Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des Arztes Johann F. Spittler gegen seine Verurteilung zu drei Jahren Gefängnis zurückgewiesen. Diese Strafe war vom Landgericht Essen wegen des Todes eines an Schizophrenie leidenden 42-jährigen ausgesprochen worden, zu dem Spittler durch Suizidhilfe beigetragen hatte. Was sind die Begründungen des BGH für seinen 16-seitigen Beschluss, der das Urteil für rechtskräftig erklärt?
In Deutschland ist es nicht grundsätzlich verboten, auch einen psychisch beeinträchtigten Menschen bei seiner Selbsttötung zu unterstützen. Vielmehr ist das Maß seiner eingeschränkten Freiwillensfähigkeit entscheidend für eine Bestrafung des Suizidhelfers. Wenn der Selbsttötungsvollzug nach Bewertung durch psychiatrisch sachkundige Zeugen nicht hinreichend auf seiner Einsichts- und freien Entscheidungsfähigkeit beruhte, wird der Suizident zum "Geschädigten" erklärt. Sein Helfer wiederum wird dann wegen Tötung "in mittelbarer Tatherrschaft" durch Totschlag angeklagt und (im minderschweren Fall gemäß § 213 StGB) zu einem bis zehn Jahren Gefängnis verurteilt.
Von einem ausgeprägten "Täterwillen" ging man im Fall Spittler nicht aus. Allerdings trügen, so der BGH, die Feststellungen des Landgerichts Essen zur Bewertung bei, dass er das Tatgeschehen "mit steuerndem Willen in den Händen hielt".
Sterbewunsch aus Mitleid erfüllt
Unstrittig ist, dass der – durch zahlreiche öffentliche Auftritte – bundesweit bekannte Sterbehelfer Dr. Spittler (82) dem psychisch kranken Patienten H. aus Dorsten im August 2020 bei ihm zu Hause – nach erneuter Versicherung seines Sterbewillens – einen venösen Zugang legte und eine Infusion mit Natrium-Thiopental anhängte, die der Angeklagte zuvor bei einem Apotheker beschafft hatte. Anschließend, nach kurz geprüfter Funktionsfähigkeit, verstarb der Geschädigte 25 Minuten später, nachdem er selbst das Ventil – im Wissen um die tödliche Wirkung – geöffnet hatte.
Laut Essener Urteil war der Patient aber nicht in der Lage, die Tragweite seines Handelns zu erfassen und frei verantwortlich zu entscheiden. Seine ihn behandelnden Psychiater hatten die Diagnosen "paranoide Schizophrenie" (ICD-10: F 20.0) und "mittelgradige depressive Episode" (ICD-10: F. 32.1) gestellt, zudem litt er an Wahnvorstellungen (etwa zu Erblinden und daran selbst schuld zu sein). Der Angeklagte, selbst Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, soll das auch erkannt, aber nichtsdestotrotz die Suizidassistenz bei ihm durchgeführt haben. Spittler ging nach eigener Aussage von einem "Residualzustand" der Schizophrenie und klaren Bilanzierung von H. aufgrund seiner Krankheitseinsicht aus.
Dabei hieß es damals im Urteil des Landgerichts: "Sein primäres Ziel war es, einer schwer kranken und leidenden Person den Wunsch zu sterben zu erfüllen – aus Mitleid". Dabei hätte sich der angeklagte Arzt bewusst über den ihm bekannten Rechtsgrundsatz der freien Willensbildung hinweggesetzt und damit vorsätzlich gegen das ihm bekannte Gesetz (den Totschlagsparagrafen) verstoßen. Die Urteilsbegründung zur mittelbaren Tatherrschaft, so sieht es der BGH, sei zurecht davon ausgegangen, dass der Angeklagte "die Zentralgestalt des Geschehens" gewesen sei: "Er konstellierte und organisierte dessen Ablauf zweckgerichtet so, dass mit dem Öffnen des Ventils nur das letzte Element einer längeren Abfolge von Handlungen mit dem Ziel des Todes des Geschädigten diesem selbst überlassen blieb."
Feststellungen des Landgerichts Essen
Die Nachprüfung des Urteils gegen Spittler habe ergeben, dass es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei – und zwar aufgrund der Feststellungen des Essener Landgerichts, die der BGH wie folgt wiedergibt:
"Der Geschädigte wandte sich am 1. Juli 2020 per E-Mail an den Angeklagten. Bei ihm war erstmals im Jahr 2007 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Seit dem Jahr 2014 wurde er mehrmals stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt, teils infolge von Suizidankündigungen, wo später auch die Diagnose einer postschizophrenen Depression gestellt wurde. (…) Infolge der Selbstmedikation entwickelte er ein Augenleiden mit starker Sehbeeinträchtigung, worauf er mit erheblichen Selbstvorwürfen und einem massiv depressiven Schulderleben reagierte. In der Folgezeit unternahm er mehrere Suizidversuche und es kam zu weiteren Klinikaufenthalten. (…) Bis zu seinem Tod am 31. August 2020 nahm der Geschädigte weder die ihm für seine psychische Erkrankung verordneten Medikamente ein noch folgte er der ärztlichen Empfehlung, eine ambulante psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung aufzunehmen."
Weiter heißt es: "Auch nachdem beide Augen erfolgreich operiert worden waren und sein Sehvermögen im Juni 2020 weitgehend wiederhergestellt war, ging er unverrückbar kontrafaktisch davon aus, fortschreitend zu erblinden. Dem Angeklagten teilte der Geschädigte im Rahmen des Erstkontakts mit, auf der Suche nach einem Gutachter zu sein, der ihm bescheinige, dass sein 'Sterbewunsch ein wohl bilanzierter Entscheid' sei, um eine Suizidbegleitung durch einen (bestimmten) Sterbehilfeverein erreichen zu können. Auf Bitte des Angeklagten übersandte der Geschädigte ihm am 28. Juli 2020 ein zweiseitiges, auf seinem Mobiltelefon getipptes Schreiben, in dem er seinen Werdegang und Krankheitsverlauf – einschließlich der infolge der Eigenbehandlung vermeintlich bleibenden Sehbeeinträchtigung – darstellte. Ferner übersandte er Arztbriefe stationärer Behandlungen aus den Jahren 2019 und 2020."
Keine vorinstanzlichen Rechtsfehler und Motiv des Angeklagten
Eine von Dr. Spittler erwünschte und erhoffte inhaltliche Würdigung seiner gegenteiligen psychiatrischen Beurteilung wurde vom BGH nicht vorgenommen. Seine Einschätzung wird wie folgt wiedergegeben: Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten H. sei "aus psychiatrischer Sicht als uneingeschränkt klar erhalten zu beurteilen, da die dringlich vorgetragene Lebensbeendigungs-Absicht (…) aus den geschilderten Beschwerden plausibel nachvollziehbar begründet" worden wäre. Dabei hatte der Angeklagte auf Stellungnahme der behandelnden Ärzte ebenso verzichtet wie auf die Beiziehung einer sonstigen Zweitmeinung. Als Rechtfertigung gab Spittler vor Gericht an, dass "damals Psychiater generell nicht für Sterbehilfe gewesen" seien. Er übermittelte dann dem Geschädigten vielmehr sein Angebot, ihn beim Suizid zu begleiten – welches dieser annahm.
Mit Datum vom 16. August 2020 fertigte der Angeklagte laut BGH einen "ärztlichen und psychiatrischen Befundbericht" an, in welchem er unter anderem folgende "medizinische Diagnosen" für den Geschädigten stellte: "Residualsymptomatik nach mehrfach paranoid-schizophrenen Erkrankungen", "adäquat reaktive depressive Störung". Gemäß seiner Aussage vor Gericht hatte er eine entsprechende Einordnung in dem Befundbericht unterlassen, weil er "etwas gegen Schematisierung" habe. Er vertrat die Auffassung, dass die Kriterien des herkömmlichen Klassifikationssystems den vorliegenden Fall nicht angemessen erfassen könnten. Mit seiner eigenen diagnostischen Einordnung habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass die depressive Stimmung des Geschädigten aus seiner Sicht eine adäquate Reaktion in dessen Lebenssituation darstelle.
Der Beschluss des BGH endet auf Seite 16 mit den Worten: "Seine Motivation, das eigene psychiatrische und rechtspolitische Konzept zur Sterbehilfe für psychisch Kranke zur Geltung zu bringen, brachte er auch in dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 9. September 2020 zum Ausdruck, wonach ihm dringlich an einer 'liberalen Klärung des Mängelfreiheitsbegriffs' im Kontext des Sterbewunsches von psychisch Kranken gelegen sei. Dass er die (vergütete) Begutachtung und Suizidbegleitung des Geschädigten zugleich aus Mitleid übernommen hatte, ändert hieran nichts."
36 Kommentare
Kommentare
Gerhard Baierlein am Permanenter Link
Eine Schande für unseren BGH und wiedermal ein Triumph der Kirchen, welche Menschen bis zum Ende leiden sehen wollen, Selbstbestimmung ade.
Kurt Schröder am Permanenter Link
Darum geht’s: "Laut Essener Urteil war der Patient aber nicht in der Lage, die Tragweite seines Handelns zu erfassen und frei verantwortlich zu entscheiden." Was hat das mit den "Kirchen" zu tun?
Urteile kommentiere ich in der Regel nicht, dafür sollte man sich schon wirklich einarbeiten. Aber folgendes erscheint mir abenteuerlich: "Dabei hatte der Angeklagte auf Stellungnahme der behandelnden Ärzte ebenso verzichtet wie auf die Beiziehung einer sonstigen Zweitmeinung." Wie geht das denn? Bei einer Entscheidung, die ja naturgemäß endgültig ist.
Heribert Wasserberg am Permanenter Link
Dankenswerterweise wurde nicht nur über die BGH-Entscheidung gegen Spittler berichtet, sondern die Entscheidung auch verlinkt. Man kann also selbst nachlesen, warum Spittler ein verurteilter Totschläger bleibt.
Spittler war bislang ein stark vernetzter Mann mit vielen Anhängern. Aber nun wurde er von einem rechtsstaatlichen Gericht aus guten Gründen wegen eines Tötungsdeliktes zu Lasten eines Menschen mit Behinderung verurteilt.
Suizidassistenz kann nur auf der Grundlage eines informierten Konsensus zwischen der assistierenden und der sterbewilligen Person rechtmäßig sein.
Nichts ist sicher und schon gar nicht: das Leben von Kranken. Nie wieder Krankenmorde! Zumal zum Jahrestag der Befreiung nicht zuletzt auch der Menschen mit einer Behinderung muss dies festgehalten werden: Auch das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben rechtfertigt keine Tricksereien und Eigenmächtigkeiten zu Lasten behinderter und kranker Personen. Ich bin froh über die Verurteilung Spittlers. Ich bin froh, dass unser Staat den Schutz von Kranken ernst nimmt.
Maria Titz am Permanenter Link
Ich hoffe,Sie sind kein Mediziner.Sonst müßte man fürchten,dass Sie,vor Schmerzen weinende und um Erlösung flehende Patienten,mit stoischer Ruhe und den Blick auf den Gesetzestext,weiter leiden lassen und der Pharmain
Aufrichtig am Permanenter Link
Herr Wasserberg, informieren Sie die Öffentlichkeit doch bitte auch darüber, dass Sie sich zuvor noch für die Angeklagten Spittler und Turowski umfassend eingesetzt haben.
Heribert Wasserberg am Permanenter Link
Wer sind Sie, und wie kommen Sie dazu, anonym einen solchen Unfug zu behaupten?
Es stimmt, ich war als Zeuge zugunsten von Herrn Turowski geladen. Der Rest Ihrer Behauptungen ist falsch. Im Gegenteil! Ich bin anhaltend empört und ungehalten über Turowski Denn als ich der sehr detaillierten Urteilsbegründung vernahm, dass Turowski die bis zum Schluss ambivalente Klientin manipuliert hatte, und es nur deshalb zur Suizidassistenz kam, fiel ich beinahe vom Stuhl vor Schock und Empörung. Und als ich dann Turowski zur Rede gestellt habe und fragte, warum er mir diese Details vorenthalten hatte, denn ich hätte sie kennen müssen, antwortete er : "Sie haben ja nicht gefragt!". Kalt wie Hundeschnauze. Hier hätte jemand ausschließlich in seinem eigenen Sinne gehandelt, musste ich anerkennen.
Turowski versuchte bis zum Schluss damit durchzukommen, dass das Gericht vielleicht seinen Job nicht machte, und die entscheidenden Details übersah. Am Ende ist es einfach so: Er hat das Leben eines Menschen mit Behinderung aus eigenem (!) Willen beendet. Dieser Mann gehört ins Gefängnis. Was mich angeht: Ich bin froh, nicht für ihn ausgesagt zu haben.
Cornelia M. am Permanenter Link
Wenn Turowski tatsächlich so "schwer kriminell" wäre, hätte der vorsitzende Richter wohl kaum den Gang zum BGH empfohlen und sein Motiv als "altruistisch" bezeichnet (analog bei Spittler: Mitleid).
Heribert Wasserberg am Permanenter Link
"Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind." ( Paragraph 12,Absatz 1 StGB).
Sie haben zwar Recht mit den Tatsachenfeststellungen, aber das ändert nichts am Gesamtbefund, dass das Gericht diesen Straftäter zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilte. Nicht nur Spittler, sondern auch Turowski ist ein verurteilter Verbrecher. Auch wenn es unangenehm ist, sollte man dies akzeptieren, denn im Widerspruch zur Wirklichkeit zu leben, ist nicht sinnvoll. Aber ich räume gerne ein: Turowskis Verurteilung ist noch nicht rechtskräftig, auch dies ist wahr. Aber wenn sie rechtskräftig geworden sein wird, wovon allgemein ausgegangen wird, kann für ihn nichts anderes gelten, als für andere Kriminelle auch. Er gehört in das Gefängnis, so wie alle verurteilten Verbrecher. Und sein Sympathisanten-Kreis sollte den eigenen Irrtum anerkennen, und sich von ihm lösen.
Tamara Minninger am Permanenter Link
"Aber wenn sie [Turowskis Verurteilung] rechtskräftig geworden sein wird, wovon allgemein ausgegangen wird, kann für ihn nichts anderes gelten, als für andere Kriminelle auch.
Wie kommen Sie zu der Behauptung, es werde allgemein davon ausgegangen, dass Turowskis Verurteilung vom BGH bestätigt werden würde? Haben Sie da Fundstellen? Oder erklären Sie sich zur Allgemeinheit?
Ich für meinen Teil erkenne in Herrn Turowski keinen Totschläger oder Verbrecher und sehe auch keinen Grund, mich von ihm zu lösen.
Einmal ganz abgesehen davon, dass ich nach allem, was ich in der Presse über Frau R. gelesen habe, ziemlich überzeugt bin, dass sie wirklich sterben wollte und denke, dass es gut und nachvollziehbar war, dass Herr Turowski ihr diesen sehnlichen Wunsch erfüllt hat:
Hierzulande werden zahlreiche Vergewaltiger mit fadenscheinigen Argumenten gar nicht erst angeklagt, geschweige denn verurteilt. Und die, die verurteilt werden, bekommen für die 500 fache Vergewaltigung ihrer 6 jährigen Enkeltochter maximal zwei Jahre auf Bewährung. Also: Strafaussetzung. Ein Stück Papier, auf dem steht "das war nicht ok, das darfste nicht nochmal machen". Ein Stück Papier, kaum anders als das, auf dem Artikel 1 und 2 des GG stehen - oder der § 177 StGB.
Manche solcher Betroffenen verkraften das auf die Tat folgende seelische Leiden nie mehr in ihrem ganzen Leben und manche von denen bitten gerade wegen diesem seelischen Leiden um Sterbehilfe. Und die Suizidassistenten werden dann härter bestraft als die Vergewaltiger, weil sie einem anderen Menschen dabei helfen, die eigene vitale Existenz zu beenden??? Tolle Logik. Tolle Vorstellung von Recht. Tolle Vorstellung von Gerechtigkeit.
Der Vergewaltiger fügt lebenslängliches Leid zu, der Suizidassistent nimmt es und doch wird der Vergewaltiger privilegiert. Verkehrte Welt.
Nicht außer Acht zu lassen ist auch das Leid, das diese (staatliche) Bagatellisierung von sexueller Gewalt (Missachtung des Selbstbestimmungsrechts) den Betroffenen zusätzlich hinzufügt.
Die, die die Selbstbestimmungsrechte verletzen, werden geschont und die, die die sie achten, werden in Haft gesetzt. Irre!
Heribert Wasserberg am Permanenter Link
Guten Tag Frau Minninger,
die Urteilsbegründung im Fall Turowski ist ja -ebenso wie diejenige Spittlers - ebenfalls veröffentlicht: https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001578764.htm
Auch ich habe erlebt, dass Turowski falsche Tatsachen vortäuscht. Derartige Praktiken dürfen im Zusammenhang mit Suizidassistenz nicht geduldet werden.
Lesen Sie sich die Begründung des Gerichts sorgfältig durch, und dann sollten auch Sie von der Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Verurteilung überzeugt werden können.
Mit den besten Grüßen
Heribert Wasserberg
Tamara Minninger am Permanenter Link
Herr Wasserberg,
wir beide kennen uns von der mündlichen Verhandlung ja persönlich. Von daher weiß ich für meinen Teil Ihre Behauptungen als das einzuschätzen, was sie sind: der Versuch, Herrn Turowski persönlich zu verletzen aus Rache dafür, dass er sich letzten Endes entschieden hat, Ihnen im Gerichtssaal doch keine Bühne zu geben. Erst hiernach hat sich Ihre Meinung zu Herrn Turowski um 180 Grad gewendet.
Ich kenne Herrn Turowski jetzt schon einige Jahre und ich habe noch nie erlebt, dass er falsche Tatsachen vortäuscht.
"Und als ich dann Turowski zur Rede gestellt habe und fragte, warum er mir diese Details vorenthalten hatte, denn ich hätte sie kennen müssen, antwortete er : "Sie haben ja nicht gefragt!""
Das glaube ich absolut nicht. Das ist überhaupt nicht seine Art, sich so auszudrücken, geschweige denn zu verhalten.
"Kalt wie Hundeschnauze."
Das passt überhaupt nicht zu Herrn Turowski, den ich auch in höchst kritischen und hochgradig stressigen Momenten stets als liebevoll, empathisch, einfühlsam erlebt habe.
Sie erzählen schlicht Märchen und wollen sich mit Ihrem vermeintlichen Insider-Wissen profilieren. Das ist alles.
"dass Turowski mit dem falschen Versprechen, er werde gegebenenfalls "nachhelfen", den Widerstand der Frau R. gegen eine erneute Suizidassistenz überwand. ,"falsch" im doppelten Sinne: juristisch, denn Tötung auf Verlangen ist verboten, und zum anderen: Turowski wollte dieses Versprechen nicht einlösen, als er es gab."
Es ist höchst perfide und bösartig, wie Sie sich das zurecht drehen.
Nach den Feststellungen des Gerichts hat Herr Turowski der Betroffenen wohl in der Tat auf ihre Nachricht, sie habe Angst, dass sie "das Medikament" wieder erbrechen könnte und der Suizidversuch dann wieder schief gehen würde, etwas in der Art geäußert, er werde dann "nachhelfen". Dass damit gemeint gewesen sein soll, er werde dann aktive Sterbehilfe leisten, ist nur eine Interpretation. Vielleicht meinte er auch, er werde mit einem Anti-Brechmittel das Herausspeien des Medikaments unterdrücken?! Man hätte ihm im Verfahren Gelegenheit geben müssen, sich dazu äußern zu können, statt es ihm hinterher im Urteil aufs Butterbrot zu schmieren.
Außerdem muss man diese eine ungeschickten Äußerung nicht so dermaßen künstlich hochstilisieren. Turowski hat mit dieser seiner Äußerung ganz offensichtlich nur versucht, einer verzweifelten sterbewilligen Person Ruhe und Frieden zu geben, damit diese in Würde und ohne Angstzustände gehen kann. Die Betroffene hatte nunmal beim ersten assistierten Suizidversuch eine seltene Nebenwirkung durch das Chloroquin. Wenn man sich nicht vorstellen kann, was ein solcher gescheiterter assistierter Suizidversuch mit einem betroffenen Menschen (und dem ärztlichen Sterbehelfer) macht, sollte man sich meines Erachtens komplett aus der Diskussion raushalten.
Jedenfalls hatte Herr Turowski dieses Mal die Prädisposition der Betroffenen für diese seltene Nebenwirkung aus bitterer Erfahrung im Blick. Seine Äußerung war also ganz sicher so gemeint, dass er sich dieser möglichen und wahrscheinlichen Komplikatino bei der konkreten Betroffenen nun eben wohlbewusst war und davon ausging, auf diese Komplikation nunmehr vorbereitet zu sein und sie daher auch medizinisch zu beherrschen.
Das ändert nichts daran, dass die Betroffene bereits Suizidversuche unternommen hatte und definitiv sterben wollte. Sonst begehe ich nicht einen Suizidversuch, werde, weil ich überlebe, anschließend in der Klinik untergebracht und das erste, was ich mache, wenn ich aus der Klinik rauskomme ist, einen erneuten Versuch zur Selbsttötung zu unternehmen.
Wer suchet, der findet und so hat das Gericht eben krampfhaft versucht, irgendeine Äußerung zu finden, die man unter die Kriterien für die mittelbare Täterschaft subsummieren kann. Bei über 80 Nachrichten hat es dann eben eine gefunden, die man eben auch negativ auslegen kann. Eine einzige!
Julian D am Permanenter Link
Man sollte an dieser Stelle aber nicht vergessen, dass Isabelle R's Ängste vor einem erneuten Scheitern übersteigert und irrational waren.
Wenn man sich die Urteilsbegründung durchliest, dann waren mögliche Folgeschäden ihre größte Sorge, die auf einer nicht realistischen Annahme beruhte: "Sie sei froh, dass der Angeklagte ihre Angst vor einem weiteren, möglicherweise "noch größeren Desaster" nachvollziehen könne; leider gebe es immer wieder Fälle, in denen Betroffene auch eine Überdosis Thiopental überlebt und dann "die Hölle auf Erden" gehabt hätten."
Tamara Minninger am Permanenter Link
Und? Dann waren diese Ängste halt irrational. Völlig menschlich, nach dem gescheiterten ersten Versuch.
Entscheidend ist, dass sie verstanden hat, was passiert, wenn sie das Zuflussventil aufdreht.
Julian D am Permanenter Link
@Tamara Nach der Reaktion zu urteilen, haben Sie wohl falsch verstanden was ich damit sagen wollte.
Weil eben die Angst von Isabell R so irrational war, erkenne ich auch keine kaltschnäuzige Manipulation.
Tamara Minninger am Permanenter Link
@JulianD ah, ok, ja, das habe ich in der Tat nicht so verstanden, wie sie es meinten. Vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Heribert Wasserberg am Permanenter Link
@Julian D psychisch Kranken schreibt man gerne zu, irrational zu handeln. Ein Fehler, auch hier.
Diese von ihr nunmehr verlangte perfekte Tötung versprach Turowski ihr, in dem Bewusstsein, natürlich keine Tötung auf Verlangen leisten zu werden; mit Thiopental als Suizidmittel sei es ja schließlich nicht notwendig, nachhelfen zu müssen. Doch R. reichte dies nicht, und deshalb versprach Turowski ihr, nachzuhelfen. Dies war eine oder die wesentliche Grundlage der Beurteilung des Gerichts mit dem Ergebnis der Verurteilung Turowskis.
Die hier jetzt ausgetragenen Diskussionen sind Folge der Verhandlungsstrategie des Gerichts. Dieses stellte der Verteidigung die Aufgabe, den Angeklagten selbst auf der Faktengrundlage zu verteidigen zu versuchen. Dies in der Erwägung, dass sich der RA, ein älterer Herr, nicht durch jede Whatsapp-Nachricht durcharbeiten würde. Hier aber lag der Schlüssel in diesem Fall für die Staatsanwaltschaft und für das Gericht, welche beide offenbar dazu entschlossen waren, das Verfahren zur Überführung und Verurteilung des Angeklagten zu führen. Die Strategie der Verteidigung, Turowski als harmlosen Menschenfreund und Anwalt der Selbstbestimmung psychisch Kranker zu verkaufen, war von vorne herein zum Scheitern verurteilt und auch lächerlich. So mein Eindruck als Prozeßbeobachter.
Die Verhandlungsstrategie des Gerichts führte dazu, erst in der Begründung des Urteils zum Verfahrensgegenstand zu machen, was Turowski wirklich getan hatte, nämlich einen rational nachvollziehbaren, aber nicht rechtskonform vollziehbaren Wunsch zur Verwirklichung zu verhelfen, weil ihm danach war.
Minninger war da schon längst aus dem Zeugenstand entlassen und abgereist, und nun arbeitet sie sich daran ab, dass ihr der Fehler unterlief, Zeugin für einen Verbrecher gewesen zu sein. Dieser Fehler darf nicht geschehen sein. Deshalb: Turowski darf nun kein Verbrecher sein. Nun ist es aber nun einmal eine Tatsache, dass er zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, weil R. sein Opfer war. Daran kommt niemand vorbei, egal wie man die Details beurteilt. Ich selbst habe Turowski eben auch in meinem persönlichen Kontakt als einen überraschend kaltschnäuzigen Menschen erlebt. Aber am Ende ist natürlich nur relevant, was zu seiner Verurteilung führte, und auch das spricht persönlich gegen Turowski.
Julian D am Permanenter Link
Nein, für die Kombination von von Chloroquin in Kombination mit Diazepam gibt es durchaus Berichte von Überlebenden. z.B. https://d-nb.info/1245735160/34 Von daher ist das nicht vergleichbar mit Thiopental.
Heribert Wasserberg am Permanenter Link
Das konnte (!) Frau R.
Aber diese Tatsachenfeststellung des Gerichts (!) (nicht von mir, wohlgemerkt!) wird Sie vermutlich nicht beeindrucken, Frau Minninger, denn Sie haben es sich einfach in den Kopf gesetzt, dass Turowski unschuldig ist. Nur: Was werden Sie machen, wenn auch seine Verurteilung rechtskräftig wird? Wenn als Turowski rechtskräftig des Totschläger schuldig sein wird?
Spittler und Turowski haben der Suizidassistenz einen schweren Schaden zugefügt. Niemand kann es ihren Gegnern und Skeptikern nunmehr noch verdenken, wenn sie fragen, ob es da mit rechten Dingen zugeht. Diese Verurteilungen müssen Konsequenzen haben, und werden es auch.
Als Arzt würde - wenn überhaupt ! - ich es mir bis auf weiteres genau überlegen, Suizidassistenz zu leisten, denn Spittler, Turowski und auch die bestenfalls leidlich beleumundeten Vereine mit ihren hohen Geldforderungen und / oder merkwürdigen Ansichten und sektiererischen Verhaltensweisen sind nicht das dafür nötige gesellschaftliche Umfeld, Suizidassistenz zu leisten.
Bis auf weiteres haben die an Suizidassistenz interessierten Sterbewilligen das Nachsehen. Leider. Und deshalb: Je früher die notwendigen Konsequenzen aus diesen beiden Verurteilungen, umso besser - für die Sterbewilligen!
Tamara Minninger am Permanenter Link
@Wasserberg: Frau R. wollte sterben und sie wusste, dass sie sterben würde, wenn sie sich das tödliche Medikament zuführt.
Ich habe mir "nicht einfach in den Kopf gesetzt, dass Turowski unschuldig ist". Ich habe auf Basis der öffentlichen Informationen nachgefühlt, wie Frau R. sich gefühlt haben wird und denke daher, dass sie wirklich sterben wollte.
Und nur darauf kommt es für mich an.
Wenn unsere Rechtsordnung meint, Turowski hätte sie lieber einen Gewaltsuizid begehen lassen sollen, dann halte ich unser Recht für falsch.
"Was werden Sie machen, wenn auch seine Verurteilung rechtskräftig wird? Wenn als Turowski rechtskräftig des Totschläger schuldig sein wird?"
Dann ist das zu akzeptieren. Ich werde ihm vielleicht schreiben. Im Knast darf man ja Post empfangen.
"Spittler und Turowski haben der Suizidassistenz einen schweren Schaden zugefügt."
Das denke ich nicht. Was wäre denn die Alternative gewesen? Eben keinem psychiatrisch diagnostizierten Menschen Suizidassistenz zu gewähren?
Die Konsequenz, falls die Verurteilungen jeweils in Rechtskraft erwachsen würden, wäre wohl viel eher, dass psychiatrisch diagnostizierte Menschen faktisch keine Chance auf Suizidassistenz haben würden. Ggf. nehmen die Gewaltsuizide sogar zu?
Vergessen Sie nicht:
Bei Spittler z.B. war die Mutter bei den Begutachtungsterminen wie auch bei der Tatvollziehung mit dabei. Sie unterstützte den Suizid ihres Sohnes, wenn auch schmerzlich. Und Spittler ist jahrzehntelang berufserfahrener Psychiater und Gutachter.
Christian Walther am Permanenter Link
Zu diesem komplizierten, von Gita Neumann sehr gut referierten Fall möchte ich lediglich anmerken, dass es auch für den Angeklagten gut gewesen wäre - nämlich zu seinem eigenen Schutz - eine psychiatrische Zweitmeinun
https://hpd.de/artikel/fuer-den-wunsch-vorzeitig-sterben-braucht-es-rechtliche-loesungen-22334). Die Lehre aus diesem sehr bedauerlichen "Fall Spittler" bleibt auf absehbare Zeit: Die von Gericht bestellten Psychiater werden normalerweise den Ausschlag geben.
Christian Walther, Marburg
Cornelia M. am Permanenter Link
...und damit wird es psychisch Erkrankten faktisch (nahezu) unmöglich sein, ein entsprechendes Gutachten und somit Suizidassistenz zu erhalten.
Heribert Wasserberg am Permanenter Link
Lesenswerte Besprechung der BGH-Entscheidung:
https://www.ferner-alsdorf.de/grenzlinien-der-sterbehilfe-der-bgh-zur-strafbarkeit-aktiver-mitwirkung-an-der-selbsttoetung-eines-psychisch-kranken/
Michael Luger am Permanenter Link
...ich weiß nicht, warum sich Herr Ferner dazu äußert, obwohl er für die im Urteil behandelten Fragen nicht spezialisiert ist.
- Er schreibt z.T. wie ein Zeuge, obwohl er Informationen aus 2. oder 3. Hand verwendet.
- Er bezeichnet "Tatsachen" als "unstreitig", die aber strittig waren (und vermutlich weiter sein werden).
- Er - als Jurist - benennt medizinische Diagnosen, offensichtlich ohne zu wissen, dass diese keine abschließende Objektivität beanspruchen können, und ohne die (juristisch hier entscheidenden!) Daten der Diagnosestellung und ohne die die "Freiverantwortlichkeit" stützenden Diagnosen zu nennen (deren Formulierungsweise er allerdings kritisiert!)
- Außerdem scheint Herr Ferner das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020, auf das er sich bezieht, nicht gut zu kennen, ansonsten weiß er, dass Suizidassistenz im Prinzip nicht von vorhandenen therapeutischen Optionen abhängig ist (deren Vorhandensein der Suizidwillige aber seit Jahren kannte und die er zuletzt ja klar ablehnte).
- Es scheint so, als ob Herr Ferner sich noch gar nicht mit der Praxis legaler ärztlicher Suizidassistenz beschäftigt habe, denn er macht die "Tatherrschaft" Dr. Spittlers genau von den Handlungen abhängig, wegen derer Suizidwillige einen Arzt als Assistenten beim Suizid benötigen. Außerdem kritisiert er als Jurist das Anfertigen eines Fachgutachtens durch den Psychiater, obwohl genau diese Fachgutachten von Juristen zur Beurteilung der sog. "Freiverantwortlichkeit" gefordert werden.
- Dass Dr. Spittler sich "möglicherweise rechtswidrig" verhielt, beruht u.a. darauf, dass es keine eindeutigen Rechtsvorschriften zur Durchführung einer Suizidassistenz und das dazu gehörende Entscheidungsprozedere gab und gibt - er also (plakativ ausgedrückt) die Wahl hatte, den Suizidwilligen weiterhin seinem Leid zu überlassen oder seinem Willen zu entsprechen mit der möglichen(!) Folge und dem Risiko, dafür ins Gefängnis zu gehen.
- Die von Herrn Ferner gelobte "Klarheit" ist mithin gar nicht so klar. Und das "hochsensible Spannungsfeld", das er benennt, verfehlt er m.E. mit eklatanter Unsensibilität - fehlt es ihm doch in seiner juristisch-abstrakten Bewertung an Empathie für die Betroffenen: für die zur Hilfe bereiten Ärzte oder Personen sowie für die psychisch behinderten, über die - wieder einmal - ohne sie entschieden wird.
- Sein Resümee: "bleibt die Grenze dort, wo psychische Krankheit die Selbstbestimmung überlagert" ist juristisch und medizinisch undeutlich, dürfte außerdem nicht ganz im Sinne des Bundesverfassungsgerichts und schon gar nicht unseres Grundgesetzes, insbesondere Artikel 3(3), sein. Zudem ist für mich als psychisch Behinderter (oder "psychiatrischer Ausnahmefall"?) diese fundamentale Benachteiligung nur schwer zu ertragen: Sind wir immer noch minderwertigere Menschen, über deren Leben und Tod andere - insbesondere Psychiater und Juristen - wie in der Vergangenheit entscheiden?
Michael Luger am Permanenter Link
Ja, Dr. Spittler wurde zu Lasten von Menschen mit Behinderung verurteilt.
Den Schutz des Lebens an sich als abstrakten Wert gegen das (gar nicht abstrakte) Leid schwer behinderter als moralisch und juristisch gerechtfertigt "siegen" zu lassen, ist zwar aufgrund unserer Geschichte - der kirchlichen wie der nationalsozialistischen - eine mögliche Logik, verkennt aber m.E. den Sinn von Nächstenliebe und Humanismus.
An Frau Neumann: Wenn Sie schreiben: "zudem litt er an Wahnvorstellungen", macht das den Eindruck, als wäre das wirklich so gewesen - aber es ist m.W. nur eine nachträgliche Einschätzung Monate nach dem Tod des Sterbewilligen. Entscheidend für die Legalität einer Suizidassistenz ist aber der geistige Zustand des Sterbewilligen direkt vor dem Suizid.
gita Neumann am Permanenter Link
Hallo Herr Luger,
Aber eine noch andere Interpretation besagt: Er habe deshalb gegenüber anderen "behauptet" zu erblinden, um Verständnis für sein Suizidvorhaben zu erlangen.
Resumee: Dieser Fall scheint völlig ungeeignet zu sein, die eine oder die andere gegenteilige Auffassung zu stützen und eine jeweils gewünschte Veränderung auf den Weg zu bringen.
Gita Neumann
Heribert Wasserberg am Permanenter Link
Hallo Herr Luger, ich weiß, wie schwer es für psychisch erkrankte Menschen ist Respekt für ihr Selbstbestimmungsrecht zu finden.
Ich finde auch, dass auch psychisch kranke in geordneter Weise selbstbestimmt aus dem Leben scheiden können müssen. Aber Ordnung muss hier sein!
Dazu gehört auch, dass man Urteile rechtsstaatlicher Gerichte respektiert. Wer das nicht tut, hat die Diskussion mit ihm schon beendet. Denn es kann sich wirklich niemand wünschen, in einem Land zu leben , in welchem Ärzte unbehelligt bleiben, welche an falsch orientierten Personen Tötungsakte vollziehen. Sie wären vielleicht der erste, welcher derartige Krankenmorde anprangerte, und wenn ja, dann zu Recht!
Spittlers hat sein Opfer zum Werkzeug seines Willens gemacht, Turowski übrigens ebenfalls. Wenn diese Tatsachen sich als gerichtsfest erweisen, so sind sie dafür ungeeignet, dem Staat es zum Vorwurf zu machen, dass er dies bestraft. Ich hoffe, dass Sie das einsehen.
Beste Grüße von Heribert Wasserberg
PS
Jeder hat die Möglichkeit, ohne Assistenz das Leben zu beendet. Zugegeben: Dies erfordert Umsicht, Mut und Energie. Aber ein Suizidverbot existiert nicht, auch nicht in der Wirklichkeit, und auch nicht für psychisch erkrankte Menschen, und auf dieser Basis sollte miteinander diskutiert werden.
Michael Luger am Permanenter Link
Sie verkennen die praktischen (Un-)Möglichkeiten von Menschen, die durch Behinderungen (auch soziale wie durch dieses Urteil, technische und aus falschen oder ungenauen Informationen resultierende) gehindert sind, ein
Es geht hier nicht um den "Staat", sondern um konkrete Menschen: einen (zweifelhaften!) Psychiater als Gutachter, Staatsanwälte und Richter, die sich eine Meinung gebildet und die Macht hatten, diese durchzusetzen. "Respekt" gegenüber Gerichtsurteilen bedeutet in der Demokratie nicht die Beendigung der Meinungsfreiheit, zumal es hier um die "unantastbare" Würde von Menschen geht - auch der Ärzte. Es ist Ihre Entscheidung, den konkreten Gerichten zu glauben.
Ich glaube nicht, dass sich die beiden angeblich "Geschädigten", auf die Sie sich beziehen, als "Opfer" sahen. Und wer entscheidet darüber, ob Personen, die leben oder sterben wollen, "falsch orientiert" sind?
Julian D. am Permanenter Link
Dem kann ich nur zustimmen. Respekt bedeutet nicht, dass man Urteile nicht auch kritisieren darf.
Auch ich finde das Urteil fragwürdig, zumal es sich wesentlich nur auf einen fragwürdigen Gutachter stützt. Details dazu gibt es in einem anderen hpd Artikel: https://hpd.de/artikel/arzt-wegen-totschlags-verurteilt-er-leistete-einem-psychisch-kranken-mann-hilfe-beim-suizid-21919
Zudem sind sich laut mehreren Studien Psychiater oft nicht einig über die Diagnose, wenn man sie unabhängig voneinander den gleichen Fall begutachten lässt.
Michael Luger am Permanenter Link
Besonders krass finde ich die laienhafte Gleichsetzung von akuter Krankheit und Restsymptomatik (Residuum) in der Entscheidung des BGH (S. 6), weil ein akuter Wahn z.B.
Dr. iur. Klaus Kuntz am Permanenter Link
Wer aus Mitleid handelt, kann nicht ohne weiteres wegen vorsätzlicher Tat bestraft werden.
Heribert Wasserberg am Permanenter Link
Werden Sie denn als promovierter Jurist es akzeptieren, wenn das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen wird?
gita neumann am Permanenter Link
Doch, Mitleid kann zwar keine Strafe aufgrund des Mordparagrafen sein, aber durchaus aufgrund eines vorsätzlich begangenen Tötungsdeliktes - ggf. wie hier in sog. "mittelbarer" (d.h.
Missverständnis: Das Landgericht Essen ist selbstverständlich aufgrund eines psychiatrischen Gutachters (Zeugen) von mangelnder Einsichtsfähigkeit ausgegangen. Die nicht erfolgte Hinzuziehung betrifft doch den beschuldigten Arzt und Suizidhelfer, keinen Psychiater (etwa den behandelten des Patienten Herrn H.) kollegial kontaktiert zu haben.
Zudem: Es ist leider nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG), Urteile zu prüfen, sondern des Bundesgerichtshof (BGH) - wie es eben jetzt hier erfolgt ist.
Gita Neumann
Michael Luger am Permanenter Link
Hallo, Frau Neumann, ich verstehe nicht, warum Sie hier und auch in Ihrem obigen Artikel einseitig berichten und die Sicht des Angeklagten (und der Betroffenen) ausblenden.
Julian D am Permanenter Link
Das Landgericht Essen hat jedoch auf einen psychiatrischen Gutachter gestützt, nämlich Norbert Leygraf.
Aber selbst wenn das Gericht psychiatrische Gutachter hinzuzieht, dann ist die objektive Feststellung der Freiverantwortlichkeit fragwürdig, denn besonders in der Psychiatrie sind allein schon die Diagnosen sehr inkonsistent und hängen mehr davon ab welchen Psychiater man fragt, als was der Patient wirklich hat. Ich kann dazu die Lektüre von "Noise: Was unsere Entscheidungen verzerrt – und wie wir sie verbessern können" von Daniel Kahneman, Olivier Sibony und Cass R. Sunstein empfehlen. Vor allem das Unterkapitel "Die deprimierende Situation in der Psychiatrie".
Wie wir von seinen Anwälten erfahren haben möchte Dr. Spittler allerdings keine Verfassungsbeschwerde einlegen. Was bedauerlich ist, aber zu akzeptieren sei.
Gita Neumann am Permanenter Link
Nachtrag: Mit dem - nach ablehnender Revisionsentscheidung - rechtskräftigen Urteil wandern die Akten jetzt zurück bis schließlich zur Staatsanwaltschaft (Vollstreckungsbehörde).
Dr. Spittler selbst rechnet nun mit Verfahrungskosten in jedenfalls fünfstelliger Höhe, die jetzt auf ihn zukommen.
Wer zur Milderung seiner finanziellen Belastung beitragen möchte, sein Konto (auch für Spenden) lautet: Apo-Bank Düsseldorf: DE19 3006 0601 0403 6658 01
Christian Walther am Permanenter Link
Solidarität mit Herrn Spittler, auch finanziell, ist wohl eine berechtigte Erwartung an hpd-Lesende. Gut, dass uns von Frau Neumann dazu die Kontonummer des Verurteilten mitgeteilt wurde.
Christian Walther, Marburg