Problem bei zu diagnostizierender Freiverantwortlichkeit

Bekannter Sterbehilfearzt in Essen erneut verurteilt

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Johann Spittler (Mitte) wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Neben ihm seine Anwälte Frank Sandkuhl (links) und Lars A. Brögeler (rechts).
Johann Spittler mit seinen Anwälten

Der bundesweit bekannte Sterbehilfearzt Johann Friedrich Spittler verbüßt zurzeit eine Gefängnisstrafe von drei Jahren. Diese wurde jetzt am 24. März auf insgesamt 4 Jahre und 4 Monate erhöht. Derselbe Richter sprach den heute 83-Jährigen zum zweiten Mal wegen Totschlags schuldig. Denn er hat noch bei einem weiteren Patienten 2023 Suizidhilfe geleistet, der aufgrund einer psychischen Erkrankung ohne Freiwillensfähigkeit gewesen sein soll.

Beide Male hat der angeklagte Arzt – wie vorher unangefochten in hunderten von Fällen – eine Infusion mit einer tödlichen Thiopental-Lösung angelegt. Den Zulauf haben die Patienten dann selbst geöffnet und waren kurz darauf tot. Diese Art der begleitenden Hilfe bei suizidwilligen Menschen ist in Deutschland ausdrücklich erlaubt – allerdings nur unter einer entscheidenden Bedingung: Sie müssen fähig sein, frei und selbstverantwortlich über ihren Todeswunsch entscheiden zu können.

Diese Freiverantwortlichkeit hatte Dr. Johann Friedrich Spittler auch bei den beiden psychisch Kranken (zufällig jeweils 42 Jahre alt) festgestellt, bei denen ihm seine Suizidhilfe zum Verhängnis wurde. Er sah sich als langjährig tätiger Psychiater und Neurologe dazu prädestiniert – ohne eine Zweitmeinung oder ein Vieraugenprinzip in Anspruch zu nehmen. Zuvor hatte er jeden von ihnen eingehend psychiatrisch untersucht, sich ein persönliches Bild gemacht und auch ärztliche Unterlagen über ihre Erkrankungen gesichtet. 

Im ersten Urteil bezüglich einer von ihm bereits 2020 vorgenommenen unzulässigen Suizidassistenz hatte der Richter dem Mediziner das Motiv zugesprochen: "Sein primäres Ziel war es, einer schwer kranken und leidenden Person den Wunsch zu sterben zu erfüllen." Das habe er aber nicht gedurft und sich somit des Totschlags in mittelbarer Tatherrschaft schuldig gemacht, hieß es in der Urteilsbegründung vom Februar 2024, worüber der hpd berichtete. Er wurde zu dreijähriger Gefängnisstrafe verurteilt. 

Aktuelles Urteil zu Patient mit Depression

Als die Revision gegen dieses Urteil abgelehnt wurde, musste Spittler 2025 seine Haftstrafe antreten. Jetzt ist er, aus dem Gefängnis zeitweilig auf die Anklagebank versetzt, wegen eines früheren, weiteren Totschlags zusätzlich verurteilt worden – vom selben Richter Simon Assenmeister. Dieser bezog in das zusammengefasste Strafmaß von nun knapp viereinhalb Jahren die erste Gefängnisstrafe von drei Jahren ein, die wegen des früheren, ganz ähnlichen Falles gegen Spittler verhängt worden war. Damals ging es um einen an Schizophrenie leidenden Suizidwilligen aus Dorsten. 

Das aktuelle Urteil betrifft den psychisch kranken Herrn H. aus Essen, der vor allem an Depressionen litt. Zu Beginn des sich sehr lang hinziehenden Prozesses hatte sich der erneut angeklagte Johann Spittler noch zuversichtlich gezeigt: Nicht nur erneut im Recht zu sein, sondern es diesmal vor Gericht auch zu bekommen und freigesprochen zu werden. Er habe den suizidwilligen Patienten zu Hause mehrmals getroffen und untersucht – und sei absolut überzeugt gewesen, in ihm einen klaren und selbstbewusst denkenden Menschen vor sich zu haben. Dazu erklärte er: "Die Freitod-Begleitung hätte ich nicht durchgeführt, wenn ich Zweifel daran gehabt hätte, dass die Entscheidung des Patienten auf einem autonom gebildeten freien Willen beruhte." Dies hatte der WDR bereits zum ursprünglichen Prozessauftakt im Januar 2025 in den Nachrichten berichtet.

Gerichtsreporter: Neue Motivbewertung 

Laut aktuellem Urteil war Herr H. jedoch nicht in der Lage, selbstverantwortlich zu entscheiden. Seine Krankheitsbilder habe der Angeklagte selbstverständlich auch erkannt und in seiner Stellungnahme vor Gericht eingeräumt. Dass er die Suizid-Assistenz dennoch durchgeführt habe, habe mit seiner Motivation zu tun. "Er sieht sich als Vorkämpfer für psychisch kranke Menschen und für das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben", sagte Richter Simon Assenmacher am 24. März 2026. "Dafür hat er Vorsichtsmaßnahmen bewusst beiseitegeschoben und sich von medizinischen Standards entfernt – weil er für sich in Anspruch nimmt, der wichtigste, wenn nicht der einzige Experte zu sein." Dieses Zitat (das Urteil liegt noch nicht schriftlich vor) stammt von einem Gerichtsreporter der Dattelner Morgenpost. Dieser berichtete gleich am Nachmittag nach der Urteilsverkündung, es sei auch das Wort "Pseudowissenschaft" gefallen: Spittler habe gegen den herkömmlichen Standard verstoßen, als er nicht einmal die Psychiaterin kontaktierte, die Herrn H. fast 20 Jahre lang behandelt hatte.

Die Krankheitsbilder von Herrn H. und ihre Bewertung 

Allseits unstrittig ist: Der suizidwillige Patient befand sich langjährig in psychiatrischer Behandlung mit stationären Aufenthalten aufgrund zeitweilig schwerer Depression und war zudem medikamentenabhängig von Tavor®, welches er missbräuchlich konsumierte. Dieses verschreibungspflichtige Medikament aus der Gruppe der Benzodiazepine ist bekanntermaßen akut Angst-/Unruhe-lösend und wirkt auch Wachheits-mindernd. Letzteres würde jedoch bei chronischer Einnahme völlig fehlen, führt Spittler in einer Stellungnahme vom 13. März aus, welche der Autorin vorliegt.

Ausschlaggebend auch für zukünftige Verfahren und Risiken für ärztliche Suizidhelfer ist jedoch die psychiatrisch unterschiedliche Bewertung der Freiverantwortlichkeit bezüglich Depressionen. Eine Kontroverse besteht zwischen der sachverständigen Zeugenaussage der forensisch-psychiatrischen Gutachterin und Spittlers schriftlicher Stellungnahme. Es geht im Kern darum, ob es sich um eine reaktive Depression handelte, also die nachvollziehbare Folge bestimmter negativer Umstände, was durchaus mit freiverantwortlicher Entscheidungsfähigkeit einhergeht. Johann Spittler führt dazu bei Herrn H. vor allem seine zunehmende Sehstörung mit praktischer Erblindung an, daraus resultierend die Verunmöglichung gewohnter Beschäftigungen (Fernsehen, Computerspiele), das Angewiesensein auf seine Mutter (mit 42 Jahren) bei zunehmender sozialer Isolierung.

Psychiatrische Kontroverse über Freiverantwortlichkeit

Die forensisch-psychiatrische Gutachterin besteht hingegen darauf, dass bei Herrn H. eine (früher sogenannte) "endogene" schwere Depression vorlag, die scheinbar ohne äußere Ursache "von innen heraus" entsteht. Deren primäre Ursache liegt etwa in Stoffwechselstörungen im Gehirn, wobei in schweren Fällen die freie Entscheidungsfähigkeit und das Erkennen von möglicher Besserung ausgeschlossen sind.  Wenn es sich um eine "rezidivierende" Depression, das heißt um wiederkehrende, voneinander getrennte Episoden handelt, wäre bei zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit allerdings nicht pauschal vom Fehlen der Freiverantwortlichkeit auszugehen. 

Spittler macht geltend, dass eine zutreffende Diagnostik die persönliche Begegnung mit dem Patienten voraussetze, wobei Aspekte wie Sprachmelodie, gestische und mimische Bewegungen, Promptheit und Begründetheit der Antworten eine Rolle spielten. Solche Faktoren hätten in seinen Gesprächen mit Herrn H. eindeutig darauf hingewiesen, dass dessen Urteils- und Einsichtsfähigkeit vor der Selbsttötung gegeben waren.

Das Gericht zeigte sich jedoch überzeugt: Nicht die Reaktion von Herrn H. auf seine real unglückliche Lebenssituation, sondern seine schwere psychisch bedingte Erkrankung habe zu der Annahme geführt, dass es niemals mehr einen Sinn zum Weiterleben für ihn geben könne. Deshalb sei es hirnphysiologisch für ihn gar nicht möglich gewesen, die Tragweite der Selbsttötung zu erkennen und die Tatherrschaft dafür zu übernehmen. 

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