Seite 9 des Gutachtens beschreibt, dass jeweils 30 % der Bewohner Deutschlands römisch-katholisch bzw. evangelisch seien. „Die übrigen 40 % der Bevölkerung“, also sozusagen nur die Restgröße, setzt sich „aus Mitglieder unterschiedlichster Religionsgemeinschaften und religiös nicht gebundenen Menschen zusammen.“ Damit nun aber niemand auf die Idee kommt, diese Konfessionsfreien seien zu berücksichtigen, geht es dann weiter: „Auch wenn innerhalb dieses Bevölkerungsteils die Mehrheit offiziell keiner Religionsgemeinschaft angehört, schätzt sich hiervon wiederum rund ein Drittel selbst als ‚religiös’ ein.“ (S. 9/10) Diese, sonst nirgendwo anders zu findende Angabe, stammt aus dem methodisch fragwürdigen Kategorien des Religionsmonitor der christlichen Bertelsmannstiftung. Inhaltliche Überprüfung, wie viele der formellen Kirchenmitglieder tatsächlich als „Christen“ zu bezeichnen sind, z.B., weil sie an das Apostolische Glaubensbekenntnis glauben? Keine Angaben.
Und damit nun auch tatsächlich keine Unklarheiten aufkommen steht in den Empfehlungen des Wissenschaftsrats: „Die christlichen Kirchen bilden die Mehrheit.“ (S. 10)
Schließlich werden noch die „ca. 4 Mio. Menschen“ erwähnt, „die Muslime“ sind. (S. 10). Differenzierungen nach kulturellen Muslimen, religiösen Muslimen? Keine. Erwähnung der wichtigsten Gruppen des Islam: Sunniten, Schiiten, Aleviten,..? Keine. Angesichts der Vielfalt der Realitäten des Islam, wie sie von Islamisten wie von einer pauschalen Islamkritik in vergleichbarer Weise ignoriert wird, ist dies ein schwerwiegendes Versäumnis, das auch nicht dadurch geheilt wird, dass an anderer Stelle die Ahnung aufscheint, dass christliche Kirchlichkeit und Konfessionalität nicht zum universalen Modell für religiöse oder weltanschauliche Verbindlichkeit und Profilierung erklärt werden kann.
Bei den Staat und Kirche „gemeinsam betreffenden Angelegenheiten“ fällt die Formulierung auf, dass der Religionsunterricht „abgesichert“ sei. Sicher vor seiner Abschaffung, sicher vor seinem fundamentalistischen Missbrauch oder vor seiner langweiligen Überflüssigkeit oder vor was sonst?
Christliche Theologie an deutschen Hochschulen
Zu den theologischen Fakultäten heißt es: „Mit dem Übergang von Kaiserreich zur Weimarer Republik hat der deutsche Staat den Bestand der existierenden theologischen Fakultäten an den Hochschulen in seiner Verfassung garantiert (vgl. Art. 149 Abs. 3 WRV). Diese Bestandsgarantie ist in der Bundesrepublik Deutschland übernommen worden.“ (S. 15) Zitatende.
Inwiefern? Wo steht das? In den sehr klein gedruckten Anmerkungen wird dann erläutert: „Diese Bestandsgarantie ist zwar nicht im Grundgesetz verankert, um die Kulturhoheit der Länder zu wahren. Aber die Verfassungen der einzelnen Länder formulieren implizit oder explizit solche Bestandsgarantien, selbst wenn diese nicht allein von Bundesland zu Bundesland, sondern selbst von Standort zu Standort in ihrer genauen Ausgestaltung variieren können.“
Das Argument des Schutzes der Kulturhoheit der Länder ist schlicht falsch, denn warum steht der Religionsunterricht, auch eine Kultusangelegenheit der Länder, im Grundgesetz?
Kein Wort davon, dass nach dem Ende der Weimarer Reichsverfassung durch das Ermächtigungsgesetz im März 1933, im Reichskonkordat im Juli 1933 (in Art. 19) der Bestand der katholischen Fakultäten gesichert wurde. Das Reichkonkordat wurde dann durch die CDU über den Art 123,2 des Grundgesetzes weiterhin in Geltung belassen.
Erst später (auf S. 17) heißt es dann in den Empfehlungen des Wissenschaftsrates: „Für die Bestandsgarantien sowie für Berufungen von Hochschullehrern und –lehrerinnen sind Konkordate und Staatskirchenverträge von besonderer Relevanz.“
Es folgen Übersichten, Bestandaufnahmen, etc.