Kommentar zu dem "Kopftuchurteil" in Sachen Achbita gegen G4S (C 157/15) des EUGH vom 14. März 2017

Geht die kapitalistische Freiheit der Religions- und Weltanschauungsfreiheit vor?

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Sitz des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg
Sitz des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Achbita gegen G4S (C 157/15) vom 14. März 2017, in dem der EUGH entschieden hat, dass es in privaten Unternehmen grundsätzlich zulässig ist, das der Arbeitgeber seinen Angestellten untersagt, religiösen Bekleidungsvorschriften zu folgen und entsprechende Bekleidungsstücke – hier das muslimische Kopftuch – zu tragen, ist in der säkularen Szene überwiegend positiv aufgenommen worden. Wenn man sich das Urteil und den dazugehörigen Schlussantrag der deutschen Generalstaatsanwältin, dem der EUGH – wie zumeist – im wesentlichen gefolgt ist, genau ansieht, erscheint die Entscheidung jedoch als sehr problematisch.

Der EUGH hat sich in dem Urteil leider nicht die Mühe gemacht, genauer auszuführen, wieso die auf der "unternehmerischen Freiheit" beruhende Entscheidung, im Verkehr mit Publikum nur Personen einzusetzen, deren religiöse Orientierung nach Außen nicht sichtbar ist, der Religionsfreiheit der Arbeitnehmer, auch auf der Arbeit den religiösen Geboten ihrer Religion zu folgen und von dieser vorgegebene Bekleidungsvorschriften zu beachten, vorgehen soll.

Letztlich ist dies die entscheidende Frage. Dass eine solche Unternehmensregel alle Religionen und Weltanschauungen gleich behandeln muss, ist selbstverständlich. Dass eine solche Unternehmensregel nur auf den Personenkreis beschränkt sein darf, der tatsächlich mit Kunden nach Außen Kontakt hat ebenso. Klar ist auch, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers das letzte Mittel ist und vorher im Unternehmen andere Möglichkeiten des Einsatzes des Arbeitnehmers zu suchen sind. All dies hat der EUGH nochmals bestätigt.

Die entscheidende und keineswegs unstrittige Frage ist dagegen, ob unter Berufung auf die "Freiheit des Unternehmers" überhaupt eine so weitgehende Einschränkung der Religionsfreiheit möglich ist, ob also die Freiheit des Kapitalisten, sein Unternehmen nach seinen Wünschen zu gestalten, im Zweifel der Religions- / Weltanschauungsfreiheit vorgeht.

Obwohl der EUGH sich in dem Urteil zu einigen Punkten äußert, die nicht unmittelbar für die Entscheidung relevant sind, sagt er zu dieser Frage so gut wie nichts. Hier wäre jedoch eine differenzierte Position notwendig gewesen. Das Unternehmen generell ihren Mitarbeitern Bekleidungsvorschriften machen können und z.B. das Tragen einer Unternehmensuniform oder bestimmter Kleidungsformen – Anzug und Krawatte – anordnen können, ist unstrittig. Die Frage ist, was passiert, wenn solche Vorschriften mit religiösen Bekleidungsvorschriften – weltanschauliche Bekleidungsvorschriften sind mir nicht bekannt, es beträfe sie aber ebenso – in Konflikt kommen und wenn insbesondere wie in dem vorliegenden Fall, Bekleidungsvorschriften sich explizit auf religiöse Bekleidungen beziehen.

In solchen Fällen bedarf es einer Abwägung der betroffenen Rechte im Einzelfall. Im Deutschen Verfassungsrecht spricht man dann davon, dass solche Konflikte im Wege "praktischer Konkordanz" zu lösen sind. Dies bedeutet, dass jeweils die Bedeutung des betroffenen Rechts und die Schwere des Eingriffs gegeneinander abzuwägen sind und eine Lösung zu finden ist, die beiden Seiten möglichst gerecht wird. Gemessen an diesem Maßstab, handelt es sich bei dem Urteil des EUGH um ein Fehlurteil.

Das Urteil enthält keine solche Abwägung. Sie findet sich jedoch im Schlussantrag der Generalstaatsanwältin Juliane Kokott vom 31.05.2016. Da der EUGH diesem in dem zentralen Punkt gefolgt ist, muss man diesen Antrag heranziehen, um die Gründe für das Urteil nachvollziehen zu können.

Zunächst wird hier die unternehmerische Freiheit, sich für eine "Politik der strikten religiösen und weltanschaulichen Neutralität" zu entscheiden, als vom Uninonsrecht geschützt angesehen. Dann hält die Generalstaatsanwältin eine Regel, die es Arbeitnehmern untersagt im Betrieb religiöse Symbole zu tragen, für erforderlich, um eine solche Neutralitätspolitik umzusetzen.

Schon das ist fraglich, da ja auch eine Muslimin ohne Kopftuch immer noch eine Muslimin ist. Religiös/weltanschaulich neutrale Arbeitnehmer einzustellen, ist nicht möglich. Auch Konfessionsfreie sind nicht religiös/weltanschaulich neutral.

Jeder Kunde eines Unternehmens weis, dass er, wenn er mit einem Mitarbeiter eines Unternehmens spricht, er einer Person gegenüber steht, die eine bestimmte religiös/weltanschauliche Position vertritt. Die unternehmerisch gewünschte religiös/weltanschauliche Neutralität der Person kann sich nicht in ihrer Kleidung zeigen, sondern nur in ihrem Verhalten. Nur wenn die Kleidung eine solch massive religiös/weltanschauliche Dimension hat, dass man den Eindruck hat, nicht dem Angestellten eines Unternehmens, sondern dem Vertreter einer Religion gegenüber zu stehen, ist dies anders zu bewerten. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine christliche Ordenstracht trägt, als jüdisch Orthodoxer einen Kaftan und Schläfenlocken, eine Bhagwan-Kleidung oder eine Burka oder Niquab. Ein kleines Kreuz an einer Kette um den Hals, eine Kipa oder ein Kopftuch haben nicht eine solche Dimension.

Ob hier also eine schützenswerte unternehmerische Entscheidung vorliegt, ist sehr fraglich. Erst recht vor dem aktuellen politischen Hintergrund, dass alle diese neuen »Neutralitätsregeln« sich eindeutig gegen Muslime richten. Gegen ein an einer Kette um den Hals getragenes Kreuz oder gegen das Tragen einer Kipa vorzugehen, hat meines Wissens bislang kein Unternehmen für erforderlich gehalten. Es ist offensichtlich der in Europa weit verbreiteten Ablehnung des Islams geschuldet, dass jetzt solche Regeln erlassen werden. Und ebenso offensichtlich trifft dies insbesondere Musliminnen. Schon darin liegt eindeutig eine mittelbare Diskriminierung.

Selbst wenn man eine solche unternehmerische Entscheidung für geschützt und erforderlich ansieht, muss dies gegen die Schwere des Eingriffs in die Religions-/Weltanschauungsfreiheit abgewogen werden. Und hier liegt wohl der größte Fehler des Schlussantrages der Generalstaatanwältin, den diese hält Religion für etwas, was man an der Garderobe abgeben kann.

Die Antidiskriminierungsregeln der EU haben den Schutz der Religions-/Weltanschauungsfreiheit auch im Bereich der Privatwirtschaft angeordnet, soweit hier die Gefahr der Diskriminierung besteht. Dass die Religions-/Weltanschauungsfreiheit neben dem Geschlecht, der Hautfarbe, der ethnischen Herkunft, der sexuellen Orientierung, dem Alter oder eine Behinderung geschützt ist, liegt daran, dass man seine Religion oder Weltanschauung beinah ebenso schwer ändern kann, wie die genannten Kriterien. Die religiös / weltanschauliche Orientierung eines Menschen ist in aller Regel aufs engste mit der Identität der Person verknüpft. Die Vorstellung man könne die religiöse Prägung – anders als z.B. das Geschlecht – an der Garderobe abgeben, ist absurd und läßt erkennen, dass es der Generalstaatsanwältin an jedem Verständnis von Religiosität mangelt. Einer religiösen Vorschrift nicht zu folgen, ist eine Sünde. Für einen wirklich gläubigen Menschen ist ein Verstoß gegen religiöse Gebote eine schwere Belastung seines Gewissens. Für viele ist dies ein unzumutbarer Eingriff in ihre Religionsfreiheit, der dazu führt, dass sie einen Arbeitsplatz, an dem dies gefordert wird, nicht annehmen können.

In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die Religionsfreiheit und der geringfügigen Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit, hätte das Urteil hier anders ausfallen müssen. Es wird der in Europa weit verbreiteten Ablehnung des Islam geschuldet sein, dass es so ausfiel, wie es ausfiel.

Weder lässt sich so Religiosität einschränken noch die Integration aller Religionen in die Gesellschaft befördern. Unternehmerische und staatliche Neutralität lässt sich nicht durch das Verbot religiöser Symbole erreichen, sondern nur durch eine inhaltliche Debatte über die Gleichwertigkeit der Menschen aller Religionen und Weltanschauungen.

Ich möchte zwei Schlussbemerkungen machen. Zum einen folgt aus dem Urteil nichts für die Frage des Kopftuchs im öffentlichen Dienst. Der Staat ist kein Unternehmen. Dem Staat ist es durch die Grundrechte unmittelbar geboten, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu achten. Der Schutz religiöser Freiheiten erfolgt nicht wie bei Privatunternehmen über den Umweg der Antidiskriminierungsgesetzgebung. Auch hat die staatliche Neutralität einen anderen Stellenwert als eine mehr oder weniger beliebige Unternehmensidentität.

Zum anderen weiß ich, dass meine Position in der säkularen Szene nicht bei allen und wahrscheinlich auch nicht bei der Mehrheit auf Zustimmung stoßen wird. Ich möchte hierzu folgendes sagen: Religionen sind zu kritisieren, über sie ist aufklären. Eine humanistische, weltliche Bildung ist zu vermitteln. Religionen sind autoritäre Veranstaltungen, die unter Berufung auf imaginierte, den Menschen angeblich übergeordnete Instanzen, die Autonomie und Freiheit der Menschen beschränken und in der Regel undemokratisch sind. Religionskritik ist daher berechtigt und nötig. Dies darf jedoch nicht dazu führen, religiöse Menschen zu diskriminieren. Auch gläubige Menschen müssen aus humanistischer Perspektive als autonome Personen respektiert werden, mit all dem, was ihrer Meinung nach die Religion von ihnen fordert. Dies gilt heutzutage insbesondere für alle nicht politisch radikalisierten Formen des Islam. Beschränkungen der Religionsfreiheit müssen gut begründet sein. Es steht Humanisten gut an, gegen die Diskriminierung von Muslimen einzutreten.