Schützen die Regelungen zur Gemeinnützigkeit ausreichend vor Missbrauch?

Islamisten und ihr Zugang zu öffentlichen Mitteln

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Islamische Organisationen können auch gemeinnützig sein. Das ist einerseits selbstverständlich im Sinne der Gleichbehandlung. Aber da die islamische Gemeinschaft auch Islamisten umfasst, stellen sich die Fragen: Wie gelangen auch Vereine, die islamistisch ausgerichtet sind beziehungsweise von Islamisten geführt oder beeinflusst sind, an diesen Status? Wie behalten oder verlieren sie ihn?

Auch für Organisationen, die von Islamisten gegründet oder geführt werden, ist zentral, ob sie als gemeinnützig gelten können. Denn nur dann steht ihnen der Weg zu öffentlicher Förderung offen und sie können etwa Spendern einen Nachweis für eine steuerliche Entlastung ausstellen. Unter Gemeinnützigkeit wird dabei verstanden, für die Allgemeinheit unmittelbar und ausschließlich selbstlos förderliche Zwecke zu verfolgen und insbesondere nicht auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet tätig zu sein. Die Förderung der Allgemeinheit kann dabei materiell wohltätig oder ideell sein. Schon in der Abgabenordung des Bundes ist dabei festgelegt, dass jenseits dieser Betätigungsabsicht auch erforderlich ist, dass keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt werden oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen wird. Es ist also nach diesen Vorgaben Absicht des Gesetzgebers, islamistische Organisationen nicht durch Gewährung der Gemeinnützigkeit zu begünstigen.

Schwierigkeiten bei der Umsetzung

Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die Gemeinnützigkeit aber nur dann versagt oder widerrufen werden, sofern die Organisation im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines der Länder explizit benannt ist. Dabei muss der extremistische Charakter der Organisation genau zugeordnet werden können (BFH, 5. September 2024, V R 36/21). Bei Benennung erfolgt allerdings eine Beweislastumkehr; die Organisation muss die Gründe, die zu der Versagung führten, widerlegen können, will sie die Gemeinnützigkeit wiedererlangen. Eine Erschütterung der Belege, also die Erweckung von Zweifeln, ist dabei nicht ausreichend. Auch wird nicht nach einer Art Gesamtschau der Nutzen für die Allgemeinheit gegen das Gewicht der extremistischen Bestrebung aufgerechnet. Extremistische Bestrebungen oder Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständigung sind somit einfache Ausschlusskriterien, sofern sie dargelegt sind und sie nicht widerlegt werden können. Das gilt auch schon unterhalb der Schwelle für ein Verbot.

Der Standardfall: der eingetragene Verein

Eingetragene Vereine können steuerlich begünstigt werden, wenn sie gemeinnützig sind. Bei Gründung eines Vereines wird – sofern die Satzung gemeinwohlförderliche Ziele benennt – die Gemeinnützigkeit zunächst angenommen. In Abständen wird geprüft, ob und wie der Verein diese angegebenen Ziele auch verfolgt. Verfolgt er hingegen andere, etwa verfassungsfeindliche Ziele, kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden. Da diese verfassungsfeindlichen Ziele nicht in einer Satzung, die ja gerade der Vorlage beim Finanzamt dient, benannt werden, sondern im Gegenteil feststehende Formeln verwendet werden, die die Anerkennung sicherstellen sollen, steht am Beginn meist zunächst die allgemeine Gewährung (eine Ausnahme besteht, sofern leicht erkennbar eine Ersatzorganisation für eine verbotene Organisation gegründet wurde). Sobald dies angenommen wird, können Vereine zunächst jahrelang mit der Gemeinnützigkeit arbeiten. Sie können also leichter öffentliche Mittel für ihre eigenen Projekte beantragen, ihre Jugendarbeit etwa. Dabei ist zu beobachten, dass auch islamistische Vereine die Kunst der Antragsstellung bei öffentlichen Zuwendungsgebern mittlerweile beherrschen. Fallen wie zu religiös klingende Vorhaben oder Projekte, die offen erkennbar Gleichbehandlungsgrundsätze missachten, werden umschifft. Sehr beliebt sind zurzeit Projekte gegen antimuslimischen Rassismus oder "Empowerment-Projekte". Dabei profitieren islamistische Vereine davon, dass mancher Zuwendungsgeber allzu lässig beim Nachweisen und Prüfen der tatsächlichen Ausübung und Praxis der Geschäftsführung ist.

Allerdings kann die steuerliche Einstufung auch widerrufen werden, sogar für vergangene Jahre. Andererseits kann diese Art der steuerlichen Begünstigung, da an die Versagung Vorbedingungen geknüpft sind, zum Teil bis zu einem Verbot bestehen. Ein Verbot bewirkt auch, dass Vermögenswerte eines Vereins eingezogen werden. Aber auch an dieser Stelle gibt es Umgehungen. So wirkte der Verein Die barmherzigen Hände aus Dortmund jahrelang als Spendensammelverein für die Hamas, bevor er im Verfassungsschutzbericht NRW im Jahr 2021 zum ersten Mal benannt wurde. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit wurde vom Verein selber nie thematisiert, auch nicht nach dieser ersten Benennung. Nach der Ankündigung eines bevorstehenden Hamas-Verbots 2023 kam der Verein einem möglichen eigenen Verbot mit der Selbstauflösung zuvor. Bis heute ist ungeklärt, wie viel des Vereinsvermögens durch diesen Schritt noch im Sinne der Vereinsmitglieder verwendet werden konnte.

Stiftungen

Auch Stiftungen können von der steuerlichen Begünstigung profitieren. Stiftungen können einfache Stiftungen sein, Treuhandstiftungen oder als Stiftungen bürgerlichen Rechts im Stiftungsregister eingetragen sein. Eingetragene Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht. Islamische Stiftungen gibt es seit etlichen Jahren in all den oben genannten rechtlichen Erscheinungsformen. Bemerkenswert ist hier, dass auch Stiftungen, die von Islamisten gegründet und weitergeführt werden oder bei denen Islamisten einen Einfluss ausüben, bislang noch nie verboten wurden oder ihnen – nach Kenntnis der Autorin – die Gemeinnützigkeit entzogen wurde. Das könnte daran liegen, dass der erforderliche Organisationsaufwand, der zur Gründung einer Stiftung gehört, zu ihrer Eintragung oder zu der Gewinnung eines Treuhänders dahingehend verleitet, dort nicht so genau hinzusehen.

Die gGmbH

Gemeinnützige GmbHs (gGmbH) sind rechtliche Konstruktionen, die sich in den vergangenen Jahren zunehmender Beliebtheit bei islamistischen Akteuren erfreuen. Während tatsächlich oder vermeintlich (auch) karitative Zwecke oder Bildungsprojekte verfolgt werden, kann bei dieser Konstruktion ein Gewinn erwirtschaftet werden – der allerdings nicht ausgeschüttet werden darf und wieder in das Unternehmen fließen muss. Und für die dort besseren finanziellen Möglichkeiten der Geschäftsführer eingesetzt werden kann. Während im Verein, der seine Gemeinnützigkeit nicht aufs Spiel setzen will, die Bezüge der Geschäftsführung eher begrenzt sind, können sich die Geschäftsführer einer gGmbH sehr viel höhere Gehälter gönnen. Auch diese dürfen allerdings nicht zu hoch sein und müssen einem Fremdvergleich standhalten (BFH 12.03.2020, Az. V R 5/17). Einige von Islamisten beeinflusste gGmbH erhielten oder erhalten öffentliche Mittel für ihre Projekte. Andere bieten einen schönen Rahmen für Kaderschulungen oder verkaufen ihre Unterwanderungsaktivitäten als förderwürdige Teilhabe-Projekte.

Der Dreh mit den Dachverbänden

Dachverbände oder übergeordnete Organisationen bieten die Möglichkeit, auch für extremistische Vereine Interessenvertretungen darzustellen. So lange die überwiegende Zahl der Mitglieder nicht extremistisch in dem Sinne ist, dass er oder Teile der Funktionärsschicht Beobachtungsobjekt ist, kann der Dachverband als eigenes Steuersubjekt Gemeinnützigkeit beanspruchen. Das führte in der Vergangenheit schon dazu, dass ein in Mitgliederbestand und Vorstand extremistisch durchsetzter Dachverband nicht nur gemeinnützig war, sondern auch öffentliche Mittel bezogen wurden, Preise an den Verband vergeben wurden und sich Kirchen und Stadtpolitik für den Verband einsetzten. Das wurde erst durch Recherchen und nach Veröffentlichungen thematisiert, da auch der Verfassungsschutz nicht einbezogen war, obwohl er Mitglieder, den Verband und den Vorstand beobachtete. Nachfolgend wurden die Projektgelder des Bundes gestoppt. Das blieb allerdings der einzige Vorgang, in dem ein Dachverband in einer solchen Konstellation öffentlich betrachtet wurde. Viel häufiger liegt der Fall vor, dass trotz vergleichbarer Konstellation und Durchsetzung jegliche Konsequenz ausbleibt und mittlerweile trotz überwiegend extremistischen Mitgliedern sogar Projekte öffentlich gefördert werden.

Etwas einfacher: extremistische Dachorganisation

Ist die Dachorganisation klar zuzuordnen und ist im Prinzip selber Teil einer extremistischen Strömung oder wird von ihr wesentlich beeinflusst, fallen Maßnahmen leichter, auch wenn die Zugehörigkeit geleugnet wird, aber nachweislich besteht. Das gilt also für Vereine, die über strukturelle oder personelle Identität nachweislich Teil einer Organisation sind, der die Gemeinnützigkeit bereits wirksam entzogen wurde. Allerdings wird die Zugehörigkeit oft aus genau diesem Grund bestritten. Die Islamische Gemeinschaft in Deutschland (IGD) etwa, heute Deutsche Muslimische Gemeinschaft (DMG), ist ein eingetragener Verein, dem schon 1999 wegen seiner Bezüge zur Muslimbruderschaft die Gemeinnützigkeit entzogen wurde. Die damals ägyptisch dominierte IGD bemühte sich in der Folge, die ihr zuzuordnenden Vereine zu verselbständigen. Im Verfassungsschutzbericht des Landes Bayern heißt es schon 2006: "Darüber hinaus ermöglichen rein formale Umstrukturierungsmaßnahmen, die tatsächliche Anbindung an die IGD nach außen hin zu verschleiern. Ferner bestünde dann für IGD bisher nachgeordneten Zentren die Möglichkeit, selbständig die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit zu beantragen, die die IGD 1999 verloren hat." In Bayern wurde dies in der Folge zum Beispiel von der Islamischen Gemeinde Nürnberg (IGN, früher Islamisches Zentrum Nürnberg) umgesetzt. Die IGN hat das in der Folge durchexerziert, scheiterte aber an den Belegen des Verfassungsschutzes und letztlich vor den Verwaltungsgerichten.

Der gesetzgeberische Wille scheitert oft an der Realität

Der Staat kann unter diesen Bedingungen also im Grunde bezuschussen, wenn der Vertreter des Zuwendungsgebers von den Bezügen nichts weiß oder er sie absichtsvoll ignoriert. Oder sofern beim Zuwendungsgeber Personen in Verantwortung sind, die islamistische Vereine aktiv fördern wollen. Für das Ergebnis der Fehlverwendung öffentlicher Mittel bleibt es gleich, ob sie durch Korruption, Unterwanderung oder Ignoranz verursacht ist. Doch die Gemeinnützigkeit hat weitere Folgen: Spender werden eher geneigt sein, großzügiger zu sein. Zudem wird bei einer angenommenen Gemeinnützigkeit eher von Seriosität und einer geprüften Verwendung ausgegangen, auch dann, wenn das tatsächlich nicht der Wahrheit entspricht. Die Annahme der Gemeinnützigkeit bei islamistischen Strukturen bewirkt also nicht nur finanziellen Schaden für das Gemeinwesen, sondern bietet auch ein Einfalltor für Legalisten.

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