Islamunterricht an öffentlichen Schulen?

SAARBRÜCKEN.(hpd) Am 29. September referierte der Saarbrücker Religionswissenschaftler Prof. Dr. Karl-Heinz Ohlig an der Volkshochschule Saarbrücken zur Problematik des Islamunterrichts an öffentlichen Schulen in Deutschland.

Bekannt ist Ohlig vor allem als exponierter Vertreter der „Saarbrücker Schule“ der Islamwissenschaft, die die historische Existenz Mohammeds in Frage stellt und den Ursprung des Islams in einer Strömung des Christentums vermutet.

Grundsätzlich sei die Frage, ob es Islamunterricht an öffentlichen Schulen geben solle, entschieden, betonte Ohlig einleitend. Es bestehe ein alle Bundesländer umfassender Konsens, dass dieser einzuführen sei. Allerdings sei das Vorhaben mit Problemen verbunden. Es handele sich hierbei eh um ein deutsches Problem, das sich so in vielen anderen Ländern nicht stelle. Im laizistischen Frankreich etwa gebe es keinen Religionsunterricht an staatlichen Schulen, weswegen die Frage, ob dieser einer weiteren Religionsgemeinschaft zuzugestehen sei, sich erübrige. Allerdings stellte er klar, dass in Frankreich zahlreiche von Religionsgemeinschaften getragene Privatschulen existieren, für die das nicht gilt.

Geschichte des Religionsunterrichts in Deutschland

Zunächst gab Ohlig einen Überblick über die historische Entwicklung in Deutschland. In Preußen wurde 1717 die allgemeine Schulpflicht eingeführt, einschließlich obligatorischen Religionsunterrichts, wobei die staatlichen Schulen ohnehin evangelisch geprägt waren. 1918 wurden zwar Kirche und Staat formal getrennt, doch blieb der Religionsunterricht als Schulfach davon ausgenommen. Die Nazis schlossen mit der Katholischen Kirche ein Konkordat ab, das ihr unter anderem das Privileg des schulischen Religionsunterrichts zugestand. Ähnliche Abkommen gab es mit der Evangelischen Kirche. Das Grundgesetz regelte diese Frage neu. Der Religionsunterricht gehört seither zu den Bereichen, in denen Staat und Kirche zusammenarbeiten. Ausnahmen bilden die so genannten bekenntnisfreien Schulen. Der Staat führt die Oberaufsicht, bestimmt aber nicht über den Inhalt. Die Lehrpläne werden von Kirchen und Staat gemeinsam festgelegt, die Religionslehrer benötigen ein Staatsexamen. Mit der Einführung von Bachelor-Studiengängen beträgt das erforderliche Studium 10 Semester. Zuständig sind die Bundesländer, die mit der Evangelischen Kirche Staatskirchenverträge, mit der Katholischen Konkordate abschließen.

Eine Sonderregelung sieht das Grundgesetz für Länder vor, die am 1.1.1949 eine andere landesrechtliche Regelung hatten. Sie wird auch als „Bremer Klausel“ bezeichnet, weil sie zunächst Bremen betraf. Diese heute auch für Berlin und Brandenburg geltende Ausnahme stellt die betreffenden Länder von der verfassungsmäßigen Pflicht frei, Religionsunterricht an öffentlichen Schulen anzubieten. In Berlin gab es die Initiative zu einer Volksabstimmung, diesen einzuführen, was von den christlichen Kirchen und von muslimischen Gruppen unterstützt wurde, die jedoch scheiterte.

Die Bestrebungen der Bundesländer zur Etablierung regulären islamischen Religionsunterrichts werden von den Kirchen begrüßt. Der Umsetzung stehen jedoch, so Ohlig, verschiedene Schwierigkeiten im Wege.

Rechtliche Schwierigkeiten bei der Einführung des Islamunterrichts

Die gravierendsten Schwierigkeiten seien rechtlicher Art. Vor allem fehle auf islamischer Seite ein durch die Rechtslage geforderter Ansprechpartner. Der Islam sei von Anfang an keine Kirche gewesen. Es gebe keinen Klerus. Im schiitischen Iran gebe es zwar eine Art Klerus, aber auch nicht im Sinne der christlichen Kirchen. Zwar existierten im Islam Autoritäten, aber diesen komme keine offizielle Rolle zu. Die höchste Autorität im sunnitischen Islam stelle die Al-Azhar-Universität in Kairo dar, aber auf die höre kein Mensch. Auch Moscheegemeinden seien keine Gemeinden in unserem Sinne, die Moscheen würden von den Gläubigen als Individuen aufgesucht. Insofern sei auf islamischer Seite kein institutioneller Gesprächspartner vorhanden.