Kirchenfinanzierung: Fragen und Antworten

(3) Wie finanziert sich die Kirche?

Die katholische Kirche finanziert sich ganz überwiegend aus der Kirchensteuer.

  •  Die Angabe „ganz überwiegend“ ist sicherlich falsch. Sie erweckt den Eindruck, dass deutlich mehr als die Hälfte, also etwa 60 – 70 Prozent der „katholischen Kirche“ (wobei nicht erläutert wird, wie eng oder weit hier „Kirche“ definiert wird), aus den Kirchensteuereinnahmen finanziert wird. Da diese katholischen Bistümer keine Gesamtübersichten der Kirchenfinanzen veröffentlichen, lässt sich aus den Zahlenangaben der Evangelischen Kirche – die der katholischen Kirche an Größe und Struktur ähnlich ist – nur schlussfolgern, dass es nur rund 40 Prozent sind.

In einem kleineren Umfang tragen auch Vermögenserträge und so genannte Staatsleistungen zu den Kirchenfinanzen bei. Die Bistümer veröffentlichen Angaben zu ihren Haushalten auf ihren Internetseiten, so dass dort die wesentlichen Einnahme- und Ausgabeposten des Bistumshaushalts eingesehen werden können.

  • Aber auch nur für den, denn ein Bistumshaushalt ist nur ein Ausschnitt aus dem gesamten kirchlichen Finanzgeschehen. Die Kirchensteuern werden dort zwar insgesamt dargestellt, alle anderen Finanzierungen aber nur soweit sie das Bistum als Rechtsträger betreffen. Die Staatsleistungen und öffentlichen Finanzierungen im weitesten Sinne – für Krankenhäuser, Konfessionsschulen, kirchliche Kindertagesstätten etc., für die meisten der caritativen Einrichtungen – sind dort nicht verbucht. Es sind andere Rechtsträger mit eigenen (nicht veröffentlichten) Haushalten.


Begrifflichkeiten

(5) Subventioniert der Staat die Kirche?

Der Staat subventioniert nicht die Kirche als Religionsgemeinschaft. Wo der Kirche staatliche Gelder zufließen, wird im gemeinsamen Interesse von Staat und Kirche z. B. das soziale oder kulturelle Engagement der Kirche unterstützt.

  • Das „gemeinsame Interesse von Staat und Kirche“ ist ein feudales Relikt aus dem 19. Jahrhundert, das aufgrund der heutigen Verfassungsgrundsätze nicht mehr als „Gemeinsamkeit von Thron und Altar“ existiert.

Viele soziale Dienstleistungen können nur mit Hilfe eines kirchlichen Eigenanteils realisiert werden (z. B. Kindertagesstätten oder Hilfen für Menschen in besonderen Lebenslagen, wie wohnungslose Menschen).

  • Warum werden diese „kirchlichen Eigenanteile“ nicht beispielhaft beziffert? Weil es dann so peinlich wenig sind?

Oft mobilisieren kirchliche Dienste Kräfte für die Allgemeinheit, vor allem in Form von ehrenamtlicher Arbeit, aber auch von Spenden. Diese Leistungen entlasten den Staat erheblich und stellen eine beachtliche Leistung der Gläubigen an die Gesamtgesellschaft dar.

  • Eine kirchliche Selbsttäuschung und ständige Anspruchsbehauptung, dass ihre Leistungen nicht nur für ihre wenigen gläubigen Mitglieder noch von Bedeutung sind, sondern für die Gesamtgesellschaft. Das war einmal.

Aus den Diensten, die die Kirche erbringt, werden keine Einnahmen für die Kirche gewonnen, sondern aus kirchlichen Mitteln (Kirchensteuer, Spenden) werden soziale Dienste mitfinanziert. Letztlich profitiert der Staat von der Kirche und von den in der Religiosität begründeten Haltungen seiner Bürger.

  • Falsch. Die beiden Großkirchen geben rund 800 Mio. Euro der kirchlichen Einnahmen (von denen die Kirchensteuern rund die Hälfte sind) als Mitfinanzierung in kirchliche soziale Dienste. Damit wird der Staat entlastet. Gleichzeitig verzichtet der Staat aber durch die steuerliche Absetzbarkeit der Kirchensteuer auf 3 Mrd. Euro an Einnahmen. Das ist insgesamt für den Staat kein „Profitieren“ sondern eine Negativbilanz.

(6) Haben die Bistümer Privilegien im finanziellen Bereich?

Als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ sind die Bistümer – ebenso wie etwa die Industrie- und Handels- und sonstigen Kammern, die Gemeinden und Landkreise oder auch der Bund für Geistesfreiheit in Bayern – grundsätzlich von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Gewisse Steuervergünstigungen gewähren ferner u. a. das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Die Kirche sieht sich hier in einer Reihe mit anderen Körperschaften und vom Staat als förderungswürdig - weil gemeinwohldienlich - betrachteten Einrichtungen. Weder beim Recht zur Erhebung von Kirchensteuern noch bei den Staatsleistungen handelt es sich um einseitige Privilegierungen der Kirche.

  • Es ist bezeichnend, dass der Begriff des „gemeinwohndienlich“ verwendet wird, der nicht nur aus dem 19. Jahrhundert des feudalen Absolutismus stammt, sondern auch nur solange zureffend war, als noch beinahe alle Bürger Kirchenmitglieder waren.
  • Es ist zudem interessant, dass die Kirchen sich als Körperschaften in dieser Darstellung auf die gleiche Ebene wie Industrie- und Handelskammern stellen und auch den kleinen Bund für Geistesfreiheit in Bayern erwähnen.
  • Der Status, den die Großkirchen sich als religiöse Körperschaften des öffentlichen Rechts selbstdefiniert zusprechen, sieht sich gleichberechtigt neben dem Staat, wenn nicht gar dem Staat übergeordnet.
  • Da sie ihre Angelegenheiten ohne die Mitwirkung, d.h. ohne die Kontrolle des Staates ordnen und verwalten, haben sie keinerlei öffentliche Offenlegungspflicht ihrer Finanzen und ihres Vermögens, keinen Nachweis der Mittelverwendung, müssen nicht korrekt bilanzieren und bilden einen ihnen zugebilligten rechtseigenen Raum neben dem Staat.
  • Wenn Privilegierung heißt, dass man besondere Rechte gegenüber Anderen hat, dann sind die Staatsleistungen und die Zubilligung von Kirchensteuern durch staatliche Steuerlisten eine einseitige Privilegierung. Jeder andere Verein muss seine Mitgliedsbeiträge selber beibringen.