Der "Gotteslästerungsparagraph" 166 gehört abgeschafft

Nach § 166 des deutschen Strafgesetzbuches macht sich strafbar, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Das Strafmaß ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Was ist das Problem?

Menschen verdienen Schutz vor Beleidigung, nicht Doktrinen, Ideologien oder Religionen.

Der § 166 wird mit der Begründung verteidigt, religiöse Gefühle dürften nicht beleidigt werden. Dabei wird verkannt, dass der Paragraph nicht religiöse Gefühle schützen soll, sondern die öffentliche Ordnung.

Obwohl er seit Ende der 1960er Jahre "Gotteslästerung" nicht mehr unter Strafe stellt, wird er zumeist von Menschen bemüht, die ihre Religion unangemessen dargestellt sehen. Bezeichnenderweise erregen bildliche Darstellungen viel häufiger Anstoß als etwa verbale Attacken auf Bekenntnisinhalte.

Weg mit § 166!

Obwohl er gar nicht den Zweck hat, religiöse Gefühle zu schützen, lädt er dazu ein, die Staatsgewalt in Anspruch zu nehmen, um gegen als anstößig empfundene Darstellungen der eigenen Religion vorzugehen, das heißt als Zensurinstrument benutzt zu werden.

Dass die Strafbarkeit an die mögliche Störung des öffentlichen Friedens geknüpft ist, erhöht zwar die Anforderungen an die Strafbarkeit, hat aber zur Folge, dass der Paragraph am ehesten bei Religionen mit gewaltbereiter Anhängerschaft greift.

In Deutschland sind Verurteilungen wegen Beschimpfung der Religion seit einigen Jahrzehnten selten. Anderswo sieht dies jedoch anders aus.

In etlichen islamisch geprägten Ländern ist die "Beleidigung" des Islam oder des Propheten mit schweren Strafen bedroht. Diese Strafvorschriften sind ein Repressionsinstrument gegen religiöse und weltanschauliche Minderheiten.

Dass Deutschland am § 166 festhält, erschwert die Abschaffung dieser menschenrechtswidrigen Strafvorschriften.

In Ländern wie Norwegen und Irland wurde diese Problematik erkannt und die Strafbarkeit von Blasphemie abgeschafft. In vielen Ländern sind derartige Strafvorschriften generell unbekannt.

Die Konsequenz ist klar: Der § 166 kann seinen Zweck, den öffentlichen Frieden zu schützen, nicht erfüllen. Aus menschenrechtlicher Sicht ist er schädlich und muss daher ersatzlos abgeschafft werden.

Erstveröffentlichung auf der Webseite des IBKA.