Bundesarbeitsgericht

Grundsatzurteil zur Einschränkung des kirchlichen Arbeitsrechts

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Bei Bewerbungen auf Stellen kirchlicher Arbeitgeber ist Kirchenzugehörigkeit kein notwendiges Muss mehr.

In einem Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt heute entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen in Zukunft nicht mehr pauschal die Kirchenmitgliedschaft eines Bewerbers fordern dürfen. Mit dem Urteil reagierte das Bundesarbeitsgericht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom April 2018.

In dem verhandelten Fall ging es um die konfessionslose Sozialpädagogin Vera Egenberger, die sich auf eine Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben hatte. Wie bislang üblich hatte die Diakonie in der Ausschreibung der Stelle die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche zur Voraussetzung gemacht, obwohl die ausgeschriebene Stelle nichts mit kirchlichen oder religiösen Inhalten zu tun hatte: Es ging um das Anfertigen eines Berichts über die Antirassismus-Konvention und deren Umsetzung. 

Als die Diakonie Egenberger ablehnte, klagte die Sozialpädagogin, weil sie sich aufgrund ihrer nicht vorhandenen Religionszugehörigkeit im Bewerbungsverfahren benachteiligt sah. Das Arbeitsgericht Berlin sprach der Klägerin mit Urteil vom 18. Dezember 2013 eine Entschädigung zu. Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unterlag sie jedoch. In seinem Urteil vom 28. Mai 2014 hatte das Landesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass die Ungleichbehandlung der Klägerin aufgrund des in Deutschland geltenden Selbstbestimmungsrechts der Kirchen gerechtfertigt sei und Europäisches Recht dem nicht entgegenstünde. Das nun angerufene Bundesarbeitsgericht (BAG) ersuchte daraufhin den Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um Beurteilung des Falls anhand der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie. Mit Urteil vom 17.04.2018 stellte der Europäische Gerichtshof klar, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen diesen nicht das Recht gewährt, ungeprüft darüber zu entscheiden, in welchem Umfang ihr Selbstbestimmungsrecht gilt. Auf Grundlage dieses EuGH-Urteils fällte das Bundesarbeitsgericht heute sein Grundsatzurteil, das massive Auswirkungen auf die Einstellungspolitik von kirchlichen und kirchennahen Arbeitgebern in Deutschland haben wird.

"Wann werden die Kirchen es endlich lernen?", kommentiert Ingrid Matthäus-Maier, Sprecherin der Kampagne gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz (GerDiA) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts. "Schon wieder haben sie vor Gericht verloren und schon wieder musste eine Klägerin sich über mehrere Instanzen ihr Recht erkämpfen."

Die ehemalige SPD-Spitzenpolitikerin und Beirätin des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) Matthäus-Maier begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich. "Das Urteil ist ein großer Erfolg in dem jahrelangen Kampf gegen das kirchliche Arbeitsrecht. Es wird Auswirkungen auf Hunderttausende von Menschen haben, die sich jetzt, ohne Mitglied einer Kirche zu sein, auf eine Stelle bei Diakonie oder Caritas bewerben können, sofern diese Tätigkeit nicht nachweislich verkündigungsnah ist."

Nach den Gerichten sieht Matthäus-Maier nun die Politiker gefordert: "Jetzt ist es an der Zeit, dass die Politik endlich das kirchliche Arbeitsrecht in dieser Form aufhebt."