BERLIN. (hpd/dghs) Die Bundesärztekammer hat hinsichtlich der ärztlichen Sterbehilfe ihre Richtlinien überarbeitet und gegenüber einer früheren generellen Verweigerung und als Widerspruch zum ärztlichen Ethos stehend, nun eine moderate Formulierung gewählt, die eine Leidensminderung und die Entscheidung des Arztes respektiert.
Bislang hatte es in den Richtlinien der Bundesärztekammer geheißen: „Die Mitwirkung eines Arztes bei einer Selbsttötung des Patienten widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein." Die endgültige Entscheidung zu den Neu-Formulierungen wird aber erst auf dem nächsten Deutschen Ärztetag (31. Mai bis 3. Juni 2011 in Kiel) getroffen.
Die jetzt vorgestellte Neuformulierung der Richtlinien der Bundesärztekammer lautet: „Ein offensichtlicher Sterbevorgang soll nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge gezogen werden. Darüber hinaus darf das Sterben durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ermöglicht werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Dies gilt auch für die künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr. Die Tötung des Patienten hingegen ist strafbar, auch wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe.“
Diese neuen Richtlinien zur ärztlichen Sterbebegleitung hinken zwar denen anderer europäischer Staaten immer noch hinterher, sind aber ein Schritt hin zu mehr Humanität.
Elke Baezner, Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), verweist exemplarisch auf die Berufsordnung für Schweizer Ärzte, in der es u.a. heißt: „Auf der einen Seite ist Beihilfe zum Suizid nicht Teil der ärztlichen Tätigkeit, weil sie den Zielen der Medizin widerspricht. Auf der anderen Seite ist die Achtung des Patientenwillens grundlegend für die Arzt-Patienten-Beziehung. Diese Dilemmasituation erfordert eine persönliche Gewissensentscheidung des Arztes. Die Entscheidung, im Einzelfall Beihilfe zum Suizid zu leisten, ist als solche zu respektieren.“
In Luxemburg erlaubt das am 17. März 2009 in Kraft getretene Sterbehilfegesetz dem Arzt die Beihilfe zum Suizid, wie in den Niederlanden und Belgien, unter bestimmten Umständen. Der betroffene Patient muss volljährig sein, den Willen zur Lebensbeendigung freiwillig, überlegt und wiederholt bekunden und sich in einer medizinisch ausweglosen Situation befinden. Grundsätzlich muss die Meinung eines zweiten Arztes hinzugezogen werden.
Baezner verweist auf den Forderungskatalog der DGHS: „Menschen, die ihren Leidens-Zustand nicht mehr mit ihrem ureigensten Würdeempfinden in Einklang bringen können, müssen das Recht haben, ohne moralische Bevormundung ihren Leidens- und Sterbeprozess eigenverantwortlich abzukürzen.“
Wega Wetzel