Schweizer Freidenker begrüssen Urteile des Europäischen Gerichtshofs

Das Kopftuch am Arbeitsplatz

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Die Freidenker-Vereinigung begrüsst die Urteile und Begründungen des EuGH, wonach Arbeitgeber in bestimmten Fällen das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Zeichen verbieten dürfen.

Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union und somit nicht direkt von diesen Urteilen betroffen. Bekleidungsfragen im Spannungsfeld von religiösen Einstellungen geben aber auch hierzulande immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen, welche bisweilen vor Gericht landen.

Es ist auch für die Schweiz gut vorstellbar, dass hiesige Firmen Regeln im Zusammenhang mit religiösen Insignien und Kleidern vorgeben. Dabei ist aber darauf zu achten, dass keine Ungleichbehandlung vorliegt. Eine Firma darf sehr wohl religiöse Neutralität von ihren Angestellten erwarten. Derlei Regelungen dürfen aber nicht spezifisch die Symbole einer einzelnen Religion untersagen.

Freidenker Vereinigung Schweiz

Das Gericht hat richtigerweise klar gestellt, dass dies zulässig ist, und Religionsfreiheit somit nicht als Trumpfkarte verwendet werden kann, die andere Rechte aussticht. Die Freidenker begrüssen diese Haltung.

Andreas Kyriacou, Präsident der Freidenker-Vereinigung der Schweiz (FVS), hält fest: "Die Urteile wurden mit Sorgfalt gefällt und sind im Interesse der überwiegenden Mehrheit muslimischer Frauen, welche arbeiten möchten. Müssten Arbeitgeber, welche von ihren Angestellten weltanschaulich neutrale Kleidung erwarten, sich vor Klagen derjenigen fürchten, die dies nicht akzeptieren wollen, wären sie bei der Anstellung muslimisch wirkender Kandidatinnen womöglich übervorsichtig. Erst dies würde zu ungerechten Diskriminierungen führen."

Trägerinnen von Kopftüchern und Personen, die religiöse Rituale am Arbeitsplatz ausüben wollen, sind auf dem Arbeitsmarkt mutmasslich schwerer vermittelbar. Es ist eine politische und gesellschaftliche Frage, wie diesbezüglich Sozialwerke und die Solidargemeinschaft reagieren sollen, wenn sich z.B. jemand auch dann weigert, auf Beten während der Arbeitszeit oder auf das Tragen von religiöser Kleidung zu verzichten, wenn ein Unternehmen dies ausdrücklich nicht wünscht. Für die Freidenker ist klar, dass derart selbstverschuldete Erwerbslosigkeit nicht grenzenlos durch die Sozialversicherungen getragen werden soll.

Die FVS hält an ihrer Grundposition fest, dass Religionsfreiheit gewährt werden soll. Es ist aber klar, dass sich die Ansprüche auf gelebte Religion immer wieder im Spannungsverhältnis mit anderen grundrechtlichen Gütern befindet und damit nicht uneingeschränkt gilt.

Vizepräsident Valentin Abgottspon bekräftigt: "Die Freidenker halten zudem an ihrer Forderung fest, dass Personen im öffentlichen Dienst – also als Repräsentanten des Staates, welcher sich konsequent religiös und weltanschaulich neutral verhalten muss – keine religiösen Insignien oder Kleidungsstücke tragen dürfen. Dies gilt beispielsweise für Richterinnen und Richter, Lehrerpersonen an der Volksschule und Polizeibeamte. Diese Forderung ist im Positionspapier 'Kopfbedeckungen an der Volksschule' ausführlicher dargestellt."