Wahlprüfsteine des Säkularen Netzwerks NRW zur Landtagswahl 2022

Haben die Parteien Antworten auf die Säkularisierung?

5. Kirchliches Arbeitsrecht

Viele religiös nicht gebundene Menschen werden am Arbeitsmarkt in Branchen diskriminiert, in denen Kirchen als Arbeitgeber dominieren, die aber ganz oder überwiegend öffentlich finanziert werden. Arbeitnehmerrechte werden teils massiv eingeschränkt.
Wie wollen Sie diese Benachteiligungen abbauen?

Antwort der CDU:

(Siehe Hinweis bei Frage 4.)

Antwort der SPD:

Die Rechtsprechung und die gesellschaftlichen Entwicklungen lassen den Schluss zu, dass sich kirchliche Arbeitgeber darauf einstellen müssen, dass das kirchliche Arbeitsrecht nach und nach so anzupassen ist, dass die Kirchen sich mehr und mehr einem "normalen Arbeitgeber" annähern. Für die Betroffenen und die Rechte der Beschäftigten ist das von Vorteil. Weiterhin möglich sein sollten jedoch Abweichungen vom allgemeinen Arbeitsrecht im Bereich Verkündigung.

Antwort der FDP:

Ein zeitgemäßes kirchliches Arbeitsrecht muss die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angemessen berücksichtigen. Das müssen die kirchlichen Arbeitgeber berücksichtigen und einen Wandel einleiten: Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dürfen im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts bestimmte berufliche Anforderungen festlegen. Diese Vorgaben müssen aber auf die beruflichen Tätigkeiten beschränkt sein. Der persönliche Lebensbereich der Arbeitnehmer darf nicht berührt werden. Wir wollen daher prüfen, inwiefern das kirchliche Arbeitsrecht dem staatlichen Arbeitsrecht angeglichen werden kann. Verkündungsnahe Tätigkeiten bleiben davon ausgenommen.

Antwort von Bündnis 90/Die Grünen:

Koalitionsfreiheit und Streikrecht sind als soziale Grundrechte für Arbeitnehmer auch in Betrieben in kirchlicher Trägerschaft zu gewährleisten. Sie sind mit einem Tendenzschutz und dem kirchlichen Recht auf Selbstordnung und Selbstverwaltung vereinbar. Der Regelungsgehalt von § 112 Personalvertretungsgesetz und § 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz muss geändert werden. § 9 Abs. 1 AGG ist zu reformieren, um den Schutz der Privatsphäre und die freie Entfaltung der Persönlichkeit von Mitarbeiter*innen in kirchlichen Einrichtungen zu gewährleisten. Die arbeitsrechtliche Privilegierung kirchlich, religiös oder weltanschaulich geprägter Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten soll auf den Tendenzschutz beschränkt werden. Außerdienstliches und privates Verhalten eines Beschäftigten einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, dessen Tätigkeit nicht den Bereich der Verkündigung umfasst, darf keine arbeitsrechtlichen Auswirkungen haben.

Antwort von Die Linke:

Aus Sicht der Linken soll das gleiche Arbeitsrecht für alle Beschäftigten gelten. Das kirchliche Sonderarbeitsrecht gehört abgeschafft. Die Rechte von Geschiedenen und Wiederverheirateten, von Menschen mit unterschiedlichen religiösen Hintergründen und die Rechte von schwulen und lesbischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in kirchlichen Einrichtungen müssen gestärkt werden. Der Staat hat hier eine Schutzverantwortung gegenüber allen Bürger:innen. Ein landespolitisch umsetzbarer erster Schritt ist, die öffentliche Förderung an Gleichstellung der Arbeitnehmer:innen zu binden. Das lässt sich in dem verbesserten Tariftreue- und Vergabegesetz regeln, das Die Linke fordert.

Antwort der Piraten:

In allen kirchlichen Einrichtungen müssen die Betriebsverfassungsgesetze, die Personalvertretungsgesetze und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in vollem Umfang Anwendung finden. Insbesondere dürfen die Rechte der nicht verkündungsnahen Beschäftigten in diesen Einrichtungen nicht beschnitten werden. Die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft oder die private Lebensführung Einzelner darf kein Diskriminierungsgrund und kein Entlassungsgrund sein für Beschäftigte, die keine Tendenzträger:innen sind. Deshalb sprechen wir uns auf Bundesebene dafür aus, § 118 (2) des Betriebsverfassungsgesetzes (Sonderregelung für Religionsgemeinschaften) zu streichen und § 9 des Allgemeinen Gleichberechtigungsgesetzes entsprechend den EU-Regelungen umzugestalten.

Antwort von Die Humanisten:

Der "Dritte Weg" des kirchlichen Arbeitsrechts soll aufgehoben werden. Die Anwendung staatlichen Arbeitsrechts, das im Gegensatz zum kirchlichen Arbeitsrecht Arbeitskampf und Betriebsräte vorsieht, soll soziale Gerechtigkeit für Arbeitnehmer in kirchlichen Institutionen sicherstellen. Religionsgemeinschaften sollen nicht besser gestellt sein als andere Arbeitgeber.