EuGH bestätigt seine Rechtsprechung, dass Arbeitgeber das Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verbieten dürfen

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Das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz darf unter bestimmten Bedingungen verboten werden. Das bestätigte erneut der Europäische Gerichtshof (EuGH). Geklagt hatte eine Muslimin aus Belgien, die während eines Praktikums nicht auf das Tragen ihres Kopftuchs verzichten wollte.

Mit Urteil vom 13. Oktober hat der EuGH seine Rechtsprechung bestätigt, dass das Tragen jeglicher sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verboten werden kann. Dafür ist erforderlich, dass die Entscheidung des Arbeitgebers durch den Willen getragen ist, im Verhältnis zu den öffentlichen und privaten Kunden eine Politik der politischen, weltanschaulichen oder religiösen Neutralität zum Ausdruck zu bringen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn das Verbot für Arbeitnehmer gilt, die mit seinen Kunden in Kontakt treten sollen.

Zu dem Urteil kam es, da ein belgisches Gericht den EuGH um eine Beurteilung gebeten hatte, ob ein solches Verbot mit europäischem Recht vereinbar sei. Geklagt hatte eine Bewerberin für einen Arbeitsplatz als Praktikantin. Diese hatte eine Praktikumsstelle nicht erhalten, da sie aus Glaubensgründen auf das Tragen einer Kopfbedeckung im Unternehmen während der Zeit des Praktikums nicht verzichten wollte und sich weigerte, die Arbeitsordnung zu akzeptieren. Die Arbeitsordnung verpflichtete die Arbeitnehmer dazu, die strikte Neutralitätspolitik des Unternehmens zu achten. Die Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass sie ihre religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen, welche diese auch immer sein mögen, in keiner Weise, weder durch Worte noch durch die Kleidung oder auf andere Weise, zum Ausdruck bringen.

Der EuGH betonte in seinem Urteil jedoch auch, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit der unternehmerischen Freiheit vorgehen könne. Eine mittelbare Diskriminierung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit liegt immer dann nicht vor, wenn das Verbot sachlich gerechtfertigt ist durch wirkliche Bedürfnisse des Arbeitgebers.

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