Am 4. Juli war Abbas M. vom Amtsgericht Stuttgart zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt worden. Nach Ansicht des Gerichts hatte er sich der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen schuldig gemacht, als er den islamischen Propheten Mohammed bei einer Kungebung in polemischer Weise kritisierte. Gegen die Verurteilung nach dem "Gotteslästerungsparagraphen" ging M. in Berufung – und bekam in der nächsthöheren Instanz Recht.
M. ist kein "Einzeltäter". Seine Aktionen müssen vielmehr vor dem Hintergrund einer breiten internationalen Protestbewegung bewertet werden, die sich gegen totalitäre Interpretationen des Islams richtet, nicht zuletzt auch gegen das menschenverachtende Regime im Iran. Die Richter standen am vergangenen Donnerstag vor einem Dilemma. Nach dem Wortlaut des Paragraphen 166 muss M. verurteilt werden, da der Paragraph Fundamentalisten zum Gebrauch des Faustrechts anstachelt, um die Gefährdung des öffentlichen Friedens zu dokumentieren. Damit stellt sich der Gesetzgeber indirekt auf die Seite der iranischen Despoten und gegen die demokratische Freiheitsbewegung im Iran.
Durch den Freispruch haben die Richter des Landgerichts Stuttgart im Berufungsverfahren das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. Damit ist der weitere Gerichtsweg zur Abschaffung des Paragraphen 166 StGB nicht möglich und sie bleibt eine politische Aufgabe, für die die Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) sich schon seit vielen Jahren einsetzt. Nach dem Mord an dem französischen Lehrer Samuel Paty 2020 hatte das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) bereits einen Gesetzentwurf zur Streichung des Paragraphen vorgelegt.
"Der Paragraph existiert noch"
Was war Auslöser des Gerichtsverfahrens? Bei einer angemeldeten Protestkundgebung vor circa einem Jahr in Stuttgart wollte M. auf die Gefahr durch den Politischen Islam aufmerksam machen. In einer auf Persisch gehaltenen Rede hatte er dabei den islamischen Religionsgründer und Propheten Mohammed als pädophil, Mörder und Vergewaltiger bezeichnet. Hierfür war er am 4. Juli vom Amtsgericht Stuttgart wegen "Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen" nach Paragraph 166 StGB – der auch als "Blasphemieparagraph" bezeichnet wird – zu 30 Tagessätzen à zehn Euro verurteilt worden (der hpd berichtete). M. war mit seiner Verteidigerin in Berufung gegangen, daher wurde der Fall jetzt vor dem Landgericht verhandelt.
Im Gerichtssaal anwesend waren neben M. und seiner Rechtsanwältin sowie einer Dolmetscherin säkulare Mitstreiter von M. mit Migrationshintergrund, Vertreter der gbs Stuttgart, der Säkularen Flüchtlingshilfe Stuttgart und eine Journalistin von den Stuttgarter Nachrichten.
Es ging bei dieser Berufungsverhandlung um die Frage, inwieweit M. mit seinen Äußerungen die Kriterien der Beschimpfung einer Weltanschauungsgemeinschaft und der Störung des öffentlichen Friedens als Voraussetzungen für eine Verurteilung nach Paragraph 166 erfüllt hat.
Die Staatsanwältin, die bereits beim Verfahren am Amtsgericht diese Rolle innehatte, vertrat die Ansicht, dass das Urteil des Amtsgerichts mit 30 Tagessätzen angemessen sei. Sie hatte auch am 27. Oktober 2021 gegenüber der Kommissarin, die M. wegen des Angriffs auf ihn während der Versammlung befragt hatte, die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 166 angeregt.
M. habe, so die Argumentation der Staatsanwältin in der Verhandlung, seine Aussagen nicht erläuternd in einen beispielsweise historischen Kontext gestellt, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt habe, daher seien seine Aussagen keine Meinungsäußerung gewesen. M.s Äußerungen hätten zudem nichts mit dem Thema der von ihm angemeldeten Versammlung zum Politischen Islam zu tun gehabt und seien auch deshalb nicht als sachliche Kritik, sondern als Beschimpfung zu werten und dadurch geeignet, "Hemmschwellen herabzusetzen" und "Hass gegen Muslime hervorzurufen".
Er habe niemanden beschimpft, so M., sondern sachliche Kritik geübt, zum Beispiel weil Mohammed Aischa im Alter von sechs Jahren geheiratet und die Ehe mit ihr im Alter von neun Jahren vollzogen habe. Er, M., habe große Achtung vor Weltanschauungen, aber keine Achtung vor einer Weltanschauung, die der Menschheit schade. Die Pandemie habe gezeigt, dass alle Religionen "in den Abfluss der Geschichte gehören"; der postulierte Gott könne sein "Götzenhaus" nicht beschützen, daher sei er nicht verehrungswürdig. M. betonte, dass er seine Ausführungen in einen erläuternden Kontext habe stellen wollen, aber durch die Handgreiflichkeiten während der Versammlung keine Gelegenheit mehr dazu gehabt habe.
Am fraglichen Samstag seien auf dem Schlossplatz, dem zentralen Platz der Innenstadt, laut der Staatsanwältin viele Personen vor Ort gewesen, die sich durch die Äußerungen von M. provoziert fühlen konnten, sodass der öffentliche Frieden als gestört gelten müsse. Mit Blick auf den Paragraphen 166 sagte die Staatsanwältin: "Der Paragraph existiert noch", was man durchaus als verdeckte Kritik an einem unzeitgemäßen Gesetz interpretieren könnte.
M.s Verteidigerin forderte hingegen Freispruch. Auch an besagtem Samstag vor einem Jahr seien in der in prominenten Lage vermutlich nicht viele Personen anwesend gewesen, die die auf Persisch von M. getätigten Ausführungen verstehen hätten können.
Was ist eigentlich als "Beschimpfung" zu werten?
M. nutzte die Gelegenheit, um seine Mitstreiterinnen und Mitstreiter in Iran zu grüßen und zu ermutigen, was allerdings vom Gericht als während einer Verhandlung nicht statthaft missbilligt wurde. M. zeigte auch durch sein T-Shirt, auf dem deutlich lesbar "Atheist" stand, Flagge. Eine vorgeschlagene Einstellung des Verfahrens gegen Auflage lehnte er ab.
Eine längere Diskussion entspann sich um den von M. bei der angeblichen Beschimpfung benutzten Vorwurf der Pädophilie: Der von M. hierfür verwendete persische Begriff bedeutet wörtlich "Kinder als (Sex-)Spielzeug verwenden". Es handelt sich beim Sex mit Kindern, wie die Dolmetscherin bestätigte, um eine in Iran und Afghanistan weit verbreitete Praxis, die allerdings in Iran verboten ist. Als Standardübersetzung ins Englische für diesen Begriff gilt das englische Wort "pedophile" (deutsch: "pädophil"). M.s Anwältin bestritt, dass der Tatbestand der Beschimpfung erfüllt sei, und wandte sich, besonders im Lichte der vorausgegangenen Diskussion, gegen eine "streng wissenschaftliche" Auslegung des Begriffs "pädophil".
Hier zeigt sich deutlich das Problem der Einstufung von Aussagen als "Beschimpfung", wenn sie durch den kulturellen Kontext und die Ausgangssprache geprägt sind. Dies verweist auf ein generelles Dilemma des Paragraphen 166: Was ist eigentlich als "Beschimpfung" zu werten?
Ein anderer Tatbestand, der der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses, müsse auf das Empfinden der deutschen Mehrheitsgesellschaft abgestellt werden; die Religiösen dürften nicht bestimmen, wie die Meinungsfreiheit ausgelegt wird. Moslems seien durch M.s Aussagen in der Ausübung ihrer Religion nicht beschnitten worden, während M.s Meinungsfreiheit durch die Rücksicht auf sie mit der Anwendung des Paragraphen 166 beeinträchtigt sei.
Aufgabe des Strafrechts sei es, sozialschädliches Verhalten zu sanktionieren. Dies würde durch eine Verurteilung von M. aber konterkariert, weil er sich mit seiner Kritik an Mohammed und dem Islam ja gerade gegen sozialschädliches Verhalten (Verletzung von Frauen- und Kinderrechten) wende.
Deutschland bildet mit dem "Gotteslästerungsparagraphen" unter den westlichen Ländern eine Ausnahme
Paragraph 166 müsse, so das Fazit der Anwältin, abgeschafft werden. Sie stellte klar, dass Deutschland mit diesem Paragraphen unter den westlichen Ländern eine Ausnahme bilde. Sie verwies in diesem Zusammenhang auch auf den internationalen Kongress "Celebrating Dissent" ("Das Recht auf abweichende Meinung feiern"), der im August in Köln stattgefunden hat: Der Fall M. hat internationale Aufmerksamkeit erregt und der Kongress hat eine Resolution "Abschaffung von § 166 StGB", adressiert an die Bundesregierung, verabschiedet.
Die Anwendung des Paragraphen auf M. wäre, so die Verteidigerin, menschen- und grundgesetzwidrig. Daher solle das Gericht eine entsprechende Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Diese Anregung wurde vom Gericht allerdings erwartungsgemäß nicht aufgegriffen.
Während der Verhandlung wurde vom Gericht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Oktober 2018 verwiesen, das gegenüber einer österreichischen Klägerin das Schutzrecht von Religionsgemeinschaften gegenüber der Meinungsfreiheit betont hatte.
In seinem Schlusswort sagte M. unter anderem, dass die Anklage der Staatsanwältin geeignet sei, den Islam in Schutz zu nehmen, und dass die Staatsanwältin mit der Anklage den Politischen Islam unterstütze.
Der Richter und die beiden Schöffen diskutierten daraufhin lange, der ursprünglich angesetzte Beratungszeitraum wurde von einer halben Stunde auf eine Stunde verlängert. Dann wurde der Freispruch verkündet.
Das Urteil: Freispruch
Der Vorwurf der Pädophilie wurde im Hinblick darauf, dass Mohammed eine Sechsjährige heiratete und dass auch heute noch die Verheiratung minderjähriger Mädchen in einigen islamischen Staaten unter Berufung auf Mohammed praktiziert wird, nicht als Beschimpfung angesehen. Dass M. Mohammed als Vergewaltiger und Mörder bezeichnete, wurde hingegen als Beschimpfung gemäß Paragraph 166 gewertet.
Mit M. waren weitere fünf Teilnehmer bei der Kundgebung. Auf der Seite der Gegenkundgebung waren es mehr Personen, die M. von früheren Gegenkundgebungen bereits bekannt waren. Der Richter erkannte an, dass das Anliegen von M. berechtigt sei. Die Ansprache stufte er jedoch als nicht besonders einschüchternd ein. Die Störung des öffentlichen Friedens sei restriktiv auszulegen und damit als nicht erfüllt anzusehen. M. wurde vom Gericht allerdings nahegelegt, in Zukunft öffentliche Provokationen zu vermeiden.
Das Asylverfahren von M. ist seit einigen Monaten abgeschlossen und sein Asylgrund wurde anerkannt. Die Anzeige wegen Beschimpfung einer Religion hat bei einem Geflüchteten allerdings weitere Konsequenzen: Bisher hat er seine Ausweisdokumente mit dem neuen Status als anerkannter Flüchtling wegen des schwebenden Verfahrens nicht erhalten.
11 Kommentare
Kommentare
Roland Weber am Permanenter Link
Zitat: „Damit ist der weitere Gerichtsweg zur Abschaffung des Paragraphen 166 StGB nicht möglich und sie bleibt eine politische Aufgabe, ...“
Dass auf dem Gerichtsweg (Straf- oder Zivilgerichte) Paragraphen abgeschafft werden, sieht das deutsche Recht nicht vor! Der einzige Weg, der immer gangbar ist, und den auch ein Gericht gehen müsste, wenn es Zweifel an der Verfassungsgemäßheit eines Gesetzes hat, ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. Verfassungsbeschwerde durch den Betroffenen/RA.
Was mich an dem Bericht irritiert, ist dass auf dem Thema „Beschimpfung“ herumgeritten wird. Eine Beschimpfung hat den Staat nur dann zu interessieren, und kann nur dann Grundlage einer Anklage werden, wenn die Äußerungen geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Auch hier ist es nicht Aufgabe der Polizei oder der Staatsanwaltschaft „sich gestört zu fühlen“, sondern diese Störung muss sich in deutlicher Weise bei den „Geschmähten“ zum Ausdruck bringen und zwar so deutlich, „dass der öffentliche Friede gefährdet ist“ - die Verletzung der Gefühle reicht also auch nicht. Genau zu diesem Tatbestandsmerkmal hätte ich mir mehr Ausführungen vom Gericht gewünscht. Auch zu dem, was unter „geeignet“ zu verstehen sein sollte.
Wortlaut § 166 Abs.1 StGB:
Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Allerdings zeigt der Fall auch eine Problematik, die hier nur im Ansatz erkennbar wird. Wenn sich tatsächlich jemand in diesem Sinne strafbar macht, droht ihm gegebenenfalls die Ausweisung. Man kann dann nur hoffen, dass sie nicht in das Land erfolgt, aus dem er stammt oder in ein anderes, in dem die Religion unter noch stärkerem Schutz steht. Umgekehrt kann man natürlich einen Asylgrund herbeiführen, in dem man als (ehemaliger) Mohammedaner Christ wird. sich z.B. als Homosexueller bekennt oder sich eben bewusst Beschimpfungen erlaubt. Aber dies nur so am Rande.
A.S. am Permanenter Link
Aufklärung lässt sich auch milder betreiben. Die Aussagen:
- Priester haben die Götter erfunden
- die Religionen sind Menschenwerk
- religiöse Führer tun so als hätten sie Ahnung von Gott
- religiöse Führer verkaufen ihre Gläubigen für dumm
adressieren keine konkrete Religion, kritisieren aber Priester und andere religiöse Führer im Allgemeinen. Das ist aufklärerisch genug.
Als Beweise für die obigen Aussagen können alle nicht mehr aktuellen Religionen herhalten. Da kann sich auch niemand beleidigt fühlen.
Roland Weber am Permanenter Link
"Priester haben ..."
Aber wenn eine Folge vorhanden ist, muss sie auch eine irgendwie geartete Ursache haben - diese gälte es zu präzisieren.
A.S. am Permanenter Link
Lieber Herr Weber,
im Kommentarbereich von hpd.de kann man schwerlich wissenschaftliche Abhandlungen verfassen. Außerdem ist mein Thema nicht allein die christliche Religion.
Waren Zeus & Co. wahr? Nach heute allgemeiner Ansicht waren diese Götter niemals wahr.
Wenn Zeus & Co. niemals wahr waren, was waren sie dann? Sie waren ausgedacht, vermutlich von irgendwelchen Priestern, deren Namen nicht überliefert sind.
Haben damals die Menschen an Zeus & Co. geglaubt? Vermutlich schon, es gibt immerhin Tempelruinen und entsprechende Hinweise in der Literatur.
Warum haben die Menschen an Zeus & Co. geglaubt, obwohl diese Götter nicht wahr waren? Weil damaligen die Priester behauptet haben, dass Zeus & Co. wahr wären. Letztendlich haben die damaligen Priester den damaligen Menschen Zeus & Co. eingeredet.
Haben die damaligen Priester selbst an Zeus & Co. geglaubt? Hier ist die Antwort schwierig.
Schauen wir auf die altägyptische Religion aus der Pharaonenzeit.
Waren die Götter wahr? Nein.
Waren die Götter ausgedacht? Ja.
Von wem? Von irgendwelchen Priestern, Namen unbekannt.
Haben die Menschen an diese Götter geglaubt? Ja. Warum? s.o.
Haben die Priester selber an diese Götter geglaubt?
Im alten Ägypten wurde auch der Pharao als Gott verehrt. Zumindest die hohen Priester, die diesen Schwindel organisiert haben, müssen gewusst haben, dass der Pharao ein Mensch ist und der "göttliche Pharao" nur eine Inszenierung. Der Grund für diese Inszenierung ist politisch. Es geht um die Festigung der Macht durch vorgegaukelte Göttlichkeit. Der "göttliche Pharao" ist extremer Führerkult. Julius Cäsar und seine Nachfolger haben versucht, dieses Konzept ins römische Reich zu übernehmen, zur Festigung ihrer eigenen Macht. Das war aber den gebildeten Römern nicht vermittelbar. Unter dem Christentum ist aus dem "göttlichen Kaiser" der "gottgewollte" Kaiser, König, Fürst geworden, das Gottesgnadentum.
Die obersten christlichen Priester, nicht die Dorfpfarrer, dürften sich darüber im Klaren sein, dass der "Gottgewollte Kaiser" nur eine Inszenierung ist. Jedenfalls: Würde die Kirchenführung selber glauben, was sie verkündet, so würde sie sich nicht derart daneben benehmen wie sie es tatsächlich getan hat.
Um bis hierhin zu kommen, reicht eigentlich Schulwissen kombiniert mit eigenem logischen Nachdenken aus.
Haben die Kaiser an Gott und ihre "Gottgewolltheit" geglaubt? Hier wird's spannend!
Einige ja. Die waren dann willige Werkzeuge der Päpste und wurden heilig gesprochen. Beispiel: Karl der Große. Andere nein. Die haben dann mit den Päpsten um die Führungsrolle gestritten. Beispiel: Heinrich IV. Solche Kaiser wurden natürlich nicht heilig gesprochen.
Und wo steht Deutschland heute? Mit einer gottgläubigen Regierung wie der von Frau Merkel? Mit einer nicht so gottgläubigen Regierung wie der von Herrn Scholz? Mit einer weitgehend kirchentreuen Partei wie der Union? Mit einem Grundgesetz, bei dessen Entstehung die Kirche zahlreichen gläubigen Parlamentarischen Räten die Hand geführt hat?
Roland Weber am Permanenter Link
Es ist sicherlich richtig, dass man hier keine wissenschaftliche Abhandlung erwarten sollte oder darf. Aber etwas kritische Reflexion oder Interesse dürfte es zumindest im Ansatz schon sein.
Ich denke da z.B. an Karlheinz Deschner, Rudolf Augstein, Hyam Maccoby, Chaim Cohn, Bart D. Ehrmann, Heinz-Werner Kubitza u.a.m. – und Richtung in „meine Ecke“ mit Harald Specht (Jesus?), Hermann Detering (Falsche Zeugen; Inszenierte Fälschungen), Josph Atwill (Das Mesisas-Rätsel) und meine eigene Untersuchungen.
Wer sieht heute noch Anhaltspunkte dafür, dass ein „Paulus“ sogar der beste Zeuge gegen einen „Jesus“ ist? Wer, dass beide Figuren literarische Fiktionen mit Funktionen sind, die sich jedoch als lebende Menschen nichts zu sagen gehabt hätten? - Diese Andeutungen nur, um ganz große theologische Baustellen aufzuzeigen.
Sicherlich gibt es immer Leute, die alles glauben, was jemals Gegenstand religiösen Glaubens war oder ist, und sicherlich gab es auch immer Leute, die genau dies bestens auszunutzen wussten. Und sicherlich gibt es immer genug Leute, die gar nicht wissen, was sie da eigentlich glauben (Franz Buggle).
Und das Christentum ist eben aufgrund seiner Entstehungsgeschichte und Botschaft zu einer Religion geworden, die Herrschaft bestens zu legitimieren versteht. Das mag für andere Religionen naturgemäß genauso zutreffen, aber das ist nicht mein Interessengebiet. Verstanden wird das Christentum in seinem Kern eben nicht und soll es wohl auch gar nicht – und darauf wollte ich hinaus. Und deshalb kann man sich den steten Hinweis auf das „Unglaubhafte“ schenken – denn ohne etwas an Fakten aufzutischen, kann man eben glauben oder nicht glauben. Mit Denken statt glauben wird es jedenfalls deutlich interessanter.
A.S. am Permanenter Link
Das Christentum ist nicht "geworden", es wurde gemacht von Menschen, die dabei bestimmte Interessen verfolgten.
Meine grundlegenden Überzeugungen sind:
- die Götter sind Menschenwerk, nämlich ausgedacht
- die Religionen sind Menschenwerk
Das einer breiten Allgemeinheit näher zu bringen ist meiner Ansicht nach leichter über den Umweg über andere, untergegangene Religionen, als über tiefschürfende historische Untersuchungen, die natürlich wichtig sind. Letztlich ist das eine pädagogische Frage.
Die nächste Frage, heute angesichts des Islamismus und anderer religiöser Missetaten dringende Frage, ist, welche Interessen und von wem heute mit Religion verfolgt werden.
Verdienen erfundene Götter und menschengemachte Religionen den Schutz des Grundgesetzes und der Justiz (§166 StGB)?
Welchen Platz sollten erfundene Götter und menschengemachte Religionen im Schulunterricht haben?
Wieviel Geld sollte der Staat den Institutionen der erfundenen Götter und der menschengemachten Religionen zukommen lassen?
Müssen wir uns gefallen lassen, dass im Namen erfundener Götter und menschengemachter Religionen Menschen umgebracht und ganze Kriege geführt werden?
Gerhard Baierlein am Permanenter Link
Dieser längst überflüssige § 166 StGB der ein erfundenes Wesen, welches nur als Unterdrückungsmittel Bestand hat und ansonsten nicht weiter bewirken kann, sollte
Sinnlose Gerichtsverfahren wären damit obsolet und ein Fokus auf wichtige Dinge ratsam.
Adam Sedgwick am Permanenter Link
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist erfreulich.
Unechter Pole am Permanenter Link
Ich bin genauso wenig ein Jurist. Ich sehe dennoch, dass es im GG auch den Art. 4 mit der Freiheit des Glaubens und ungestörter Religionsausübung gibt. Und während für die Meinungsfreiheit laut Art.
Hans Trutnau am Permanenter Link
"Das Urteil: Freispruch" - das ist am wichtigsten!
David Z am Permanenter Link
Das kuriose ist, man braucht diesen Propheten gar nicht beleidigen. Seine (Un-)taten sind aussagekräftig genug.
Ein mutiges Urteil, denn eigentlich verlangt der Paragraph tatsächlich eine Verurteilung. In Ö ist vor einigen Jahren jemand, der weit weniger negatives über Mo sagte (lediglich Pädophile) und in einem weit weniger öffentlichem Raum, ebenfalls wegen des entsprechenden Paragraphen verurteilt worden.