Reli? … und tschüss!

Im März des Jahres erreichte den IBKA die Anfrage der Eltern dreier Schülerinnen einer Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen, alle drei waren entsprechend Art. 7 (2) des Grundgesetzes in Zusammenhang mit § 31 (6) des Schulgesetzes NRW von der Teilnahme am Religionsunterricht befreit. Die älteste und religionsmündige Tochter besuchte zu der Zeit die zehnte Klasse.

IBKA

Hier ging es – wie schon so oft – um die zulässige Beaufsichtigung von nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schülern zur Zeit des Religionsunterrichtes, wenn die Schule das Zwangsersatzfach "Praktische Philosophie" nicht anbietet. Zunächst wurden der Ältesten vom Religionslehrer Sonderaufgaben als sog. "ethische Hilfestellung" erteilt, die sie auf dem Flur vor der Klasse erledigen sollte. 

Auf Beschwerde der Eltern gegen diese Strafarbeit mussten die Aufgaben nun während der Religionsstunde in der letzten Reihe des Klassenraums erledigt werden. Mit der Begründung, dass der Religionsunterricht sich störend auf die Konzentration auswirke, weigerte sich die Schülerin, diese Aufgaben im Klassenraum zu erledigen und wurde dann zur Erledigung derselben in das Schülercafé geschickt.