Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen Masern-Impflicht für KiTa-Kinder ab

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Die Eltern zweier einjähriger Kinder hatten beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Eilanträge eingereicht, um Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes vorläufig außer Kraft zu setzen. Das Gericht wägte die Interessen der Eltern, ihre Kinder ungeimpft in eine Kindertagesstätte schicken zu können, mit den Interessen der anderen Kinder und Eltern ab und lehnte die Eilanträge ab.

Wer in einer Kindertagesstätte, einer Schule oder ähnlichem Kinder betreut, muss nach Paragraf 20 des Infektionsschutzgesetzes, kurz IfSG, gegen Masern geimpft sein oder eine Immunität nachweisen. Ausgenommen davon sind nur Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Dies gilt auch für die zu betreuenden Kinder. Da Masern eine schwere Krankheit ist, die nicht nur mit erheblichem Leid für die Erkrankten einhergeht, sondern das Immunsystem über Jahre hinaus schwächt und zudem auch tödliche Spätfolgen wie die subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) mit sich bringen kann, ist den meisten Menschen die Notwendigkeit, möglichst viele Leben durch eine Impfung zu schützen, deutlich bewusst.

Nicht jedoch den Eltern zweier Einjähriger Kinder, die in ihrem Namen und dem Namen ihrer minderjährigen Kinder mittels Eilanträgen erreichen wollten, dass das Bundesverfassungsgericht die Masern betreffenden Bestandteile der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vorläufig stoppt. Die Ablehnung der Eilanträge begründete das Bundesverfassungsgericht in einer Pressemitteilung vom 18. Mai mit einer Interessenabwägung. So wog es die Vor- und Nachteile der beschwerdeführenden Eltern mit denen der anderen Menschen ab. Dazu kreierte das Bundesverfassungsgericht ein fiktives Szenario, in welchem Verfassungsbeschwerden gegen das Betreuungsverbot ungeimpfter und nicht immuner Kinder, bei denen kein medizinischer Grund gegen eine Impfung spricht, erfolgreich seien. In dem Fall hätten es zu Unrecht ein gesetzliches Betreuungsverbot gegeben und die minderjährigen Beschwerdeführer hätten nicht wie geplant, sondern anderweitig betreut werden müssen, was womöglich wirtschaftliche Nachteile für die Eltern eingebracht hätte.

Dem gegenübergestellt wurde das Szenario, in dem die Beschwerde kein Erfolg hätte. In diesem Fall geht es um den Schutz vieler Dritter, die regelmäßig in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten oder Schulen betreut werden. Aber auch darum, die Masern sich nicht über weite Teile der Bevölkerung ausbreiten zu lassen. Stärker gewichtet wurde schließlich der Schutz der vielen Menschen vor einer schweren und immer wieder tödlich endenden Krankheit.

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