Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Achbita gegen G4S (C 157/15) vom 14. März 2017, in dem der EUGH entschieden hat, dass es in privaten Unternehmen grundsätzlich zulässig ist, das der Arbeitgeber seinen Angestellten untersagt, religiösen Bekleidungsvorschriften zu folgen und entsprechende Bekleidungsstücke – hier das muslimische Kopftuch – zu tragen, ist in der säkularen Szene überwiegend positiv aufgenommen worden. Wenn man sich das Urteil und den dazugehörigen Schlussantrag der deutschen Generalstaatsanwältin, dem der EUGH – wie zumeist – im wesentlichen gefolgt ist, genau ansieht, erscheint die Entscheidung jedoch als sehr problematisch.
Der EUGH hat sich in dem Urteil leider nicht die Mühe gemacht, genauer auszuführen, wieso die auf der "unternehmerischen Freiheit" beruhende Entscheidung, im Verkehr mit Publikum nur Personen einzusetzen, deren religiöse Orientierung nach Außen nicht sichtbar ist, der Religionsfreiheit der Arbeitnehmer, auch auf der Arbeit den religiösen Geboten ihrer Religion zu folgen und von dieser vorgegebene Bekleidungsvorschriften zu beachten, vorgehen soll.
Letztlich ist dies die entscheidende Frage. Dass eine solche Unternehmensregel alle Religionen und Weltanschauungen gleich behandeln muss, ist selbstverständlich. Dass eine solche Unternehmensregel nur auf den Personenkreis beschränkt sein darf, der tatsächlich mit Kunden nach Außen Kontakt hat ebenso. Klar ist auch, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers das letzte Mittel ist und vorher im Unternehmen andere Möglichkeiten des Einsatzes des Arbeitnehmers zu suchen sind. All dies hat der EUGH nochmals bestätigt.
Die entscheidende und keineswegs unstrittige Frage ist dagegen, ob unter Berufung auf die "Freiheit des Unternehmers" überhaupt eine so weitgehende Einschränkung der Religionsfreiheit möglich ist, ob also die Freiheit des Kapitalisten, sein Unternehmen nach seinen Wünschen zu gestalten, im Zweifel der Religions- / Weltanschauungsfreiheit vorgeht.
Obwohl der EUGH sich in dem Urteil zu einigen Punkten äußert, die nicht unmittelbar für die Entscheidung relevant sind, sagt er zu dieser Frage so gut wie nichts. Hier wäre jedoch eine differenzierte Position notwendig gewesen. Das Unternehmen generell ihren Mitarbeitern Bekleidungsvorschriften machen können und z.B. das Tragen einer Unternehmensuniform oder bestimmter Kleidungsformen – Anzug und Krawatte – anordnen können, ist unstrittig. Die Frage ist, was passiert, wenn solche Vorschriften mit religiösen Bekleidungsvorschriften – weltanschauliche Bekleidungsvorschriften sind mir nicht bekannt, es beträfe sie aber ebenso – in Konflikt kommen und wenn insbesondere wie in dem vorliegenden Fall, Bekleidungsvorschriften sich explizit auf religiöse Bekleidungen beziehen.
In solchen Fällen bedarf es einer Abwägung der betroffenen Rechte im Einzelfall. Im Deutschen Verfassungsrecht spricht man dann davon, dass solche Konflikte im Wege "praktischer Konkordanz" zu lösen sind. Dies bedeutet, dass jeweils die Bedeutung des betroffenen Rechts und die Schwere des Eingriffs gegeneinander abzuwägen sind und eine Lösung zu finden ist, die beiden Seiten möglichst gerecht wird. Gemessen an diesem Maßstab, handelt es sich bei dem Urteil des EUGH um ein Fehlurteil.
Das Urteil enthält keine solche Abwägung. Sie findet sich jedoch im Schlussantrag der Generalstaatsanwältin Juliane Kokott vom 31.05.2016. Da der EUGH diesem in dem zentralen Punkt gefolgt ist, muss man diesen Antrag heranziehen, um die Gründe für das Urteil nachvollziehen zu können.
Zunächst wird hier die unternehmerische Freiheit, sich für eine "Politik der strikten religiösen und weltanschaulichen Neutralität" zu entscheiden, als vom Uninonsrecht geschützt angesehen. Dann hält die Generalstaatsanwältin eine Regel, die es Arbeitnehmern untersagt im Betrieb religiöse Symbole zu tragen, für erforderlich, um eine solche Neutralitätspolitik umzusetzen.
Schon das ist fraglich, da ja auch eine Muslimin ohne Kopftuch immer noch eine Muslimin ist. Religiös/weltanschaulich neutrale Arbeitnehmer einzustellen, ist nicht möglich. Auch Konfessionsfreie sind nicht religiös/weltanschaulich neutral.
Jeder Kunde eines Unternehmens weis, dass er, wenn er mit einem Mitarbeiter eines Unternehmens spricht, er einer Person gegenüber steht, die eine bestimmte religiös/weltanschauliche Position vertritt. Die unternehmerisch gewünschte religiös/weltanschauliche Neutralität der Person kann sich nicht in ihrer Kleidung zeigen, sondern nur in ihrem Verhalten. Nur wenn die Kleidung eine solch massive religiös/weltanschauliche Dimension hat, dass man den Eindruck hat, nicht dem Angestellten eines Unternehmens, sondern dem Vertreter einer Religion gegenüber zu stehen, ist dies anders zu bewerten. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine christliche Ordenstracht trägt, als jüdisch Orthodoxer einen Kaftan und Schläfenlocken, eine Bhagwan-Kleidung oder eine Burka oder Niquab. Ein kleines Kreuz an einer Kette um den Hals, eine Kipa oder ein Kopftuch haben nicht eine solche Dimension.
Ob hier also eine schützenswerte unternehmerische Entscheidung vorliegt, ist sehr fraglich. Erst recht vor dem aktuellen politischen Hintergrund, dass alle diese neuen »Neutralitätsregeln« sich eindeutig gegen Muslime richten. Gegen ein an einer Kette um den Hals getragenes Kreuz oder gegen das Tragen einer Kipa vorzugehen, hat meines Wissens bislang kein Unternehmen für erforderlich gehalten. Es ist offensichtlich der in Europa weit verbreiteten Ablehnung des Islams geschuldet, dass jetzt solche Regeln erlassen werden. Und ebenso offensichtlich trifft dies insbesondere Musliminnen. Schon darin liegt eindeutig eine mittelbare Diskriminierung.
Selbst wenn man eine solche unternehmerische Entscheidung für geschützt und erforderlich ansieht, muss dies gegen die Schwere des Eingriffs in die Religions-/Weltanschauungsfreiheit abgewogen werden. Und hier liegt wohl der größte Fehler des Schlussantrages der Generalstaatanwältin, den diese hält Religion für etwas, was man an der Garderobe abgeben kann.
Die Antidiskriminierungsregeln der EU haben den Schutz der Religions-/Weltanschauungsfreiheit auch im Bereich der Privatwirtschaft angeordnet, soweit hier die Gefahr der Diskriminierung besteht. Dass die Religions-/Weltanschauungsfreiheit neben dem Geschlecht, der Hautfarbe, der ethnischen Herkunft, der sexuellen Orientierung, dem Alter oder eine Behinderung geschützt ist, liegt daran, dass man seine Religion oder Weltanschauung beinah ebenso schwer ändern kann, wie die genannten Kriterien. Die religiös / weltanschauliche Orientierung eines Menschen ist in aller Regel aufs engste mit der Identität der Person verknüpft. Die Vorstellung man könne die religiöse Prägung – anders als z.B. das Geschlecht – an der Garderobe abgeben, ist absurd und läßt erkennen, dass es der Generalstaatsanwältin an jedem Verständnis von Religiosität mangelt. Einer religiösen Vorschrift nicht zu folgen, ist eine Sünde. Für einen wirklich gläubigen Menschen ist ein Verstoß gegen religiöse Gebote eine schwere Belastung seines Gewissens. Für viele ist dies ein unzumutbarer Eingriff in ihre Religionsfreiheit, der dazu führt, dass sie einen Arbeitsplatz, an dem dies gefordert wird, nicht annehmen können.
In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die Religionsfreiheit und der geringfügigen Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit, hätte das Urteil hier anders ausfallen müssen. Es wird der in Europa weit verbreiteten Ablehnung des Islam geschuldet sein, dass es so ausfiel, wie es ausfiel.
Weder lässt sich so Religiosität einschränken noch die Integration aller Religionen in die Gesellschaft befördern. Unternehmerische und staatliche Neutralität lässt sich nicht durch das Verbot religiöser Symbole erreichen, sondern nur durch eine inhaltliche Debatte über die Gleichwertigkeit der Menschen aller Religionen und Weltanschauungen.
Ich möchte zwei Schlussbemerkungen machen. Zum einen folgt aus dem Urteil nichts für die Frage des Kopftuchs im öffentlichen Dienst. Der Staat ist kein Unternehmen. Dem Staat ist es durch die Grundrechte unmittelbar geboten, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu achten. Der Schutz religiöser Freiheiten erfolgt nicht wie bei Privatunternehmen über den Umweg der Antidiskriminierungsgesetzgebung. Auch hat die staatliche Neutralität einen anderen Stellenwert als eine mehr oder weniger beliebige Unternehmensidentität.
Zum anderen weiß ich, dass meine Position in der säkularen Szene nicht bei allen und wahrscheinlich auch nicht bei der Mehrheit auf Zustimmung stoßen wird. Ich möchte hierzu folgendes sagen: Religionen sind zu kritisieren, über sie ist aufklären. Eine humanistische, weltliche Bildung ist zu vermitteln. Religionen sind autoritäre Veranstaltungen, die unter Berufung auf imaginierte, den Menschen angeblich übergeordnete Instanzen, die Autonomie und Freiheit der Menschen beschränken und in der Regel undemokratisch sind. Religionskritik ist daher berechtigt und nötig. Dies darf jedoch nicht dazu führen, religiöse Menschen zu diskriminieren. Auch gläubige Menschen müssen aus humanistischer Perspektive als autonome Personen respektiert werden, mit all dem, was ihrer Meinung nach die Religion von ihnen fordert. Dies gilt heutzutage insbesondere für alle nicht politisch radikalisierten Formen des Islam. Beschränkungen der Religionsfreiheit müssen gut begründet sein. Es steht Humanisten gut an, gegen die Diskriminierung von Muslimen einzutreten.
21 Kommentare
Kommentare
Andreas am Permanenter Link
Ich stimme Dr. Thomas Heinrichs Position zu: Danke für diesen Artikel!
Ich möchte noch fragen: ist nicht der "Kapitalismus" inzwischen die größte Religionsgemeinschaft? Ich kenne jedenfalls nichts, das alle Lebensbereiche so durchdringt, wie der Glaube an das Geld – siehe das Urteil des EuGH ...
h.meier-grass am Permanenter Link
Das Kopftuch ist kein religiöses Symbol sondern ein traditionelles, das gab es auch im christlichen Europa, siehe die Nonnentracht Es wird nun allerdings als Instrument mißbraucht, um sich von den Ungläubigen und mor
Achim am Permanenter Link
Auf welcher Grundlage soll es möglich sein, von außen einer Person zu sagen, was ihre Religion ist (oder zu sein hat)?
Noncredist am Permanenter Link
Der Kapitalismus ist genausowenig eine Religion, wie die Mode, der Musikgeschmack oder die Frisur eine Religion darstellt. Auch Musik durchdringt alle Lebensbereiche.
Nein. Nur weil etwas stark akzeptiert oder alltäglich überall genutzt wird, hat es noch nicht den Status einer Religion. Es bezieht sich nicht auf "das Absolute", was ausserhalb unseres Seins existent sein soll. Es ist nur schlicht und einfach die z.Zt. meistgenutzte Form des Tauschhandels. Du gibst mir X, ich gebe dir Y. Und für Y kannst Du viel Z kaufen :)
Das ein X mal einen Sohn zeugte und am Tag Y in den Z-Himmel flog, dies auf magische Weise überliefert wurde und wir in dieser Über-Natur - welche natürlich nur wir kennen - aufgehen werden, sagt weder die Banknote, noch die Europäische Zentralbank. Oder habe ich da was verpasst? :)
Andreas am Permanenter Link
erklären Sie das mal Leuten im Musik-"Business" – upps, da ist es wieder, das "Geld" ...
zum "Tauschhandel", bzw. "dem Absoluten" schauen Sie sich mal bei wikipedia den Artikel "Warenfetisch" an
Agnosius am Permanenter Link
Das unauffällig an einem Kettchen baumelnde Kreuzchen mit dem weithin sichtbaren Kopftuch auf eine (Wahrnehmungs-)Stufe zu stellen, ist abwegig.
Harald Freunbichler am Permanenter Link
Vielen Dank für den schlüssig argumentierten Test!
Bisher habe auch ich das Urteil unreflektiert begrüßt, aber was interessiert mich mein Geschwätz von gestern.
Das Schlüsselargument ist hier:
Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen und kann m. E. nicht schlagend widerlegt werden.
Ich habe meinen Standpunkt geändert:
Ich begrüß(t)e Vollverschleierungsverbot in der Öffentlichkeit - Tourismus hin oder her - und Kopftuchfreiheit für jederfrau.
Was soll das übrigens: Noch meine Mutter trug in der Milchhandlung ihrer Jugend Kopftuch. (An Maschinen sind die Haare ohnehin zu schützen, usw.)
Klarsicht am Permanenter Link
Diskriminierung von Männern und „Ungläubigen" seitens Muslimas durch ihre „Verkleidung".
[...]
„Die Tatsache, dass es gegenwärtig zu beobachten ist und es auch schon in der näheren Vergangenheit zu beobachten war, dass sich in Deutschland und anderen westlichen Ländern muslimische Mädchen und Frauen (Muslimas) mit zunehmender Tendenz mehr oder weniger vollständig „verkleiden“ (z. B. durch Kopftuch, Burka und Bukini), hat seinen primären Grund sicher darin, dass sie es, religiös motiviert, vermeiden wollen, dass insbesondere ihre männlichen Mitmenschen und sogenannte „Ungläubige“ beiderlei Geschlechts sie in dem äußeren Erscheinungsbild Inaugenschein nehmen können, wie es ganz normale und ortsübliche Kleidung möglich machen würde. Als „ungläubig“ gelten Frauen und Männer, die keine Muslime sind und wohl auch Muslimas, die keine „muslimische Verkleidung“ tragen, die sie als Muslimas ausweisen würde.
Der Dünkel, der durch die „Verkleidung“ der Muslimas zum Ausdruck gebracht wird, hat seinen Ursprung in dem Glaubenssystem (1), dem die Muslimas regelmäßig schon in frühester Kindheit unterworfen wurden. Dem Glaubenssystem können die Muslimas explizit und implizit entnehmen, dass Muslime / Muslimas im Verhältnis zu sogenannten „Ungläubigen“ beiderlei Geschlechts eine herausgehobene Position inne haben (z. B. Sure 3, Vers 110). Dabei ist es völlig unwichtig, dass in dem Maße, wie sich z. B. Muslimas gegenüber Männern und sogenannten „Ungläubigen“ beiderlei Geschlechts als qualitativ bessere Menschen empfinden und deswegen meinen, sich ihnen gegenüber durch eine „besondere Kleidung“ abgrenzen zu dürfen, sie diese Menschen im gleichen Maße in ihrem Menschsein qualitativ abwerten.
Wodurch ist … Diskriminierung gegeben ?
[…]
3. Durch die negative Tatsache, dass den Männern und sogenannten „Ungläubigen“ deutlich gemacht wird, dass ihre Existenz der Grund für die „Verkleidung“ darstellt, und durch die negative Tatsache, dass es ihnen zugemutet wird, einen derart gegen sie gerichteten, menschenverachtenden Grund ertragen zu müssen. Das alles nur, weil es die Muslimas für sich offensichtlich als partiell schädlich empfinden würden, wenn sie von Männern und sogenannten „Ungläubigen“ in dem äußeren Erscheinungsbild Inaugenschein genommen werden könnten, wie es ganz normale und ortsübliche Kleidung möglich machen würde.
Eine Muslima übertreibt maßlos, wenn sie die mögliche Inaugenscheinnahme ihres normalen äußeren Erscheinungsbildes durch Männer und „Ungläubige“ als derart schädlich beurteilt, dass sie sich dadurch veranlasst sieht, sich durch „besondere Kleidung“ (z. B. Kopftuch, Burka und Burkini) in ähnlicher Art und Weise zu schützen, wie man es etwa prophylaktisch gegen Krankheiten, Viren und Bakterien zu tun pflegt. Das Verhalten der Muslimas gegenüber Männern und sogenannten „Ungläubigen“ ist somit klar als abwertend, menschenverachtend und diskriminierend zu be- und verurteilen !“
Resttext und Quelle: http://klarsicht-blog.blogspot.de/2016/09/diskriminierung-durch-verkleidung.html
Gruß von
Klarsicht
Achim Horn am Permanenter Link
Religionen sind reine Phantasieprodukte.
Religiöse Menschen beziehen sich bei ihren Bekleidungsvorschriften auf ihre jeweiligen heiligen Bücher oder heilige Überlieferungen. Die gleichen heiligen Bücher bzw. Überlieferungen enthalten aber auch Vorschriften zum Umgang mit Andersgläubigen (Vernichtung, Unterwerfung), Vorschriften über die Rollenverteilung und die Wertigkeit von Menschen in der Gesellschaft (Frauenrolle), Lebensvorschriften (Jungfräulichkeit vor der Ehe, Arbeiten am Sabbat) usw. usw.
Wo will man die Grenze ziehen? Die religiösen Vorschriften bei der eigenen Bekleidung und der den Familienoberhäuptern zugeordneten Frauen und Töchtern sind noch zu akzeptieren? Naja das stört andere Menschen nur wenig.
Speisevorschriften, dass geht vielleicht auch noch. Aber hier gehen schon die Tierschützer auf die Barrikaden, was das Schächten betrifft.
Das sind noch relativ(!) harmlose Vorschriften aus den heiligen Texten. Aber jetzt gehen wir die heiligen Bücher mal weiter durch - und ich spare mir die Zwischenschritte - und komme gleich zum Extremen: Steinigung bei Ehebruch, Erhängen bei Homosexualität, Kopf ab bei Atheismus.
Diese Vorschriften haben ihre Basis in den gleichen (!) heiligen Büchern wie die Bekleidungsvorschriften. Gläubige haben gar keine Wahl aus ihren Texten auszuwählen. Entweder das heilige Buch gilt - oder es gilt nicht!
(Genau wie "unsere" Gesetzbücher. Wir können die Gesetzbücher allerdings ändern, wenn wir merken, dass sie Unsinn enthalten. Das kann man bei heiligen Bücher ja bekanntlich nicht.)
Aus gläubiger Sicht ist keine Abgrenzung zwischen den "harmlosen, akzeptablen" Vorschriften der heiligen Bücher und den "harten" Vorschriften möglich. Richtig Gläubige können die Anordnungen ihres Gottes nicht auswählen oder relativeren.
In Westeuropa und Nordamerika haben wir die Gräuel von auf Religion basierenden Systemen nach viel Leid hinter uns gebracht. Weitgehend jedenfalls. Aber diese Überwindung ist nicht so fest zementiert, dass sie nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Jederzeit ...
Wenn Gerichte zulassen, dass ein Teil der heiligen Vorschriften akzeptabel ist, akzeptiere sie logischerweise auch, dass die heiligen Bücher eine zu berücksichtigende Bedeutung haben. Und dann steht es den Gerichten nicht mehr zu, Grenzen zu setzten, denn Sie würden sich - nach Meinung der Gläubigen - über Gottes Wort erheben, wenn sie aus den heiligen Schriften Passagen auswählten, die gelten und die nicht gelten. (z. B: Schächten ist okay, Steinigung nicht)
Es ist besser die Büchse der Pandora zu zu lassen, deshalb sage ich: Keine Toleranz gegenüber Vorschriften aus Phantasiegeschichten.
PS: Wer ein Kopftuch ohne auf religiöse Vorschriften zu verweisen und ohne religiösen Kontext trägt, mag das natürlich tun. Genau wie der, der das Trikot seines Lieblingsvereins bei der Arbeit trägt, oder der, der nur mit Badehose bekleidet in die Oper geht...
Martin Mair am Permanenter Link
Die aufoktroierte kollektive Ideologie als unerschütterlich zur persönlichen Identität festzuschreiben ist eigentlich ein völlig antiaufklärerischer Standpunkt.
Andererseits ist es natürlich eine diffizile Frage der Abwägung, die im Zweifelsfall zugunsten der betroffenen Menschen ausgeht.
Interessanterweise kommt in der Diskussion das MENSCHENRECHT auf frei gewählte Arbeit nicht vor.
valtental am Permanenter Link
Ich sehe die Sachlage - zugegeben als juristischer Laie - etwas anders.
Gegenstand der Entscheidung war ja explizit die Auslegung der Antidiskriminierungsrichtlinie der EU, die zwar ein Diskriminierungsverbot wegen Religion enhält - nur bitte, wie soll eine Diskriminierung bei Gleichbehandlung aller vorliegen? Diskriminierung setzt ja eine Ungleichbehandlung voraus, die aber nicht gegeben ist.
Die Argumentation von Herrn Heinrichs entspringt seinem Standpunkt: "Auch gläubige Menschen müssen aus humanistischer Perspektive als autonome Personen respektiert werden, mit all dem, was ihrer Meinung nach die Religion von ihnen fordert." Das würde aber eine schrankenlose Religionsfreiheit bedeuten, mit der nicht nur Kopftücher am Arbeitsplatz, sondern eben auch religiös motivierte Genitalverstümmlung toleriert werden müssten, was ja von einer Bundestagsmehrheit dann auch tatsächlich so kommuniziert wurde. Hier sind der Relgionsfreiheit Schranken zu setzen, und im diskutierten Fall ist dies m.M.n. zurecht erfolgt.
Gerhard Stolz am Permanenter Link
Die Ausführungen von Prof. Thomas Heinrichs erscheinen mir als kompletter Unsinn. Das als islamisch ausgegebene Kopftuch hat keinen koranischen Hintergrund, es ist reiner religiöser Fanatismus.
Jens Zahn am Permanenter Link
Wer das islamische Kopftuch mit Kipa oder einem am Hals getragenen Kreuz vergleicht, hat jegliche Relationen aufgegeben.
Was können wir alle froh sein, dass im Nahen Osten Frauen ihr Kopftuch tragen dürfen und somit nicht einer "mittelbaren Diskriminierung" unterliegen. Da können wir uns echt ein Beispiel nehmen.
"Auch gläubige Menschen müssen aus humanistischer Perspektive als autonome Personen respektiert werden, mit all dem, was ihrer Meinung nach die Religion von ihnen fordert. "
Nein. Gläubigen Menschen steht es selbstverständlich frei, das zu glauben, was sie für richtig halten. Daraus spezielle Handlungen für Nichtgläubige zu fordern, steht ihnen jedoch nicht frei. Das gilt für Genitalverstümmelung genau so wie für die erzwungene Akzeptanz eines religiösen Kleidungsstück mit unabstreitbar negativem Kontext.
henry burchardt am Permanenter Link
Danke für die juristischen Feinheiten und Aufklärung. Jetzt muss aber mal m. E. endlich Schluss mit dieser Äußerlichkeiten Debatte sein.
Effizient wäre vielleicht ein Verbot jeglichen Kopfschmuckes und religiöse Montur für Menschen im öffentlichen Dienst vom Hausmeister bis zum Bundespräsidenten. Unternehmen regeln ihre Kleidervorschriften selbst. Und das Gesicht muss für Mädchen und Frauen vom Kindergarten bis zur Universität immer freigehalten werden. Den Rest überlassen wir dem Spiel der gesellschaftlichen Kräfte. Das Geld für Gerichte und Anwälte dbzgl. könnten wir in den Ethikunterricht stecken.
Nicole am Permanenter Link
1. Sehr schade, dass sich Dr. Heinrichs weigert die Bedeutung des muslimischen Kopfhalstuchs überhaupt zur Kenntnis zu nehmen.
2. Als emanzipierte Frau muss ich nicht dulden, dass sich eine Kopfhalstuchträgerin freiwillig (oder durch das Umfeld gezwungen) in meinem Unternehmen während der Arbeitszeit entwürdigt. Und zwar ebenso wenig wie ich hinnehmen muss, dass sich eine Frau wiederholt (im Rahmen Partner-/Ehegatten-Gewalt) in meinem Betrieb misshandeln lässt (ohne Hilfe anzunehmen und Konsequenzen zu ziehen), oder dass ein Sadomasochist mit Halsband und Kette durch meinen Betrieb läuft.
Was Menschen in ihrer Freizeit machen, ist ihre Angelegenheit (sofern niemand zu Schaden kommt). Aber Entwürdigungen finden nicht vor meinen Augen und nicht in meinem Unternehmen statt. Die Würde des Menschen ist unantastbar - mir bedeutet dieser Satz sehr viel.
3. Die 'Anknüpfungstatsachen', die Dr. Heinrichs herzustellen versucht ("man gibt seine Religion nicht am Eingang ab") betreffen sämtliche Lebensbereiche: Man hat eine politische Meinung und eine Sexualität, man hat dies und man ist jenes.
Am Arbeitplatz ist man ein arbeitender Mensch. Religionsausübung, Sexualität, politische Werbung - das alles hat nicht während der Arbeitszeit stattzufinden.
Dies gilt nicht nur für den Islam, sondern auch für Kreationisten, Scientologie, etc. etc.
4. Dr. Heinrichs befindet sich offensichtlich in Unkenntnis über die Reihenfolge der im Grundgesetz verankerten Werte. Vielleicht liest er das Grundgesetz noch einmal genauer, um festzustellen, welche Werte vor dem Recht der freien Religionsausübung kommen.
Roland Fakler am Permanenter Link
Wenn eine Weltanschauung Flagge zeigt, werden das auch die anderen tun…tun müssen, um sich selbst zu behaupten und nicht unterzugehen. Somit würde das Unternehmen zum Demonstrationsort der Ideologien.
Noncredist am Permanenter Link
>> Und hier liegt wohl der größte Fehler des Schlussantrages der Generalstaatanwältin, den diese hält Religion für etwas, was man an der Garderobe abgeben kann. <<
An welcher Stelle genau bittet die Generalstaatanwältin, Religion an einer Garderobe abzugeben? ;)
Ich bitte um Entschuldigung, aber baut man sich hier nicht gerade einen Strohmann?
Das die Persönlichkeit, geprägt durch Heimat, Dialekt, Bildung, Erziehung usw. nicht per se nach belieben umprogrammiert werden kann, steht doch ausser Frage. Die Frage lautet vielmehr, wieviel Sichtbarkeit der eigenen privaten Prägung geduldet wird.
Ich bitte hier etwas genauer zu Unterscheiden. Das jemand eine Erziehung genossen hat, wird nicht kritisiert. Das man jedoch diese eigene Erziehung öffentlich äußern möchte, ist jedoch ggf. nicht immer im Sinne des Arbeitgebers. Unabhängig der Größe des Symboles, ist man am Arbeitsplatz kein Vertreter der eigenen Religion, des eigenen Musikgeschmackes oder des eigenen Urlaubsortes. Sie prägen den Menschen, aber der Mensch hat als Arbeitnehmer - wenn nicht vertraglich festgemacht - nicht automatisch ein Recht auf Äußerung des eigenen Privatlebens. Man kann sich nicht auf das Recht auf Religionsfreiheit berufen und machen was man will, egal was der Arbeitgeber sagt. Genausowenig wie ich einen "AC/DC" Sticker tragen darf, wenn der staatliche Arbeitgeber es schlicht und einfach nicht gestattet. Ich würde gerne wissen, wie man exakt die "Dimension" eines kleinen Kreuzes messen möchte. Ab wann werden dadurch bestimmte "religiöse Gefühle" ausreichend verletzt um ggf. ein Verbot zu rechtfertigen? Gibt es hierzu eine geeichte Skala? Oder ist es schlicht Subjektiv und "je nach Wunsch des Arbeitsgebers".
>> Es steht Humanisten gut an, gegen die Diskriminierung von Muslimen einzutreten. <<
Gerade die abrahamitische Religion tut sich schwer mit einer Neutralität. Keine Religion stimmt der anderen zu. Sie werden *sicherlich* nicht freiwillig die religiösen Gefühle des jeweils anderen achten. Das diese Menschen alle privat glauben dürfen, steht ausser Frage. Das sie geprägt wurden, steht ausser Frage. Aber wann und wie ist ihre private Meinungsäußerung über ihre spirituelle Weltanschauung - als staatliche Repräsentaten - tragbar?
Ich bin der Meinung, dass Religiösität - so sehr sie auch Menschen prägt - *nicht* automatisch einem Menschen das Recht gibt, sich überall "nach Außen hin" frei äußern zu dürfen. Genausowenig wie die Musik dem Zuhörer das Recht gibt, den eigenen Musikgeschmack an jedem Ort äußern zu dürfen. Ist man Teil des religionsneutralen Staates, hat man sich auch so zu verhalten - egal wie man *privat*, in den eigenen vier Wänden, darüber denken mag.
Eine religiöse Diskriminierung sehe ich hierbei nicht. Es wird einem *nicht* das Recht auf Religion genommen. Und das etwas bestimmtes (Musikgeschmack, Essgewohnheit, Gebetszeiten, Zurschaustellung, ...) an einem bestimmten Arbeitsplatz (im Kontakt mit Bürgern) eingeschränkt wird, um etwaige Spannungen zu entgehen und Neutralität zu wahren, dürfte wohl im Sinne des pluralistischen Volkes sein.
M. C. Schulte v... am Permanenter Link
Interessanter und wichtiger Text. Aber
2. Kleines Kreuz heißt: Bin gläubig. Wie sehr, bleibt offen.
Kopftuch heißt: Unterwerfe mich weitgehenden religiösen Regeln.
Das kann ein großer Unterschied sein.
Resnikschek Karin am Permanenter Link
Freiheit von Religion - dieses Menschen- und Grundrecht wird in der BRD grundsätzlich und widerrechtlich missachtet.
valtental am Permanenter Link
"Die unternehmerisch gewünschte religiös/weltanschauliche Neutralität der Person kann sich nicht in ihrer Kleidung zeigen, sondern nur in ihrem Verhalten."
"Nur wenn die Kleidung eine solch massive religiös/weltanschauliche Dimension hat, dass man den Eindruck hat, nicht dem Angestellten eines Unternehmens, sondern dem Vertreter einer Religion gegenüber zu stehen, ist dies anders zu bewerten... Ein kleines Kreuz an einer Kette um den Hals, eine Kipa oder ein Kopftuch haben nicht eine solche Dimension."
Das kann eben auch anders bewertet werden. Gerade das Kopftuch weist geradezu aggressiv daraufhin, dass man der Vertreterin einer Religion gegenüber steht. Und genau mit dieser Intention wird es ja auch getragen.
"Zum einen folgt aus dem Urteil nichts für die Frage des Kopftuchs im öffentlichen Dienst. Der Staat ist kein Unternehmen. Dem Staat ist es durch die Grundrechte unmittelbar geboten, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu achten."
Eine seltsame apodiktische Feststellung. Gerade für die Kopftuchfrage im ÖD hat das Urteil sehr große Bedeutung! Es ist wohl die Rettung für das durch das BVerfG erheblich unter Druck geratene Berliner Neutralitätsgesetz, für welches es wie gerufen kommt. Denn der EuGH stellt fest, dass ein Verbot nicht gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU verstößt. (Angebliche Diskriminierung ist der zentrale Einspruch gegen das Neutr.Gesetz!) Und im Gegensatz zur freien Entscheidung der Firmen hat der Staat ja die Pflicht zur Neutralität, welche sich aus dem GG ergibt. Sehr seltsam, dass Herr Heinrichs diese Neutralitätspflicht nirgends in seine Überlegungen einbezieht. Stattdessen zieht er eine apodiktische Schlussfolgerung für den ÖD, die geradezu wie eine vorsorgliche Abwehr einer Übertragung klingt.
Die eigentliche Motivation des ganzen Beitrages bleibt unklar: Kapitalismuskritik? eigene Religiosität? Minderheitenschutz?
Gottfried von Aulock am Permanenter Link
Das Urteil ist richtig, die Argumente von Herrn Dr. Heinrichs sind falsch. Es liegt auf der Hand, dass die Ausübung bestimmter Berufe bestimmte Kleidervorschriften erfordern.