Blasphemie ist gar nicht lustig

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Niko Alm / Foto: David Farago

OBERWESEL. (hpd) Die Laudatio / Grußadresse für die Verleihung des „Frechen Mario“ hielt der österreichische Unternehmer Niko Alm. Er ist zugleich Vorsitzender des Zentralrats der Konfessionsfreien in Österreich und ein erfahrener Mann in der Öffentlichkeitsarbeit.

Niko Alm hat dem hpd den Text seiner Rede zur Verfügung, den man auch als hpd Podcast-4/2103 hören kann.

Es gibt viele Menschen, die glauben mir mit Blasphemie eine Freude machen zu können. Die posten mir dann lustige Bilder an die Facebook Wall, tweeten mir einen Link oder mailen mir (mit stark abfallender Tendenz) irgendetwas Gotteslästerliches. Manchmal weisen sie mich auch stolz auf eine kleine Übertretung der Meinungsfreiheit ihrerseits hin oder binden mich in amüsante Korrespondenzen mit den Behörden ein, wenn es um Kirchenaustritt geht.

Diese Teilhabe freut mich und meistens muss ich auch tatsächlich lachen. Doch manche Leute kennen auch beim Humor keine Grenzen, vor allem nicht jene, die zwischen lustig und langweilig verläuft. Billige Witze werden nicht besser, wenn Jesus oder Schweinefleisch darin vorkommen.

Nach meinem eigenen mehrjährigen Engagement für die Trennung von Staat und Religion, wird die satirische Religionskritik für mich persönlich immer weniger spannend, wenn nicht sogar fast ein bisschen ermüdend. Das humoristische Potenzial von Mohammed-Karikaturen erschließt sich mir persönliche ebenso wenig, wie die dadurch ausgelöste Provokation. Ich würde viel lieber ein paar wirklich gute Atheisten-Witze hören.

Da fällt mir ein: Wissen Sie eigentlich, was dabei rauskommt, wenn sie einen Zeugen Jehovas mit einer Atheistin kreuzen? Menschen, die sinnlos an der Türe klingeln.

Viel besser wird es leider nicht.

Blasphemie ist für sich genommen – und das ist jetzt nicht überraschend – gar nicht lustig. Blasphemie ist einfach freie Meinungsäußerung. Und das  ist ein demokratisches Grundrecht. Wie wir wissen, ist die primäre Aufgabe der Demokratie eben nicht die Diktatur der Mehrheit, sondern im Interessensausgleich auch eine Schutzfunktion für Minderheiten. Gerade das Recht seine Meinung frei zu artikulieren, wird ja in jenen Situationen beansprucht, wo Widerspruch zu erwarten ist.

Für Trivialitäten („Ich warte doch lieber auf den nächsten Autobus.“) ließ sich die Meinungsfreiheit nicht verbriefen. Auch Aussagen wie „Der Bau von Atommülllagern birgt für Oberwesel hervorragende wirtschaftliche Chancen“ oder „Merkel und Gauck sind die Fleisch gewordene Pastoraldemokratie“ strapazieren die Meinungsfreiheit keinen Mikrometer. Selbst unverhohlene Angriffe auf religiöse Lehren „Das Spaghettimonster ist nichts weiter als das Ausscheidungsprodukt der galaktischen Peristaltik“, die dünnhäutigen Pastafaris beim Zwiebel Schneiden Tränen in die Augen treiben sind durch dieses demokratische Grundrecht problemlos gedeckt, aber nur wenn es sich bei der herabgewürdigten religiösen Lehre um keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft handelt.

Hier wird nämlich in Österreich und Deutschland eine der wenigen Ausnahmen aus der Meinungsfreiheit gemacht. Diese Staaten kategorisieren Menschen nach ihrer Religion bzw. Weltanschauung in solche, die „gesetzlich anerkannt“ sind und solche, die es nicht sind. Die Beschränkung der Meinungsfreiheit kann von – in Österreich sind es 14 – Kirchen und Religionsgesellschaften strafrechtlich in Anspruch genommen werden.

Egalität ist ein Grundprinzip der Demokratie. Der Staat kategorisiert Menschen nicht nach Hautfarbe, Augenfarbe, Lieblingsfarbe, ethnischer Herkunft, bald auch nicht mehr nach sexueller Orientierung und natürlich nicht nach politischer Gesinnung. Doch der persönliche Glaube soll ein Merkmal sein, Menschen zu klassifizieren?

Unsere Gesetze gelten für alle gleichermaßen. Ein Recht für alle.

Darf ein Staat also Ausnahmen zu allgemeingültigen Gesetzen billigen, wenn Menschen aus Gründen der persönlichen Überzeugung für sich eine Ausnahme reklamieren? Ich meine das ist selbstverständlich, wenn das Ergebnis dieser Ausnahme 1) die Freiheit der anderen nicht einschränkt und 2) auf alle übertragen werden kann. Dann wird niemand diskriminiert oder privilegiert und es handelt sich nicht um eine Ausnahme, die nur für manche gilt.

Doch genau das ist in religiösen Belangen der Fall. Im Namen der Religionsfreiheit werden Sonderrechte verlangt, eingeräumt und erhalten, die nur von den Mitgliedern dieser Religionen bzw. der Organisierten Religion in Anspruch genommen werden können.

Beispiele gibt es viele: Ausnahmen aus dem Schächtungsverbot in Deutschland, waffentragende Schulkinder in Kanada und natürlich die männliche Zwangsbeschneidung, die sowohl in Deutschland als auch Österreich einer ganzen Reihe  von Gesetzen widerspricht: der UN-Kinderrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die in Österreich Verfassungsrang hat, der österreichischen Verfassung bis hin zum Schönheits-OP-Gesetz, das Eingriffe ohne medizinische Begründung generell erst ab einem Alter von 16 erlaubt.
Der Rückgriff auf die Religionsfreiheit ist in diesem Fall besonders perfide, weil damit nicht die Religionsfreiheit der Kinder gemeint ist, die in einem Alter, wo dieser Eingriff durchgeführt sind, wohl frei von Religion sind. Es ist die Religionsfreiheit der Eltern gemeint, die ihre Kinder religiös behandeln, wogegen sich die österreichische Verfassung eigentlich explizit verwahrt.

In Deutschland wurde die Beschneidung letztes Jahr mit einem Notgesetz legalisiert. In Österreich wird damit wie so oft schlampig umgegangen und das Problem einfach totgeschwiegen.

Ich brauche nicht näher erläutern, dass Religion in unserem Rechtsbestand einen Sonderstatus hat. In Österreich gibt es in vielen Bundes- und Landesgesetzen für Religionen Sonderrechte. Deswegen findet in Österreich im April ein sogenanntes Volksbegehren gegen Kirchen-Privilegien statt, wo in einer Eintragungswoche in allen Ämtern des Landes unterschrieben werden kann. Mit 100.000 Unterschriften muss das Anliegen dann im Parlament behandelt werden.

Die religiösen Sonderrechte sind nur eine Seite des Problems, aber der Schlüssel zur Beseitigung der gesellschaftlichen Schieflage in der privilegierten Wahrnehmung von Religion.

Begriffe wie Religionsfreiheit und Blasphemie haben eine gesellschaftliche Normierungsfunktion, die mit Immunisierungsgesetzen abgestützt wird.
Schon der Begriff „Religionsfreiheit“ ist falsch. Religionsfreiheit ist nur ein Teil der Glaubens-, Gewissens-, Weltanschauungs- und Gesinnungsfreiheit. Das Determinans, der Wortteil, Religion impliziert eine Norm. Wir müssen anscheinend religiös sein. Wenn wir das nicht ein wollen, dann dürfen wir die „negative Religionsfreiheit“ in Anspruch nehmen. Dass das Wort „negativ“ eher „negativ“ besetzt ist, bedarf keiner Beweisführung.

Positive Religionsfreiheit heißt dementsprechend positive Religionszugehörigkeit und dann können wir uns ja glücklich schätzen, dass wir nicht von positiver und negativer Rassenzugehörigkeit sprechen

Das Konzept der Religionsfreiheit war wichtig, als Menschen sich eben nicht frei für eine oder gegen alle Religionen entscheiden konnten. Jetzt ist der Begriff der Religionsfreiheit obsolet und dient nur mehr als Werkzeug, um Staat und Gesellschaft zu erpressen.

Mit der Blasphemie verhält es sich sehr ähnlich, v. a. was den Teil mit der Erpressung betrifft.

Die besondere Schutzwürdigkeit gerade jener Religionen, die sich ohnehin schon im privilegierten Status eines synkretistischen Staatskirchensystems – den nichts anderes haben wir in Deutschland und Österreich – befinden, ist also auch insofern paradox als ja gerade kleine Bekenntnisgemeinschaften, die diesen Schutz wohl am ehesten benötigen würden, gar nicht als schützenswert erachtet werden sind. Die Rücksichtnahme auf religiöse Gefühle ist also für die Gesetzgeberin erst dann relevant, wenn eine gesetzliche Anerkennung erfolgt ist.

Das ist ein Sonderrecht, ein Privileg. In Österreich (§188) und Deutschland (§166 StGB) steht Blasphemie noch immer unter Strafe und dieser Paragraph wird auch angewendet.

Unterstellen wir einmal – entgegen meiner Überzeugung –, dass es religiöse Gefühle überhaupt gibt und diese besonders verletzlich  sind. Bedarf ausgerechnet diese spirituelle Dimension einer staatlichen Billigung und Bevorzugung vor anderen menschlichen Emotionen? Natürlich nicht!

Aber diese Frage ist nicht so rhetorisch, wie sie im ersten Augenblick scheint. Denn es geht bei der Blasphemie freilich nicht um die Sanktionierung der individuellen Beleidigtheit, sondern wie zuvor ausgeführt um die gesellschaftliche Durchsetzung von Sonderbehandlungen und in letzter Konsequenz um rechtliche Besserstellungen, wie klein auch immer sie sein mögen.

Blasphemie wird zur Rechtfertigung von Verhaltensweisen herangezogen, die auch sonst schwer rational zu erklären sind, wie zum Beispiel im Fall des sogenannten Mohammed-Videos, das im September zu Ausschreitungen im arabischen Raum führte.

Aber Achtung!

Diese bewusst gewählte Formulierung legt genau jene Kausalität nahe, die es natürlich gar nicht gibt. Selbstverständlich führte diese Video nicht zu spontanen Angriffen mit Panzerfäusten auf US-Botschaften. Blasphemie wird als Grund vorgeschoben. Ähnlich schlimme Angriffe auf den Islam sind mit Sicherheit online zu Hunderten und Tausenden zu finden. Ein Video, das niemand an Leib und Leben schädigt oder gar bedroht, ist auch hier Teil einer Berichterstattung, die ernsthaft diskutiert, ob Blasphemie so weit gehen darf.

Ja, sie darf!

Anstatt den Blasphemie-Paragraphen in Deutschland (§166 StGB) und Österreich (§188 StGB) ersatzlos zu streichen, werden von deutschen Politikern Vorschläge gemacht, ihn zu verschärfen. Wir müssen diese unselige Verkettung von Blasphemie und Gewalt als jene Scheinkausalität bloßstellen, die sie ist. Die satirische Verarbeitung der Rolle von mythologischen Figuren in der Realität ist ein angemessener Weg.

Der Freche Mario ein wichtiger Wegbegleiter.

Niko Alm