In einem am Montag veröffentlichten Grundsatzurteil geht es dem Leipziger Strafsenat des Bundesgerichtshofs um die Frage: Wann ist die ärztliche Mitwirkung beim Suizid eines psychisch kranken Menschen strafbar? Im Prozess gegen den als Freitodbegleiter tätigen Arzt Christoph Turowski zeigte sich: Verurteilung nur aufgrund festgestelltem Verlust der Freiverantwortlichkeit einer Suizidwilligen und Freispruch im Zweifelsfall.
Der ärztliche Suizidhelfer Dr. Christoph Turowski hatte gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Berlin im April 2024 Revision eingelegt. Diese war vom Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Beschluss vom 14. August 2025 verworfen worden – was aber erst jetzt im Januar bekannt gegeben wurde. Die vorinstanzliche Verurteilung durch das Landgericht (Dr. Turowski war damals 74 Jahre alt), ist damit rechtskräftig: Drei Jahre Gefängnis wegen Totschlags für seine Mitwirkung an der vollendeten Selbsttötung von Frau R., einer psychisch erkrankten 37-jährigen Studentin. Damit liegt über die Bestimmungen des epochalen Bundesverfassungsgerichtsurteils von 2020 hinaus nunmehr eine höchstrichterliche Klärung im Strafrecht vor. Das Urteil macht dabei auch die legale Dimension der Suizidhilfe deutlich, die bei psychisch Erkrankten durchaus gegeben ist.
Im Berliner Landgerichtsverfahren gegen Dr. Turowski waren zwei seiner Taten zusammengeführt, wozu ein wenige Wochen vor der gelungenen Selbsttötung stattgefundener assistierter Suizidversuch gehörte. Bezüglich seiner Mitwirkung daran war er vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen worden. Frau R. überlebte aufgrund nächtlichen Erbrechens der von ihm mitgebrachten tödlich wirkenden Medikamente. Eine Angehörige rief am Folgetag aufgrund ihres kritischen Gesundheitszustandes die Berliner Feuerwehr mit Notarzteinsatz – es folgten Klinikaufenthalt und gegen ihren Willen eine Einweisung in die Psychiatrie.
Es habe insgesamt keinen Rechtsfehler ergeben, teilte der BGH jetzt mit. Dabei ging es Turowski bei seinem Antrag auf Revision natürlich nicht um den Freispruch, sondern um Rechtsfehler zu seinem Nachteil, also seiner Verurteilung. Diese Hoffnung hat sich für ihn aber nicht erfüllt. Er wird nunmehr das Schicksal des Arztes Dr. Johann Spittler teilen müssen (der hpd berichtete), der sich aufgrund einer ähnlichen Verurteilung seit Sommer letzten Jahres im Gefängnis befindet.
Von fehlender Freiverantwortlichkeit zum Totschlagdelikt
Vielleicht bestehen die wichtigsten Ausführungen des BGH-Urteils im Verständnis des nicht immer eindeutigen Übergangs der Verantwortung von der suizidwilligen Person auf die sie unterstützende, begleitende und ihr helfende Person. Bei Mitwirkenden werden Mängel an der Freiwillensfähigkeit eines Menschen, der sich das Leben nehmen will, gegebenenfalls für möglich gehalten oder billigend in Kauf genommen. Eindeutig klar ist allerdings, dass die letzte Suizidhandlung (orales Zusichnehmen von tödlich wirkenden Mitteln oder Aufdrehen einer damit versetzten Infusion) eigenhändig von der suizidwilligen Person vorgenommen werden muss. Ansonsten greift der Tötungsparagraf 216 StGB.
Die unbedingt erforderliche Freiverantwortlichkeit von Suizidenten für eine legale Hilfe zur Selbsttötung war bisher anhand der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Kriterien zu prüfen: Einsichts-, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit (Verständnis der Tragweite), Informiertheit (von relevanten Alternativen gewusst), Autonomie (von Fremdbeeinflussung inkl. Täuschung unbeeinträchtigt), schließlich Dauerhaftigkeit und innere Festigkeit des Entschlusses. Die laienverständlichen Angaben zum jeweiligen Verantwortungs- und Mitwirkungsbereich im neuen BGH-Urteil lauten:
"Der Rechtsbegriff der Freiverantwortlichkeit bezeichnet ein normatives Kriterium, das der wertenden Zuschreibung der Verantwortung für die eigenhändige Umsetzung eines Suizidentschlusses dient. Ist der Suizid freiverantwortlich beschlossen, liegt die zum Tode führende Handlung des Suizidenten allein in dessen Verantwortungsbereich. Die Mitwirkung eines anderen ist dann straflos. Ist der Suizid nicht freiverantwortlich beschlossen, kann die Mitwirkung eines anderen hingegen dessen strafrechtliche Verantwortung begründen. […] Dem Mitwirkenden kann die das Leben beendende Handlung des Suizidenten nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft zugerechnet werden, so dass er Täter eines Tötungsdelikts ist."
Unterscheidung beider Konstellationen mit denselben Beteiligten
Der BGH überprüfte gemäß der Revision sehr sorgfältig das Berliner Urteil. In diesem habe das Landgericht "den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn vom Vorwurf eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen." Zu Turowski bezieht sich das jetzt veröffentlichte BGH-Urteil – somit ebenfalls zustimmend – am Rande auch auf seinen Freispruch aus mangelnder Beweisfähigkeit bezüglich der ersten (gescheiterten) Suizidassistenz bei der Studentin.
Das Berliner Landgericht beurteilte beide Suizidhilfe-Konstellationen an derselben Person durch denselben Suizidhelfer also unterschiedlich. Dabei ging es prinzipiell nicht darum, dass der erste Versuch (Freispruchsfall) am 24. Juni 2021 fehlgeschlagen war und der zweite (Verurteilungsfall) kurz darauf am 12. Juli vollendet zum Tod der Studentin führte. Entscheidend für die Frage der Strafbarkeit "ja oder nein" war vielmehr der jeweils nachweisbare Schweregrad der Einwilligungs- und Entscheidungsunfähigkeit der Betroffenen. Dabei lag bei ihr zu beiden Zeitpunkten eine depressive Episode vor. Insofern ergeben sich nunmehr detailliertere Kriterien für die festzustellende Freiverantwortlichkeit auch psychisch gestörter oder mittelschwer erkrankter Suizidwilliger. Allein diese entscheiden über eine in der Regel mehrjährige Gefängnisstrafe ihrer Helfer.
Fallgeschichte zur rechtskräftigen Verurteilung von Christoph Turowski
Unstrittig ist die Ausgangslage: Die Berliner Suizidentin (37) litt aufgrund einer manisch-depressiven Grunderkrankung immer wieder vor allem an depressiven Phasen, die zu notwendiger medikamentöser Behandlung in psychiatrischer Behandlung führten. Über viele Jahre konnte sie aber auch relativ unbeschwert leben und ein Studium der Tiermedizin aufnehmen. Spätestens ab Anfang Juni 2021 hatte Frau R. auch aufgrund verschlechterter Lebensumstände erstmalig wieder konkrete Suizidgedanken und befand sich nach Gerichtsfeststellung aufgrund fachärztlicher Expertise (und Aussagen von ihren behandelnden Psychiater:innen) "in einer manifesten, zumindest mittelgradig depressiven Episode, aus der sie sich nicht mehr herauszuhelfen wusste." Die Wiederaufnahme der Medikation mit Antidepressiva in psychiatrischer Behandlung hatte zu keinem nachhaltigen Erfolg geführt.
Bei einer Internetrecherche stieß sie auf Dr. Turowski. Dieser hatte als pensionierter Arzt für Allgemeinmedizin damit begonnen, Freitodbegleitungen durchzuführen. Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) vermittelte an ihn. Später ging er nach deren Verfahrensregeln zusätzlich auch eigenmächtig dieser Tätigkeit nach. Am 15. Juni 2021 fand auf Drängen der Studentin ein 90-minütiges Erstgespräch zwischen beiden in ihrer Wohnung statt. Die suizidwillige Frau R. lehnte seinen Vorschlag zur Einbindung der DGHS ab, da sie weder die damit verbundene Gebühr in Höhe von 4.000 bezahlen noch die dort vorgesehene sechsmonatige Wartefrist einhalten wollte. Auch verweigerte sie eine psychiatrische Begutachtung oder Aufklärung über weitere Behandlungsmöglichkeiten. Aufgrund dieser als nachvollziehbar zu verstehenden Gründe, ihrem Leiden und festem Willen zur Selbsttötung entschloss sich Dr. Turowski, ihren Sterbewunsch in eigener Regie zu unterstützen.
Nach dem zunächst gescheiterten Versuch (mit seiner Assistenz) und einem zweiwöchigen Aufenthalt in der Psychiatrie schwankte Frau R. wiederholt und manchmal mehrfach am Tag zwischen Lebensmut zum Überleben, der Dankbarkeit für das schicksalhafte Scheitern ihres Suizidversuchs und immer wieder aufkommenden Todeswünschen. Zugleich fürchtete sie sich vor weiteren Folgen nach einem möglichen weiteren Fehlschlag bei einer Selbsttötung. Dazu heißt es im Leipziger BGH-Urteil:
"Ihre krankheitsbedingte Ambivalenz nahm auch der Angeklagte wahr, mit dem sie durch Anrufe und Textnachrichten engen Kontakt hielt. Obwohl er wusste, dass er zumindest in einem rechtlichen Grenzbereich agierte, versicherte er ihr wiederholt seine Bereitschaft zur Unterstützung ihres Suizids. Um ihr die Angst vor einem erneuten Misslingen zu nehmen, täuschte er ihr wahrheitswidrig seine Bereitschaft vor, ihr Versterben diesmal erforderlichenfalls durch das Beibringen zusätzlicher Mittel sicherzustellen. Tatsächlich hatte er nicht vor, ihren Tod eigenhändig herbeizuführen, und nahm in Kauf, durch seine falsche Zusage auf die Entscheidung der in ihrem Wunsch krankheitsbedingt labil Geschädigten Einfluss zu nehmen."
Wie E-Mails belegen, nahm Frau R. noch am Morgen des für die erneute Suizidhilfe verabredeten 12. Juli 2021 gegenüber dem Angeklagten zunächst wieder einmal davon Abstand. Kurz darauf bedauerte und entschuldigte sie – wie der Angeklagte es mehrheitlich erlebt hatte – ihr "Hin- und Her" und bekräftigte ausdrücklich ihren Todeswunsch und die Bitte um sofortige Einlösung seiner Zusage. Der Angeklagte erklärte sich unverzüglich dazu bereit, fuhr in das von ihr bereits dazu angemietete Hotelzimmer und legte einen intravenösen Zugang mit einem Infusionsbeutel. Dieser enthielt eine mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit tödliche Dosis des Narkosemittels Thiopental. Nachdem sie selbst den Durchflussregler aufgedreht hatte, starb Frau R. binnen weniger Minuten.
Die durch den BGH bestätigte Urteilsbegründung
Durch ihre Schilderung im Erstgespräch hatte Dr. Christoph Turowski von ihrer Grunderkrankung und der depressiven Episode Kenntnis. Gemäß dem vom BGH bestätigten Berliner Urteil "wusste der Angeklagte, dass eine akute Depression die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit eines Erkrankten erheblich beeinflussen kann." Ihm waren die daraus resultierenden Gefahren für den freien Willen bekannt. "Er sah sich trotz fehlender Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie und Psychiatrie aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Arzt jedoch in der Lage, eine entsprechende Beurteilung eigenständig und von der externen fachärztlichen Expertise abweichend vorzunehmen." Eine Rolle dabei spielt sein Empfinden, die von vielen Seiten bei psychisch erkrankten Suizidwilligen geübte Zurückhaltung bis zur entschiedenen Ablehnung ihrer Bitte um ärztliche Assistenz sei als Diskriminierung nicht länger hinnehmbar. Laut Gericht erfüllte er somit auch seine Mission, indem er "eigenen Zielen und Überzeugungen Vorrang" gab.
Der BGH bekräftige, dass das Landgericht seine Mitwirkung an der Selbsttötung von Frau R. korrekt als Totschlag in mittelbare Täterschaft bewertet und wie folgt begründet hat: "Die krankheitsbedingten Defizite, die mangelnde innere Festigkeit ihres Entschlusses und die falsche Zusicherung des Angeklagten hätten dazu geführt, dass sie ihren Suizidentschluss nicht freiverantwortlich getroffen habe." Gleiches sei nicht für den vorhergegangenen Suizidversuch vom 24. Juni sicher festzustellen gewesen (da wohl erst der zwischenzeitliche Psychiatrieaufenthalt und die Angst vor einem zweiten Scheitern der Selbsttötung zu den extremen Ambivalenzen beigetragen haben, Anm. d. A.) Demzufolge wurde bezüglich des zunächst misslungenen Suizids der Vorwurf des versuchten Totschlags fallengelassen. Dies war wohl eher ein Freispruch zweiter Klasse, das heißt aus Gründen auch "unter Anwendung des Zweifelsatzes" zugunsten des Angeklagten.
Fazit der differenzierenden Klarstellung
Es mag sich der Eindruck eines nur schmalen Grades bei einer so gravierenden Differenzierung aufdrängen, die vorzunehmen eine Dauer von circa viereinhalb Jahren benötigte. Dabei handelt es sich um eine wichtige klarstellende Grundsatzentscheidung des BGH vom 14. August 2025, veröffentlicht erst am 19. Januar 2026, bezogen auf Taten im Juni und Juli 2021. Als Fazit für die Rechtssicherheit vor allem für Ärzte und Ärztinnen bleibt der BGH-Leitsatz festzuhalten: "Die Mitwirkung an einem eigenhändig vollzogenen Suizid ist ein in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt, wenn der Suizident seinen Entschluss nicht freiverantwortlich getroffen hat, der Mitwirkende dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt und sich täterschaftlich an dem Geschehen beteiligt."
Zur möglicherweise erforderlichen psychiatrischen Diagnostik bei psychischer Erkrankung hat sich somit eine weitere Dimension aufgetan (die auch schon bei der Verurteilung von Dr. Spittler eine Rolle spielte): Nämlich, dass der Angeklagte "das Geschehen steuernd in den Händen gehalten" habe. Damit ist bei feststellbarer – im Fall Dr. Turowski zunehmender – Labilität und Schwankung des Todeswunsches auf die "manipulative" Zusicherung des Angeklagten abgestellt. Diese hätte (im Sinne eines der vom Bundesverfassungsgericht aufgeführten Kriterien) als psychologisch unterschwellige Fremdbeeinflussung (inkl. Täuschung) wirken können. Somit wäre ihrerseits gegebenenfalls zusätzlich die Freiverantwortlichkeit der Suizidwilligen beeinträchtigt worden, wobei deren fehlende feste Willensbildung allerdings maßgeblich auf ihre depressiven Episoden zurückzuführen sei.
Siehe dazu auch von der gleichen Autorin:







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Kommentare
Udo Endruscheit am Permanenter Link
Die juristische Argumentation des BGH ist formal nachvollziehbar, weil sie an der Einwilligungsfähigkeit ansetzt.