Der Wille des Einzelnen in einer psychiatrisierten Gesellschaft

Dr. David Schneider-Addae-Mensah (Foto: privat)
Dr. David Schneider-Addae-Mensah (Foto: privat)

Die Suizidtendenz galt stets als Selbstgefährdung iSd. § 1906 BGB und den einschlägigen Tatbeständen in den Sicherheitsgesetzen und ist in der seit Juli 2013 geltenden Neufassung des § 1906 BGB nun auch explizit erwähnt. Bereits der freie Wille eines Menschen über die höchstpersönlichste Frage überhaupt erfährt so eine rechtlich abgesegnete Verunglimpfung als “verrückt”.

Zwar genügt die Eigen- oder Fremdgefährdung alleine noch nicht für die Psychiatrisierung eines Menschen. Notwendig sind auch die Feststellung einer psychischen Störung oder Erkrankung und ein entsprechender Ursächlichkeitszusammenhang. Doch lehrt die Praxiserfahrung, dass eine psychische Störung heute schnell hinkonstruiert werden kann, im Zweifel zeigt jeder Mensch entsprechend katalogisierte Verhaltensweisen. Schon Kritik oder lautes Sprechen werden als krankhaft klassifiziert, einschlägige sexuelle Vorlieben sowieso. Mancher Psychiater versucht gar die gesetzliche Voraussetzung einer Erkrankung zu umschiffen, indem er aus dem “unnatürlichen und kranken” Willen auf Ableben auf einen psychischen Defekt des Betroffenen schließt.

Das Kriterium der psychischen Störung ist daher keine große Hürde für die Psychiatrisierung eines Menschen. Das entscheidende Kriterium ist und bleibt sein Verhalten, sprich: die Eigengefährdung oder die bloße Bereitschaft hierzu. Der geäußerte Wunsch auf ein Lebensende bewegt einen hinzugerufenen Polizisten so regelmäßig zur Verbringung der betreffenden Person in die nächste Psychiatrie. Einmal in einer psychiatrischen Einrichtung angekommen, werden Sterbewillige meist systematisch solange mit persönlichkeitsverändernden Substanzen “behandelt”, bis sie keinen eigenen Willen mehr haben, “entpersönlicht” sind. Dann stellen sie keine Gefahr mehr für sich selbst dar und sind in den Augen der Psychiatrie “geheilt”.

In den vergangenen drei Jahren hat in Deutschland zum Glück eine Debatte darüber begonnen, ob derartige Eingriffe in das Grund- und Menschenrecht auf Privatleben und in die menschliche Würde zu rechtfertigen sind. Letzter Halbsatz sagt es bereits: eigentlich nicht. Denn “die Würde des Menschen ist unantastbar” (Art. 1 GG). Eingriffe in den Artikel 1 unseres Grundgesetzes stellen daher immer eine Verletzung dar; sie sind nicht rechtfertigbar.

Das hat die Gesetzgeber von Bund und Ländern leider nicht davon abhalten können, Gesetze zu schaffen, die es im Einzelfall erlauben sollen, einen psychiatrisierten Menschen auch gegen seinen Willen mit persönlichkeitsverändernden Substanzen zu behandeln. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem vielbeachteten Grundsatzbeschluß vom 23.3.2011 (Az. 2 BvR 882/09) zwar klargestellt, dass der Eingriff höchst intensiv ist, Psychopharmaka auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet sind und Zwangsbehandlungen hiermit bei der Gefahr schwerer irreversibler Gesundheitsschäden nicht zulässig sind. Es erlaubt die psychopharmakologische Zwangsbehandlung nichtsdestotrotz als Ultima Ratio bei “krankheitsbedingter Krankheitsuneinsichtigkeit”.

Obige Rechtslage bedeutet für den sterbewilligen psychisch Kranken einen faktischen Ausschluss seines Menschenrechts auf Suizid. Für den noch nicht diagnostizierten Sterbewilligen bedeutet sie stets ein Risiko, durch seinen Sterbewunsch in die Klauen der Psychiatrie zu gelangen.

Lösungsansätze

Wie bereits oben angesprochen, ist die Stärkung des individuellen Willens für die Frage des individuellen Ablebens essenziell. Ein wirksamer Schutz ist es in diesem Zusammenhang, seinen Willen frühzeitig, und vor jeder psychiatrischen Erstdiagnose unzweifelhaft in einer Patientenverfügung festzulegen.

Der Gesetzgeber wird jedoch gefordert sein, den Schutz des so festgelegten letzten Willens zu erhöhen und Verstöße von Ärzten oder Angehörigen hiergegen auch strafrechtlich angemessen zu ahnden. Wie bereits angedacht wären für willensverletzende lebensverlängernde Maßnahmen ähnliche Strafdrohungen anzudenken, wie sie es für willensverletzende lebensverkürzende bereits gibt. Das Unrecht der Lebensverlängerung erführe so endlich die Wertung, die es verdient.

 


Der Artikel erschien zuerst in der Zeitschrift “Humanes Leben Humanes Sterben” 3/2014, S. 14/15