Kassen müssen Homöopathie nur bei nachgewiesener Wirksamkeit zahlen

Gesetzliche Krankenkassen müssen homöopathische Arzneimittel nur bei ausreichend belegter medizinischer Wirksamkeit bezahlen.

Sie müssen sich an die gleichen Maßstäbe messen lassen, die auch für rezeptfreie schulmedizinische Arzneimittel gelten, urteilte am Mittwoch, 22.10.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 6 KA 34/13 R und B 6 KA 35//13 R).

Das ist ein erster Schritt in die richtige Richtung.