Initiative für nazifreies Recht

Fritz Bauers Vermächtnis – die Entnazifizierung des Rechts

BERLIN. In vielen Paragrafen versteckt sich bis heute altes Nazi-Recht, das in unseren Gesetzen fortwirkt. Dagegen wendet sich die "Initiative für nazifreies Recht", für die Michael Schmidt-Salomon einen Artikel mit dem Titel "Fritz Bauers Vermächtnis: Die Entnazifizierung des Rechts" geschrieben hat, den der hpd hier mit freundlicher Genehmigung des Verfassers veröffentlicht.

Erst heute, ein halbes Jahrhundert nach seinem Tod, erfährt der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer die Anerkennung, die ihm gebührt. In den letzten Jahren entstanden zahlreiche Spielfilme, Film-Dokumentationen, Bücher, Ausstellungen und Presseberichte, die Bauers unermüdlichen Einsatz für die juristische Aufarbeitung der Naziverbrechen ins öffentliche Bewusstsein rückten. Es hat lange gedauert, doch allmählich scheint die deutsche Gesellschaft die enorme Bedeutung jenes Mannes zu würdigen, der die vermeintlichen "Volksverräter" um Stauffenberg rehabilitierte, entscheidend zur Verhaftung Adolf Eichmanns beitrug und mit dem Frankfurter Auschwitz-Prozess die innerdeutsche Debatte über den Holocaust anstieß.

Zu Bauers Lebzeiten waren alte Nazi-Seilschaften in Politik und Justiz noch so wirkmächtig, dass der hessische Generalstaatsanwalt meinte, er betrete "feindliche Ausland", sobald er sein Dienstzimmer verlasse. Erst nach seinem Tod trat die alte Nazi-Garde allmählich ab. Dadurch konnte sich mit der Zeit auch Bauers einst heftig angefeindete Einsicht durchsetzen, dass Unrechtsstaaten wie das "Dritte Reich" per se nicht "hochverratsfähig" sind, dass in verbrecherischen Regimen nicht Loyalität, sondern Widerstand gefordert ist, und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch dann verfolgt werden müssen, wenn sie auf staatliche Anordnung erfolgen.

Nationalsozialistische Normen im demokratischen Staat

Auf den ersten Blick könnte man also meinen, Fritz Bauers Vermächtnis habe sich erfüllt. Doch dies ist nur die halbe Wahrheit. Denn für Bauer bestand die juristische Aufarbeitung des Nationalsozialismus keineswegs allein darin, die Täter vor Gericht zu stellen und das "Dritte Reich" als Unrechtsstaat auszuweisen, es ging ihm ebenso sehr um eine "Entnazifizierung des Rechts". Wie kaum ein anderer deutscher Jurist kritisierte er, dass maßgebliche Elemente der nazistischen Weltanschauung den Zusammenbruch des Regimes in Form von Gesetzen und Verordnungen überlebt hatten. Man denke etwa an den verheerenden "Anti-Schwulen-Paragraphen" 175 StGB, der von den Nationalsozialisten 1935 massiv verschärft wurde und in dieser nazistischen Fassung in Westdeutschland bis ins Jahr 1969 gültig blieb.

Zwar wurden im Zuge der Großen Strafrechtsreform, die in den späten 1960er und frühen 1970er Jahren durchgeführt wurde, zahlreiche Paragraphen revidiert (u.a. wurde damals auch §175 entschärft), dennoch blieben zahlreiche vor- bzw. antidemokratische Regelungen aus dem Kaiserreich und der Nazizeit erhalten. Fritz Bauer, der sich in den Beratungen zur Strafrechtsreform stark engagiert hatte, warf den Strafrechtsreformern deshalb vor, ihnen fehle der Mut zu einer echten, grundlegenden Revision.

Bauer ging es dabei nicht nur um den Wortlaut einzelner Paragraphen, sondern nicht zuletzt ums "juristisch Eingemachte", nämlich um die Fundamente der deutschen Rechtsordnung. Er kritisierte mit aller Vehemenz, dass sich die deutsche Nachkriegsjustiz weiterhin an Roland Freislers Vergeltungsstrafrecht orientiere, statt die Impulse von Reformjuristen der Weimarer Republik wie Gustav Radbruch aufzugreifen, deren Bemühungen um eine Humanisierung des Rechts durch das Naziregime jäh unterbrochen worden waren. (Nicht ohne Grund war Radbruch der erste deutsche Professor, der nach der nationalsozialistischen Machtergreifung aus dem Staatsdienst entlassen wurde).

"Schuld heischt Sühne!"

Wie Radbruch plädierte auch Bauer für einen Abschied vom autoritären Schuld-und-Sühne-Strafrecht. Im Mittelpunkt der Rechtsprechung dürften nicht länger moralische Racheakte gegenüber den vermeintlich "Bösen" stehen, sondern der Schutz der Gesellschaft und ihrer Rechtsgüter, die Verbrechensprävention sowie die Resozialisierung der Täter. Bauer begründete dies nicht nur mit humanistischen Werten, die er als Mitinitiator der Humanistischen Union auch außerhalb des Gerichtssaals vertrat, sondern vor allem mit den Erkenntnissen der empirischen Wissenschaften, etwa der Biologie, Anthropologie, Psychologie und Soziologie.

In diesem Zusammenhang führte Bauer aus, dass die dem deutschen Schuldstrafrecht zugrundeliegende Unterstellung, dass sich eine Person "frei", also unabhängig von determinierenden Faktoren für oder gegen eine Straftat entscheiden könne, wissenschaftlich absurd sei, da ein solches Konzept von Willensfreiheit und Schuldfähigkeit nicht weniger als ein Wunder, nämlich eine Wirkung ohne natürliche Ursache, voraussetze. Ein rationaler Gesetzgeber dürfe aber nichts verlangen, was empirisch nicht zu erfüllen sei. Zwar habe der Staat die vornehme Aufgabe, die Rechtsordnung u.a. durch juristische Sanktionen zu schützen, jedoch dürfe er sich keineswegs an Menschen dafür rächen, dass sie sich so verhalten haben, wie sie sich unter Geltung der Naturgesetze notwendigerweise verhalten mussten.

Dass die deutschen Strafrechtslehrer nach dem Krieg mehrheitlich der widersinnigen Maxime "Du kannst, denn du sollst!" folgten, betrachtete Bauer als Wiederkehr jener irrationalen, inhumanen Vergeltungslogik, die Roland Freisler seinem Entwurf zum nazistischen Strafrecht zugrunde gelegt und mit folgenden Worten begründet hatte: "Für eine heroische Stellungnahme zum Leben, wie sie dem Nationalsozialismus eigen ist, gibt es eine Frage der Willensfreiheit nicht. Er hört nicht den, der da sagt: Ich kann nicht anders. Er ruft in jeder Lage des Lebens: Ich soll, ich will, ich kann! Schuld heischt Sühne! Der Ruf nach Sühne ist für uns Deutsche so alt wie unser Volk alt ist … Schuld und Sühne ist die Verkettung, aus der es für unser sittliches Empfinden keine Lösung gibt."

Die Humanisierung der Rechtsordnung

Fritz Bauer hatte gehofft, dass es mit dem demokratischen Neuanfang in Deutschland möglich werde, die Impulse der Reformjuristen der Weimarer Republik aufzugreifen und die archaische Vergeltungslogik des Schuld-und-Sühne-Prinzips aufzuheben. Er hatte auf eine weitreichende Humanisierung der Rechtsordnung gehofft, auf eine neue, demokratische Rechtsprechung, die von wissenschaftlichen Erkenntnissen statt von metaphysischen Spekulationen ausgeht, die in der Lage ist, den blinden Instinkt der Rache zu überwinden und bürgerliche Freiheiten zu schützen, ohne die Menschenwürde der Täter zu verletzen.

Bauers Hoffnungen wurden jedoch bitter enttäuscht. In den 1960er Jahren war die bundesdeutsche Gesellschaft noch nicht reif für einen solchen Paradigmenwechsel. Vielleicht ist sie es heute – knapp 50 Jahre nach Bauers Tod. Nötig wäre es allemal, denn: Trotz der zahlreichen Gesetzesänderungen, die in den letzten Jahrzehnten erfolgt sind, finden wir im deutschen Recht noch immer erschreckend viele Bestimmungen aus der Zeit des Nationalsozialismus, die mit den Prinzipien einer modernen, offenen Gesellschaft nicht in Einklang zu bringen sind.

Ich bin überzeugt: Fritz Bauer hätte die "Initiative für nazifreies Recht" mit großem Engagement unterstützt, greift sie doch das zentrale Anliegen auf, das sein Denken und Handeln bestimmte. Wer sich mit seiner Biographie beschäftigt hat, weiß, dass Bauer die Täter des Dritten Reichs nicht deshalb vor Gericht stellte, weil er sich als "linker, jüdischer Dissident" an ihnen rächen wollte, sondern um die normativen Grundlagen zu stärken, die für ein menschenwürdiges Zusammenleben erforderlich sind. Er hatte ganz gewiss nicht im Sinn, vorrangig als der Mann in Erinnerung zu bleiben, der die Gefangennahme Adolf Eichmanns ermöglicht hatte (worüber er persönlich – schon allein aufgrund der damaligen Nazi-Seilschaften – kein einziges Wort je verloren hat). Die Humanisierung der Rechtsordnung war und ist sein eigentliches Vermächtnis. Es ist an der Zeit, dieses Erbe anzutreten.

Zuerst veröffentlicht auf der Website der Initiative nazifreies Recht