Empfangsbestätigung bestehen.
In manchen Ländern (u.a. Belgien, Luxemburg, Liechtenstein und Italien) ist es sinnvoll, zu verlangen, dass im Taufregister ein Vermerk angebracht wird.

Deutsche Staatsbürger, die im Ausland wohnen, sollten sich generell auch im Falle des Kirchenaustritts zunächst an die deutsche Botschaft wenden. Zwar wird man hier erwartungsgemäß nicht begeistert sein, doch sind die Botschaften für Änderungen, die den Personenstand angehen, zuständig.

16. Wir wollen aus der Kirche austreten, möchten aber unser Kind taufen lassen, damit ihm später keine Nachteile entstehen.

Sein unmündiges Kind taufen zu lassen, ist aus einer ganzen Reihe von Gründen keine gute Idee.

Der wohl wichtigste Grund ist der: Wer getauft wurde und später keine Kirchensteuer zahlen möchte, muss austreten. Jemand, der aus der Kirche ausgetreten ist, hat aber später wesentlich größere Schwierigkeiten, bei einer kirchlichen Einrichtung Arbeit zu finden, als jemand, der nie Kirchenmitglied war.
Wer also seinem Kind Nachteile ersparen möchte, sollte es erst gar nicht taufen lassen.

 

 

Kirchenaustrittstellen

Im Zuge des E-Goverment haben Städte und Kommunalverwaltungen die Informationen zum Kirchenaustritt im Internet zugänglich gemacht. Dort finden sich die Kirchenaustrittsstellen (z.B. das zuständige Amtsgericht) mit Adressen und Öffnungszeiten. Einige Beispiele (mit Schwerpunkt auf NRW und Bayern):

Aachen

Ahaus

Ahlen

Allershausen

Altena

Altmannstein

Arnsberg
 

Augsburg

 

Aschaffenburg

 

Bad Berleburg

Bad Oeynhausen

Bayreuth

Beckum

Berg am Starnberger See

Bergheim

Bergisch Gladbach

Berlin
Die Senatsverwaltung für Justiz erläutert den Kirchenaustritt: „Der Kirchenaustritt muss persönlich beim örtlich zuständigen Amtsgericht erklärt werden. Bei Erklärungen zum Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist ein deutscher Personalausweis, bei einem Pass zusätzlich die Anmeldebestätigung vorzulegen. Verheiratete, Geschiedene oder Verwitwete müssen zusätzlich das Familienbuch, bzw. die Heiratsurkunde oder das Scheidungsurteil mitbringen.
Bitte vergessen Sie anschließend nicht, Ihre Kirchenzugehörigkeit auf Ihrer Lohnsteuerkarte austragen zu lassen. Dafür wenden Sie sich an die Kirchensteuerstelle Ihres Finanzamtes."
Servicefreundlich (Öffnungszeiten) erfolgt eine direkte Verlinkung auf die örtlich zuständigen Berliner Amtsgerichte und die Finanzämter
 

Bielefeld

 

Blomberg

Bocholt

Bochum

Bodelshausen

Bonn

Borken

Bottropp

Brakel

Braunschweig

Bremen hat als Bundesland die ungewöhnliche Konstellation, dass man sowohl bei kirchlichen Stellen als auch beim Standesamt austreten kann.

Brilon

Brühl

Bünde

Castrop-Rauxel

Coburg

Coesfeld

Delbrück

Detmold

Dietmannsried

Dinslaken

Donzdorf

Dorfen

Dorsten

Dortmund

Dülmen

Düren

Düsseldorf

Duisburg

Duisburg Hamborn

Duisburg Ruhrort

Ebersdorf b. Coburg

Emmerich a. Rh.

Erkelenz

Erlangen

Eschweiler

Essen

Essen-Borbeck

Essen-Steele

Euskirchen

Frankfurt am Main verweist auf die zuständigen Amtsgerichte

Freiburg im Breisgau

Friedberg

Garching

Garmisch-Partenkirchen

Geilenkirchen

Geldern

Gelsenkirchen

Gelsenkirchen-Buer

Gerzen

Gladbeck

Grafing

Grevenbroich

Gronau (Westf.)

Gütersloh

Gummersbach

Gunzenhausen

Hagen

Haigerloch

Halle (Westf.)

Hamburg Eine Übersicht über die zuständigen Standesämter.

Hamm

Hannover

Hattingen

Heinsberg

Herford

Herne

Herne-Wanne

Höxter

Holzminden

Ibbenbüren

Idar-Oberstein

Iserlohn

Jülich

Kalchreuth

Kamen

Karlsfeld

Karlsruhe

Kaufbeuren

Kempen

Kempten

Kerpen

Kiel

Kleve

Köln

Königsmoos

Königswinter

Korb

Krefeld

Langenbach

Langenfeld

Lemgo

Lennestadt

Leverkusen

Lippstadt

Lübbecke

Lüdenscheid

Lüdinghausen

Lünen

Ludwigshafen am Rhein

Marl

Marsberg

Maulbronn

Markt Eckental

Markt Höchberg

Medebach

Meinerzhagen

Memmelsdorf

Memmingen

Menden

Meschede

Mettmann

Minden

Mönchengladbach

Mönchengladbach-Rheydt

Moers

Monschau

Mülheim a. d. Ruhr

München Das Standesamt München beim Kreisverwaltungsreferat ist zuständig - mit allen Informationen, die man braucht.

Münster

Nettetal

Neuburg a.d. Donau

Neufahrn b. Freising

Neuss

Norderstedt

Nürnberg

Nürtingen

Oberhausen

Offingen

Olpe

Osnabrück

Paderborn

Papenteich (in Niedersachsen)

Pforzheim

Pirna

Pleinfeld

Plettenberg

Rahden

Ratingen

Recklinghausen

Remscheid

Rheda-Wiedenbrück

Rheinbach

Rheine

Rosenheim

Roth

Rothenburg

Rottenburg am Neckar

Rheinberg

Salzgitter

Schleiden

Schmallenberg

Schwabach

Schwabhausen

Schwäbisch-Gmünd

Schwaigern

Schwangau

Schwelm

Schwerte

Siegburg

Siegen

Soest

Solingen

Sonthofen

Starnberg

Steinfurt

Stralsund

Stuttgart

Tecklenburg

Thurnau

Unna

Utting am Ammersee

Velbert

Viersen

Vilsbiburg

Waldbröl

Warburg

Warendorf

Warstein

Wermelskirchen

Werl

Wesel

Wetter

Wipperfürth

Witten

Wuppertal